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Möglichkeiten legaler Aufenthalt in D nach Ablehnung AE in Frankreich (Gelesen: 3.164 mal)
plat
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Möglichkeiten legaler Aufenthalt in D nach Ablehnung AE in Frankreich
29.03.2017 um 09:30:03
 
Hallo zusammen,

ich habe mein Thema erstmal hier mal bei "Sonstiges" reingepackt weil verschiedene Aspekte zusammenspielen. Es geht um folgendes:

Eine Freundin von mir (Kenianerin, 31 Jahre alt) lebt seit knapp drei Jahren in Frankreich mit Asylstatus. Vorletzte Woche hatte sie ein Interview zwecks Erlangung einer permanenten AE in Frankreich, zusammen mit 12 anderen. Alle 12 Anträge wurden abgelehnt, sie kann jetzt noch zwei Monate legal in Frankreich bleiben. Den Ablehnungsbescheid hat sie noch nicht, d.h. es bestand noch keine Möglichkeit zu prüfen ob man da Einspruch o.ä. einlegen kann (vor allem weil alle 12 Anträge abgelehnt wurden, das sieht mir danach aus als ob jemand in der Behörde einen schlechten Tag hatte).

Die Frage die sich nun stellt ist, ob es irgendeine Möglichkeit für sie gibt, sich legal in D aufzuhalten. Asyl in D beantragen wird wegfallen weil meinen Informationen nach Asylbewerber europaweit registriert werden, d.h. in D wird man sofort sehen dass sie bereits in F Asyl hatte.

Spontan fiel mir Au-Pair ein, geht aber nur bis 26 Jahre. Sprachkurs wäre eine weitere Möglichkeit die mir eingefallen ist, wird aber vermutlich am Nachweis der Mittel scheitern (oder es muss jemand eine VE abgeben). Weiterhin dachte ich an Bundesfreiwilligendienst, aber auch da habe ich in einigen Threads gelesen dass es wohl im Detail nicht so einfach ist (auch hier wegen Thema Finanzierung).

Jetzt bin ich auf eure Kreativität und Erfahrungen angewiesen, fällt euch eine Möglichkeit ein hier einen legalen Aufenthalt zu erreichen? Idealerweise ohne eine zwischenzeitliche Rückkehr nach Kenia?

Danke und liebe Grüße!

Plat
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Aras
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Antwort #1 - 29.03.2017 um 09:34:19
 
Heirate sie und lebe mit ihr für nen halbes Jahr in Frankreich.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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okatomy
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 29.03.2017 um 09:49:32
 
Ich lese da "eine" Freundin und nicht "meine" Freundin/Partnerin heraus, vielleicht kann der/die TE das nochmal klarstellen.

Ansonsten sehe ich da keine Möglichkeiten für einen legalen Aufenthalt in Deutschland und schon gar nicht ohne eine Rückkehr nach Kenia.
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plat
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 29.03.2017 um 10:53:57
 
Danke schonmal für eure Antworten.

Heirat kommt aktuell noch nicht in Frage da ich selbst erst geschieden werden muss Zwinkernd Was die Frage beantwortet: Ja, es ist meine Freundin  Smiley

@Aras:

Was meinst Du genau mit "lebe ein halbes Jahr mit ihr in Frankreich"? Vor oder nach der Heirat, und zu welchem Zweck?
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okatomy
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Antwort #4 - 29.03.2017 um 11:12:09
 
Damit ist gemeint vom EU-Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen ( 6 Monate) dann kann Sie mit dir legal nach Deutschland zurückkehren. Geht aber nur wenn Ihr verheiratet seit, also in deinem Fall nicht.
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reinhard
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Antwort #5 - 29.03.2017 um 11:23:54
 
Bewerbungen für den Bundesfreiwilligendienst etc. kommen nur in Frage, wenn sie mit Visum nach Frankreich eingereist ist und sich insofern legal und geregelt dort aufhält.

Sonst muss sie das vom Heimatland auch machen.

Ein Asylantrag scheitert am Asylverfahren in Frankreich, aber vermutlich auch daran, dass sie nicht politisch verfolgt worden ist.

