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Nachzug zum ungeborenen deutschen Kind - genehmigter Einreisezeitpunkt (Gelesen: 1.511 mal)
Selinakenya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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12.01.2017 um 15:09:59
 
Guten Tag,

Wir möchten in Kürze ein Visa zur Familienzusammenführung zum ungeborenen deutschen Kind für meinen Mann (kenianischer Staatsbürger) beantragen.

Leider macht weder die Botschaft in Nairobi noch die Ausländerbehörde eine eindeutige Aussage wann meinem Mann eine Einreise gestattet werden kann.
Es heißt nur: "Der Nachzug ist jedoch rechtzeitig vor Geburt zu ermöglichen und die Geburt muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein."

Hat vielleicht jemand diesbezüglich Erfahrungen aus anderen Ländern oder natürlich am Besten aus Kenia?

Ich mache mir Sorgen, dass er erst 4 oder 2 Wochen vor Geburtstermin kommen kann...und an diese Terminvorgabe muss sich unser Baby ja nicht unbedingt halten  Zwinkernd

Vielen Dank für Rückmeldungen! Smiley
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erne
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Antwort #1 - 12.01.2017 um 17:31:46
 
Selinakenya schrieb am 12.01.2017 um 15:09:59:
Es heißt nur: "Der Nachzug ist jedoch rechtzeitig vor Geburt zu ermöglichen und die Geburt muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein."


ja, das ist so geregelt.
http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf
28.1.4

nur bei einer Risikschwangerschaft wird er ein Visum weit vor der Geburt bekommen dürfen

Zitat:
Dem Vater ist die Einreise zu er-
möglichen, wenn die Schwangere – z. B. wegen
des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft –
auf seinen Beistand angewiesen ist. Liegen keine
solchen Gründe vor, ist dem Vater die Einreise
so rechtzeitig zu ermöglichen, dass er bei der
Geburt anwesend sein kann. Es ist eine ge-
eignete ärztliche Bescheinigung beizubringen.


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Selinakenya
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Antwort #2 - 12.01.2017 um 17:37:56
 
Danke für Ihre Antwort.

Mir ist klar, dass es sich hierbei um den gesetztlichen Wortlaut handelt. Nur kann man darunter so vieles verstehen...
Rechtzeitig kann heißen 8. Monat oder wie gesagt 2 Wochen vor errechnetem Termin...

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Antwort #3 - 12.01.2017 um 20:27:35
 
I.d.R. wird tatsächlich erst kurz vor der bevorstehenden Geburt die Einreise ermöglicht!
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cabrio
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Antwort #4 - 12.01.2017 um 20:44:17
 
Selinakenya schrieb am 12.01.2017 um 17:37:56:
Mir ist klar, dass es sich hierbei um den gesetztlichen Wortlaut handelt. 


Das steht nicht im Gesetz, sondern (nur) in einer internen Verwaltungsvorschrift. Das Visum muss dem Vater erteilt werden, weil das Kind einen Rechtsanspruch auf dessen Anwesenheit hat - und zwar als Vorwirkung aus dem Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG auch schon vor der Geburt.
Die Unsitte (wenn das denn tatsächlich die Praxis ist), das Visum erst kurz vor der Geburt zu erteilen, wenn die Eltern nicht verheiratet sind, verstößt gegen Art. 6  und Art.3 GG.
Will man das Visum schon früher haben, dann geht das nur bei Risikoschwangerschaft oder mit einem Eilantrag beim VG Berlin.
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erne
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Antwort #5 - 12.01.2017 um 22:53:36
 
cabrio schrieb am 12.01.2017 um 20:44:17:
sondern (nur) in einer internen Verwaltungsvorschrift.


an die aber die Behörden gebunden sind

cabrio schrieb am 12.01.2017 um 20:44:17:
verstößt gegen Art. 6und Art.3 GG.

ach? welche Familie denn?
Keine Ehe, kein Kind .....

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Aras
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Antwort #6 - 12.01.2017 um 23:45:26
 
Schwierig
Das uneheliche Kind ist zwar dem ehelichen Kind gkeichgestellt, aber die Vorwirkung ist schwer zeitlich abzugrenzen.
Und es zwar keine Ehe aber eine Familie.

Aber ich sehe jetzt pauschal keinen Verstoß.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 12.01.2017 um 23:53:07
 
Aras schrieb am 12.01.2017 um 23:45:26:
Das uneheliche Kind ist zwar dem ehelichen Kind gkeichgestellt, aber die Vorwirkung ist schwer zeitlich abzugrenzen.


Die Vorwirkung spielt keine Rolle. Verstoß gegen Art. 3 GG, weil das nichteheliche Kind seinen Vater erst kurz vor der Geburt dabeihaben kann, das eheliche aber schon während der gesamten Schwangerschaft, da er als Ehemann das Visum schon vorher bekommen kann. Schlechterstellung des nichtehelichen Ungeborenen - von der Schlechterstellung der nichtverheirateten werdenden Mutter (Familie!) mal ganz zu schweigen.
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Antwort #8 - 13.01.2017 um 00:04:30
 
Wie traurig für den Nasciturus die Liebe des Vaters nicht spüren zu können.

Laut lachend

Also bitte. Das ist lächerlich.

Eher wird die Mutter ungleich behandelt.
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Antwort #9 - 13.01.2017 um 06:18:16
 
cabrio schrieb am 12.01.2017 um 20:44:17:
Die Unsitte (wenn das denn tatsächlich die Praxis ist), das Visum erst kurz vor der Geburt zu erteilen, wenn die Eltern nicht verheiratet sind, verstößt gegen Art. 6  und Art.3 GG.
Will man das Visum schon früher haben, dann geht das nur bei Risikoschwangerschaft oder mit einem Eilantrag beim VG Berlin.


Guten Tag,

Vielleicht hab ich das nicht eindeutig herausgestellt, aber wir sind verheiratet.
Meinen Sie in diesem Fall haben wir Chancen auf eine frühere Erteilung/Einreise?
Es handelt sich dem Wortlaut nach um ein Visum zur Familienzusammenführung zum ungeborenen Kind, nicht um einen Ehegattennachzug.


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Antwort #10 - 13.01.2017 um 06:51:16
 
Ja per Ehegattennachzug hätte er ja bereits hier sein können. Es sind dann aber A1 Sprachkenntnisse nötig die beim Nachzug zum deutschen Kind nicht nötig sind.
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