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2004/38/EG Family Member Nachzug Seitenverwandte - Einreise Visa als Schwester der Frau geht das ? (Gelesen: 4.603 mal)
Steve Dash
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Zeige den Link zu diesem Beitrag 2004/38/EG Family Member Nachzug Seitenverwandte - Einreise Visa als Schwester der Frau geht das ?
23.12.2016 um 08:33:15
 
Hallo

Erstmal vielen Dank für die gute Hilfe im Forum, das einfache Einreise Visum für den Sohn meiner Frau wird erteilt.


Jetzt will die Schwester meiner Frau doch mitkommen was kann man man da tun ?

Hat Sie als Seitenverwandte / Schwester meiner Frau auch Anspruch auf ein einfaches Einreisevisum nach 2004/38/EG ?
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Antwort #1 - 23.12.2016 um 08:40:42
 
Nein, Familienangehörige sind nur Ehepartner und eigene/adoptierte (minderjährige !) Kinder.

Sonstige Verwandte sind nur möglich wenn diese nahezu pflegebedürftig sind und auf euren Unterhalt und Pflege angewiesen sind ( z.b. die Eltern deiner Frau).

Schwester, Brüder, Cousins usw. sind wohl generell nicht möglich:
Zitat:
2.  „Familienangehöriger“
a)   den Ehegatten;
b)  den  Lebenspartner,   mit  dem  der  Unionsbürger   auf  der
Grundlage    der    Rechtsvorschriften    eines    Mitgliedstaats
eine   eingetragene   Partnerschaft   eingegangen   ist,   sofern
nach  den  Rechtsvorschriften  des  Aufnahmemitgliedstaats
die   eingetragene   Partnerschaft  der   Ehe   gleichgestellt   ist
und   die   in   den   einschlägigen    Rechtsvorschriften   des
Aufnahmemitgliedstaats
vorgesehenen
Bedingungen
erfüllt sind;
c)   die Verwandten in gerader  absteigender  Linie  des Unions-
bürgers  und  des  Ehegatten  oder  des  Lebenspartners  im
Sinne   von   Buchstabe   b),   die   das   21.   Lebensjahr   noch
nicht  vollendet  haben  oder  denen  von  diesen  Unterhalt
gewährt  wird;
d)  die
Verwandten
in
gerader
aufsteigender
Linie
des
Unionsbürgers  und  des  Ehegatten  oder  des  Lebenspart-
ners im Sinne  von Buchstabe  b), denen  von diesen Unter-
halt gewährt  wird;


Die Schwester deiner Frau müsste also ein reguläres Besuchsvisum beantragen und wieder ausreisen.
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« Zuletzt geändert: 23.12.2016 um 08:53:55 von okatomy »  
 
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Steve Dash
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Antwort #2 - 23.12.2016 um 08:53:13
 
Habe gerade was gefunden


Nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie  soll es gehen und

31.8.2016  Europäisches Parlament#


http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=COMPARL&reference=PE-544.435&...
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okatomy
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Antwort #3 - 23.12.2016 um 09:08:42
 
Steve Dash schrieb am 23.12.2016 um 08:53:13:
Nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie  soll es gehen

Aber nur bei Unterhaltsgewährung und/oder Pflegebedürftigkeit.

Also nicht einfach so. Der britische Fall ist ja speziell, der Bruder war bereits seit längerem in Europa.

Zitat:
   jedes   nicht   unter   die   Definition   in   Artikel   2   Nummer   2
fallenden  Familienangehörigen  ungeachtet  seiner  Staatsange-
hörigkeit,   dem   der   primär   aufenthaltsberechtigte   Unions-
bürger   im   Herkunftsland   Unterhalt   gewährt   oder   der   mit
ihm   im   Herkunftsland   in   häuslicher   Gemeinschaft   gelebt
hat,  oder  wenn  schwerwiegende  gesundheitliche  Gründe  die
persönliche
Pflege
des
Familienangehörigen
durch
den
Unionsbürger  zwingend  erforderlich  machen;
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Steve Dash
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Antwort #4 - 23.12.2016 um 13:54:38
 
- und wie definiert man Unterhalt im Herkunftsland gewähr  oder Unterhaltsgewährung ?

regelmäßige Geldüberweisungen per Western Union die letzten 3 Jahre ?

- Häuslche Gemeinschaft kann man in DACH per Meldebescheinigung nachweisen, in UK oder Frankrech gibts schon kein Melderecht mehr und man kann in häuslicher Gemeinschaft wohnen,....

- In anderen Ländern außerhalb der EU kann man einen Daueraufenthalt legal als Tourist haben und Jahrelang in häuslicher Gemeinschaft mit Frau / Freundin/ Schwester / Stiefvater  in ihrer Heimat  leben oder vorher gelebt haben, indem man alle 3 Monate für 15 Minuten zu Fuß ausreist, um das Grenzhäuschen läuft und wieder kommt und einreist.

Man kann nur nachweisen das Schwester und meine Frau als auch Großvater in häuslicher Gemeinschaft seit vielen Jahren leben.

Für mich als Ausländer ging das bis vor 3 Jahren anders  und würde auch heute wieder legal so laufen, mit Heiratsurkunde könnte ich mir heute die Grenzlauferei  sparen.

