Hallo,
das ist richtig erkannt - ihr Aufenthaltstitel begründet sich auf die gelebte Ehe. Wird diese obsolet, wird es auch die sich darauf begründende
AE.
Das bedeutet, dass sie grundsätzlich einen (anderen) gesetzlich vorgesehenen Grund für ihren Aufenthalt, das sogenannte "eigenständige Aufenthaltsrecht", geltend machen muss, um hier verbleiben zu können.
Das kann bspw. über den §31
AufenthG oder andere vorgesehene Aufenthaltszwecke (z.B. Studium o.ä. - s. hierzu die gesetzlichen Möglichkeiten) geschehen, sofern die Voraussetzungen vorhanden sind.
Falls dies nicht möglich sein sollte, wird es in der Praxis so sein, dass ein "easy going" bis zur Scheidung und Eurer Heirat wesentlich davon abhängen wird, wie die zuständige
ABH ihr Ermessen auslegt.
Denn sie kann
- die erteilte
AE nachträglich befristen und der Russin eine Ausreisefrist setzen, oder
- die erteilte
AE einfach bis zum Ende der zeitlichen Gültigkeit weiterlaufen lassen und sich erst wieder im Rahmen einer erforderlichen Verlängerung mit dem Aufenthaltsstatus befassen.
Im ersten Fall müsste man dann eben dagegen vorgehen, falls erfolgversprechend.
Im zweiten Fall dürfte, bei vernünftiger Organisation, das Problem keines mehr sein, da Ihr vor Sommer 2019 verheiratet wärt.
Grundsätzlich ist es bei einer zweckorientierten, normalen
ABH sicherlich förderlich, wenn dieser dann bei Mitteilung des Trennungsjahrs / der Scheidung ebenso bekannt würde, dass die Russin
- gebildet mit guten Jobaussichten ist,
- gut integriert ist (erfolgreicher Integrationskurs),
- nicht von staatlicher Hilfe abhängig ist,
- im Rahmen der gesetzlichen Abläufe direkt eine Anschlussehe mit Dir geplant ist.
Die Chance ist, meiner subjektiven Ansicht nach, dann bei vernünftiger Einflussnahme so schlecht nicht, dass die
ABH die
AE "auslaufen" ließe.
Gruß