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Niederlassungserlaubnis beibehalten trotz der Arbeit im Ausland (Gelesen: 1.035 mal)
testpiece
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis beibehalten trotz der Arbeit im Ausland
30.03.2017 um 17:18:26
 
Hallo zusammen,

ich möchte mich gerne über die folgende Situation und Risiken informieren.
Nicht-EU-Bürger, hier in Deutschland geboren,aufgewachsen und berufstätig. Besitze die Niederlassungserlaubnis nach §35 AufenthG.

Habe ein Jobangebot aus Belgien erhalten, welches ich gerne annehmen möchte.

„Gemäß § 51 II AufenthG erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers auch bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten nicht, wenn er sich bereits seit 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5, 5a. 6, 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG vorliegt. Das gilt auch für die Ehegatten.“

Der Lebensunterhalt in Belgien ist durch den Job in Belgien gesichert. Was wäre der Fall, wenn ich aus irgendeinem Grund den Job in Belgien verliere und nach Deutschland heimkehre. In diesem Fall wäre mein Lebensunterhalt zumindest vorerst nicht gesichert.

Erlischt die Niederlassungserlaubnis durch die Tatsache, dass ich nach meiner Wiederkehr arbeitssuchend sein werde oder muss der Lebensunterhalt nur zum Zeitpunkt der Ausreise gesichert sein, damit die Niederlassungserlaubnis nicht erlischt?


Ende 2019 läuft mein Reisepass aus. Die Niederlassungserlaubnis muss natürlich auf den neuen Pass übertragen werden.  Gibt es diesbezüglich Erfahrungen, ob dies ohne Probleme übertragen werden kann? Ich frage deshalb, weil mein ständiger Wohnsitz zu dem Zeitpunkt in Belgien sein wird.


Vielen Dank vorab für die Antworten.
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T.P.2013
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blubb


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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 30.03.2017 um 22:07:36
 
testpiece schrieb am 30.03.2017 um 17:18:26:
oder muss der Lebensunterhalt nur zum Zeitpunkt der Ausreise gesichert sein, damit die Niederlassungserlaubnis nicht erlischt?


Hallo,

so ist es.
Den LU sichert aber nicht der künftige Job in BEL zum Zeitpunkt der Ausreise, sondern Deine Situation in DEU bis zum / am Zeitpunkt der Ausreise.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Petersburger
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Beiträge: 6.387

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 30.03.2017 um 22:09:08
 
Es gibt dazu unterschiedliche Auffassungen.

Ich halte mich an
Zitat:
VG Karlsruhe, Urteil v. 10.02.2010 - 1 K 676/09 -

Zu beachten ist, dass § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nach Auffassung des VG Karlsruhe nicht verlangt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft noch im Zeitpunkt der Wiedereinreise des Ausländers fortbesteht, denn maßgebend für die Frage, ob ein Recht erloschen ist, ist die Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem es erloschen sein soll.

Es geht in dem Urteil zwar um einen anderen "Hinderungsgrund" für das Erlöschen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6/7 AufenthG, was jedoch an der grundsätzlichen Aussage nichts ändert:
Sind zum durch das Gesetz genannten Erlöschenszeitpunkt alle Bedingungen für ein Nichterlöschen erfüllt, dann führt ein späteres Wegfallen einer dieser Bedingungen nicht mehr zum Erlöschen.

Das ist zwar keine andere Aussage als die von T.P.2013, aber sie ist ausführlicher begründet.  Zwinkernd
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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