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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Übergangsregelungen des § 104 AufenthG https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1490970342 Beitrag begonnen von buka09 am 31.03.2017 um 16:25:42 |
Titel: Übergangsregelungen des § 104 AufenthG Beitrag von buka09 am 31.03.2017 um 16:25:42
Hallo zusammen,
konkret geht es um § 104 (8) AufenthG, die bei uns in Betracht kommt. Diese greift bei uns zu, da am 05.09.2013 meine Frau bereits einen AE nach § 28 (1) hatte. Alte Fassung des § 28 (2) lautet wie folgt: Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Neue Fassung dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Nun die Frage, war es denn nach der alten Fassung gar nicht nötig, dass der LU gesichert ist oder ist diese Premisse versteckt in anderen Gesetzen? Nach der neueren Fassung hingegen klar definiert mit § 9 gilt entsprechend Das Problem ist, dass meine Frau die Kinder zu Hause betreut und demzufolge keine eigenen Einkünfte hat, ich bin Vollzeit beschäftigt. Zählt hier das Einkommen der Familie oder muss die Frau eigenes Einkommen haben? Danke |
Titel: Re: Übergangsregelungen des § 104 AufenthG Beitrag von deerhunter am 31.03.2017 um 16:42:51 buka09 schrieb am 31.03.2017 um 16:25:42:
Es zählt das Familieneinkommen...wenn du genug für euch verdienst, gibt es eine NE |
Titel: Re: Übergangsregelungen des § 104 AufenthG Beitrag von Aras am 31.03.2017 um 16:46:05
Nein. Es gelten die Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, welche die LU-Sicherung verlangt. Nur wenn konkret geschrieben steht, dass von der LU-Sicherung abgewichen wird, ist auch die LU-Sicherung nicht gefordert. Und in § 28 Abs. 2 steht nix von einem Abweichen wie es bspw. im §28 Abs. 1 Satz 2 und 3 ("Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden.") geschrieben steht. Also wird für 28 Abs. 2 LU-Sicherung gefordert.
Und "und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend." bedeutet, dass die Härtefallklauseln des Abs. 2 Satz 2 bis 5 gelten. Zitat:
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