Frankreich erlaubt den Wechsel zwischen "Asylsuche" und "Arbeitssuche", in Spanien ist es möglicherweise noch einfacher. In Deutschland will der Gesetzgeber das nicht, hier ist nur ein Wechsel zu einem familiären Aufenthalts möglich (Heirat eines Deutschen, deutsches Kind, und so weiter). Ansonsten startet man jeden Vrsuch im Heimatland, nicht im Land des abgelehnten Asylantrages, um nach Deutschland zu kommen. Ist mit 31 Jahren aber sehr, sehr schwer, die meisten versuchen es mit 18 oder 19 Jahren.
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Antwort #6 - 29.03.2017 um 11:58:57
 
okatomy schrieb am 29.03.2017 um 11:12:09:
Damit ist gemeint vom EU-Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen ( 6 Monate) dann kann Sie mit dir legal nach Deutschland zurückkehren. Geht aber nur wenn Ihr verheiratet seit, also in deinem Fall nicht.


Sorry, hier muss ich nochmal genau nachhaken:

Das heißt heiraten, nach Frankreich gehen, 6 Monate warten und dann nach D zurückkehren?

Ich ging eigentlich davon aus dass das einfacher geht, z.B. durch Heirat in Dänemark und dann hier direkt einen Aufenthaltstitel beantragen?

In diesem Falle wäre sie ja vorher nicht in Deutschland gewesen, also auch keine 180 Tage die man einhalten müsste. Oder habe ich da einen Denkfehler?
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lottchen
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Antwort #7 - 29.03.2017 um 12:41:33
 
Der Denkfehler ist, dass sie glaubt, von D aus ein Visum beantragen zu können oder gar eine AE (ohne vorheriges Visum). Das geht nicht. Auch nicht, wenn sie mit einem Deutschen verheiratet ist.
Ein Visum (eins zur Familienzusammenführung, zum deutschen Kind, zum Studium, zum Sprachkurs usw.) muss immer in dem Land beantragt werden wo man seinen rechtmäßigen Aufenthalt hat. In ihrem Fall Kenia. Mit dem Visum reist sie in D ein und beantragt dann hier eine AE.
Wenn ihr in Dänemark heiratet (wie auch immer sie rechtmäßig dahin kommen will) - wie will sie dann legal nach D kommen? Sie hat doch kein Visum? Und wenn sie illegal nach D kommt und eine AE beantragt wird man ihr sagen, dass sie mit dem falschen Visum bzw. eben gar keinem eingereist ist und wieder ausreisen muss und vom Heimatland aus das Visum beantragen muss. Es gab schon Einzelfälle (Betonung liegt wirklich auf "Einzel"), wo die ABH auf das Visum verzichtet hat und den Antrag auf eine AE bearbeitet hat. Aber das entspricht nicht der Gesetzeslage und darauf sollte man sich nie, nicht, nimmer verlassen. Es gibt genug Beispiele hier im Forum, wo Foristen das so gemacht haben und dann verzweifelt um Rat gefragt haben, was sie jetzt tun können, damit der Ehepartner der Abschiebung entgeht.

Wenn Du sie heiratest und mit ihr ein paar Monate in Frankreich lebst, dann kann sie von dort aus mit Dir nach D ziehen ohne Visum. Denn sie beantragt dann hier keine AE sondern eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers. Da Du aber noch verheiratet bist scheidet diese Variante auch aus. 

Was meinst Du mit 180 Tagen?
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Antwort #8 - 29.03.2017 um 13:08:07
 
lottchen schrieb am 29.03.2017 um 12:41:33:
Wenn Du sie heiratest und mit ihr ein paar Monate in Frankreich lebst, dann kann sie von dort aus mit Dir nach D ziehen ohne Visum. Denn sie beantragt dann hier keine AE sondern eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers. 


Ah, ok, jetzt habe ich verstanden. Aber das würde dann bedeuten in Frankreich heiraten, wo sie sich ja nach Ablauf ihrer Duldung ebenfalls illegal aufhält? Und wo liegt da der Unterschied zur Dänemark-Variante? In F ist sie ja zum Zeitpunkt der Heirat dann ja auch nicht mehr legal...

