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Scheidung vor Ablauf von 3 Jahren (Gelesen: 2.007 mal)
AndreasM
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Scheidung vor Ablauf von 3 Jahren
10.03.2017 um 00:02:19
 
Hallo,
schön, dass es so etwas wie dieses Forum gibt, ich hoffe mir kann jemand einen Tip geben.

Folgender Fall:
Deutscher holt Russin nach Deutschland, heiratet sie und stellt sich hinterher als großes "A...loch" heraus, der falsche Versprechungen gemacht hat und sie nur ausnutzt.

Sie, gebildet, studiert, zur Zeit im B1 Kurs, und Orientierungskurs (alles in 3 Wochen fertig). Verfügt über etwas eigene Mittel (in Russland aus der Zeit vor der Ehe), seit fast einem Jahr verheiratet
Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis. bis Sommer 2019
Job hat sie noch nicht, möchte sie aber schnellstmöglich.

Ich, Deutscher, guter Job, eigenes Haus, unverheiratet.

Nun zum Problem:
Wir haben uns kennengelernt (hier in D) und uns verliebt.
Nun möchten wir in absehbarer Zeit zusammen leben. Sie möchte sich scheiden lassen.
Dazu braucht sie ein Trennungsjahr. Dabei könnte sie ihren Aufenthaltstitel verlieren, wenn ich das richtig verstehe.

Welche Möglichkeiten bestehen, dass sie in D bleiben und arbeiten kann. Nach der Scheidung können wir heiraten, dann könnte man das ja wieder beantragen.

Viele Grüße
Andreas
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okatomy
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i4a rocks!


Beiträge: 988

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 10.03.2017 um 02:38:43
 
Letztlich ist es die Entscheidung der ABH was mit Ihrer AE passiert. Die ABH kann die AE nachträglich befristen oder auch nichts tun.

Sobald die Trennung offiziell wird also durch Auszug eines Partners oder durch Mitteilung an eine Behörde solltet ihr meiner Meinung nach das Gespräch mit der ABH suchen und eure Situation schildern. Die ABH wird die Trennung eh mit bekommen. Sucht dann im Gespräch mit der ABH eine Lösung.

Wenn sie studiert hat ( was? Hier anerkannt ? Hochqualifiziert? ) sollte es ja mit bald besseren Deutschkenntnissen bald mal mit dem Job klappen, dann wäre auch ggf. Dafür eine AE möglich.
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T.P.2013
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blubb


Beiträge: 2.774

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 10.03.2017 um 02:55:08
 
Hallo,

das ist richtig erkannt - ihr Aufenthaltstitel begründet sich auf die gelebte Ehe. Wird diese obsolet, wird es auch die sich darauf begründende AE.

Das bedeutet, dass sie grundsätzlich einen (anderen) gesetzlich vorgesehenen Grund für ihren Aufenthalt, das sogenannte "eigenständige Aufenthaltsrecht", geltend machen muss, um hier verbleiben zu können.
Das kann bspw. über den §31 AufenthG oder andere vorgesehene Aufenthaltszwecke (z.B. Studium o.ä. - s. hierzu die gesetzlichen Möglichkeiten) geschehen, sofern die Voraussetzungen vorhanden sind.

Falls dies nicht möglich sein sollte, wird es in der Praxis so sein, dass ein "easy going" bis zur Scheidung und Eurer Heirat wesentlich davon abhängen wird, wie die zuständige ABH ihr Ermessen auslegt.

Denn sie kann
- die erteilte AE nachträglich befristen und der Russin eine Ausreisefrist setzen, oder
- die erteilte AE einfach bis zum Ende der zeitlichen Gültigkeit weiterlaufen lassen und sich erst wieder im Rahmen einer erforderlichen Verlängerung mit dem Aufenthaltsstatus befassen.

Im ersten Fall müsste man dann eben dagegen vorgehen, falls erfolgversprechend.
Im zweiten Fall dürfte, bei vernünftiger Organisation, das Problem keines mehr sein, da Ihr vor Sommer 2019 verheiratet wärt.

Grundsätzlich ist es bei einer zweckorientierten, normalen ABH sicherlich förderlich, wenn dieser dann bei Mitteilung des Trennungsjahrs / der Scheidung ebenso bekannt würde, dass die Russin
- gebildet mit guten Jobaussichten ist,
- gut integriert ist (erfolgreicher Integrationskurs),
- nicht von staatlicher Hilfe abhängig ist,
- im Rahmen der gesetzlichen Abläufe direkt eine Anschlussehe mit Dir geplant ist.

Die Chance ist, meiner subjektiven Ansicht nach, dann bei vernünftiger Einflussnahme so schlecht nicht, dass die ABH die AE "auslaufen" ließe.

Gruß


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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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AndreasM
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 14.03.2017 um 15:09:04
 
Vielen Dank für die Antworten.

Es beruhigt zu wissen, dass nicht direkt die Ausreise droht, bzw. die Wiedereinreise bedroht ist. Sie möchte natürlich auch gerne einmal ihre Familie besuchen, ihre Eltern sind schon ziemlich alt, ihr Sohn schon erwachsen und eigenständig.

Leider helfen ihre Studiengänge in Deutschland nicht weiter. Zu Soviet-Zeiten hat sie Metallurgie studiert und später in Russland Jurisprudenz. Danach hat sie als Beamtin gearbeitet.

Wir werden dann mal das Gespräch mit der ABH suchen. Ist das eigentlich egal, wo man hin geht? Sie ist in Kassel gemeldet, ich wohne in Darmstadt.

Viele Grüße
Andreas
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Saxonicus
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Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #4 - 14.03.2017 um 16:54:40
 
AndreasM schrieb am 14.03.2017 um 15:09:04:
Ist das eigentlich egal, wo man hin geht? Sie ist in Kassel gemeldet, 

Dann wäre es sinnvoller in Kassel mit der ABH zu sprechen, denn die haben auch ihre Akte und können darin nachschauen.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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