Soll ich als Unionsbürger  beim Visaantrag sagen, das ich alle 3 Monate legal Grenzlauferei gemacht habe um dauerhaft jahrelang nach den Gesetzen des Landes in häuslicher Gemeinschaft gelebt zu haben was mehr als 3 Jahre her ist ?

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Antwort #5 - 23.12.2016 um 14:09:40
 
Ja, am besten nachweisbare monatliche Zahlungen für mindestens ein Jahr. Außerdem muss der Verwandte auch seine Bedürftigkeit nachweisen, also warum er ohne deine Zahlungen nicht leben könnte.

Stell dich halt darauf ein dass ein Einresevisum für einen Seitenverwandten sehr genau geprüft wird und kein so Selbstläufer ist wie für ein eigenes Kind. (Obwohl es ja auch da zu Problemen kam in deinem Fall). Die Behörden haben bei allem was nicht Ehepartner oder eigenes Kind ist viel mehr Ermessensspielraum.
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Antwort #6 - 23.12.2016 um 15:45:59
 
Man sollte vorallem die KV im Auge behalten..du müsstest für die Schwester eine KV haben und die ist teuer!
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Steve Dash
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Antwort #7 - 23.12.2016 um 15:51:39
 
Bei Freizügigkeit ist kein Nachweis für Einreise erforderlich
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Antwort #8 - 23.12.2016 um 17:37:30
 
Es ist Unterhalt bei "anderen" Familienangehörigen als Frau / Kinder vorgeschrieben, dazu gehört auch eine KV
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Steve Dash
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Antwort #9 - 23.12.2016 um 18:34:33
 
deerhunter schrieb am 23.12.2016 um 17:37:30:
Es ist Unterhalt bei "anderen" Familienangehörigen als Frau / Kinder vorgeschrieben, dazu gehört auch eine KV



Kurze Frage weil Neuland für mich,

da geht dann wohl keine Mitversicherung bei der KV mehr ?

Unterhalt also auch bei  2004/38/EG  mit Seitenverwandten und nicht nur beim  nationalen Aufenthaltsrecht ?

Wenn das so schwierig ist dann besser weg
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Antwort #10 - 23.12.2016 um 18:43:29
 
Wir wissen ja nicht um welches Land es geht.
Zumindest in der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland kannst du keine Schwestern/Brüder/Cousins usw. kostenfrei mitversichern und ich gehe mal von aus wenn das in so einem Sozialstaat wie Deutschland nicht geht, dann auch EU-weit nicht.

In Deutschland kannst du allenfalls die Kosten für KV und Unterhalt für einen Verwandten steuerlich absetzen, den du in deinem Haushalt aufnimmst und finanzierst.
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Aras
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Antwort #11 - 23.12.2016 um 19:16:31
 
2004/38/EG lässt ja minderjährige Kinder und Ehegatten Pauschal zu, weil diese ja logischerweise Unterhaltsanspruch haben - und zwar in jedem EU Land. Bei den Eltern und erwachsenen Kindern muss die Unterhaltsgewährung und nicht der Unterhaltsanspruch nachgewiesen werden, da ein bestehender Unterhaltsanspruch in diesen Fällen in den EU Mitgliedsstaaten unterschiedlich bewertet wird und man durch das einfachere nachweisen der Unterhaltsgewähren dahingehend Rechtssicherheit haben wollte.

Somit muss natürlich, wenn überhaupt, die Seitenlinie auch Unterhalt bekommen. Sonst kann man ganz entfernte Verwandte herholen und so alle nationalen Gesetze leer laufen lassen.

Warum aber jetzt die Schwester der Frau mitkommen soll ist auch nicht ersichtlich. Ist sie irgendwie von ihrer Schwester abhängig?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #12 - 23.12.2016 um 20:09:21
 
Es muss eine Abhängigkeit nachgewiesen werden. Das ist nicht deckungsgleich mit Unterhalt.
Desweiteren kommt es darauf an was das Aufnahmeland genau umgesetzt hat.
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Antwort #13 - 23.12.2016 um 21:20:43
 
mgb schrieb am 23.12.2016 um 20:09:21:
Es muss eine Abhängigkeit nachgewiesen werden. Das ist nicht deckungsgleich mit Unterhalt.
Desweiteren kommt es darauf an was das Aufnahmeland genau umgesetzt hat.



das heißt hier kocht dann jedes Land sein eigenes Süppchen bei der 2004/38/EG Richtlinie

auf was soll ich denn da genau schauen ?
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Antwort #14 - 23.12.2016 um 21:29:03
 
Aras schrieb am 23.12.2016 um 19:16:31:
2004/38/EG

Warum aber jetzt die Schwester der Frau mitkommen soll ist auch nicht ersichtlich. Ist sie irgendwie von ihrer Schwester abhängig?


Weil es zur Kultur des Landes gehört, das der Mann bzw. Freund zur Problemlösung zuschlägt wenn Mann und Frau nicht gleicher Meinung sind und egal wie die Verletzungen sind, wenn die Polizei gerufen wird zahlt der Schläger  umgerechnet 15 EUR Strafe und kann dann weitermachen wenn die Polizei weg ist.

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