Und noch eine Frage zur Aufenthaltskarte, hier steht:

Bitte beachten Sie: Diese Dienstleistung kann nicht für Familienangehörige (Ehepartner, Eltern oder Kinder) von deutschen Staatsangehörigen erbracht werden. Ausländische Familienangehörige von Deutschen informieren sich bitte unter Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner, Eltern und Kinder (allgemein)

https://service.berlin.de/dienstleistung/324282/

Zitat:
Was meinst Du mit 180 Tagen?


Damit meine ich die 90 Tage Regel für Touristen"visa". Wenn sie erstmalig nach Deutschland kommt, kann sie sich hier 90 Tage als Tourist aufhalten. Oder gilt das nicht wenn man aus einem Schengen-Land einreist?

Aber ich sehe schon, der "sauberste" Weg wäre in der Tat eine Rückkehr nach Kenia, Visum beantragen, hier heiraten und dann AE.
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reinhard
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Antwort #9 - 29.03.2017 um 13:28:54
 
plat schrieb am 29.03.2017 um 13:08:07:
Damit meine ich die 90 Tage Regel für Touristen"visa". Wenn sie erstmalig nach Deutschland kommt, kann sie sich hier 90 Tage als Tourist aufhalten.


Als Kenianerin braucht sie dazu ein deutsches Visum. Das kann 90 Tage Gültigkeit haben, es kann aber auch (bei erstmaliger Erteilung) 14 Tage Gültigkeit haben.

Die 90 Tage sind für diejenigen, die in den letzten Jahren eine "saubere" Visum-Statistik hatten, nie überzogen, nie Sozialleistungen gebraucht, nie Asyl beantragt.

Zitat:
Oder gilt das nicht wenn man aus einem Schengen-Land einreist?


Wenn man sich in diesem Schengenland erlaubt aufhält, also z.B. für eine kenianische Studentin aus Frankreich oder ein kenianisches Au-Pair aus Schweden gilt das. Mit abgelehntem Asylantrag hat man oft nur die Möglichkeit,
1) auszureisen oder
2) auf die Abschiebung zu warten, dann kann man aber ein neues Visum für die nächsten Jahre vergessen.
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lottchen
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Antwort #10 - 29.03.2017 um 13:31:56
 
Ob Du sie in Frankreich überhaupt heiraten kannst nach Deiner Scheidung wenn sie sich dort illegal aufhält weiß ich nicht. Kein Ahnung welche Voraussetzungen an eine Heirat dort geknüpft sind. Vielleicht kann das jemand anderes beantworten.

Du kannst sie auch in Dänemark heiraten und danach mit ihr ein paar Monate in Dänemark leben und danach zurückkehren. Das dürfte dann keinen Unterschied zu Frankreich oder irgendeinem anderen EU-Land machen.

Als Deutscher bist Du in Deutschland ausschließlich Deutscher und kein EU-Bürger. In jedem anderen EU-Land in dem Du lebst / wohnst / arbeitest tust Du das als EU-Bürger. Damit erwirbst Du wenn Du dieses Recht nachhaltig ausübst (also in diesem Land z.B. Steuern zahlst, krankenversichert bist o.a., also dort nicht nur mal 4 Wochen im Urlaub bist sondern tatsächlich dort lebst) und dann irgendwann nach Deutschland zurückkehrst die Möglichkeit, Deine ausländische Frau als freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger "mitzunehmen".   

Hier mal ein Beispiel einer Gerichtsentscheidung zu diesem Thema (ist hoffentlich nicht schon wieder überholt):
http://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-europa-und-eu/eugh-fr...
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Antwort #11 - 29.03.2017 um 14:42:26
 
Ok, jetzt habe ich es verstanden.

D.h. ideal wäre es, einen legalen Status (entweder AE in F oder Ausreise und Einreise mit Visum) zu erreichen und dann nach der Heirat "sauber" eine AE zu beantragen, denn die Variante Aufenthaltskarte würde ja Jobwechsel und alles andere nach sich ziehen. Da ich hier einen sicheren Job und ein eigenes Haus habe, eher die schlechtere Variante.

Danke euch allen für die Erklärungen!
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