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Trennung (Gelesen: 1.387 mal)
celina50
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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14.12.2016 um 12:28:35
 
Ein liebes Hallo an alle und folgend mein Anliegen:

Wenn man sich trennt, muss man das beim Finanzamt melden und bei der Ausländerbehörde vorlegen. Nach zwei Monaten schon gibt man seiner Beziehung eine neue Chance und gibt dies dem Finanzamt wie auch der Ausländerbehörde bekannt. Nun hat der Partner auf Grund der Meldung von Trennung den §31 bekommen. Nach der Meldung, dass die eheliche Gemeinschaft wieder hergestellt wurde, kann ein neuer Antrag gestellt werden, auf den §28 und es würde wieder von vorne beginnen mit den 3 Jahren. Es kam nur zur Trennung, nicht zu einer Abmeldung von gemeinsamer Wohnung. Der Partner hält und hielt sich nur vorübergehend nicht in der gemeinsamen Wohnung auf, es wurde keine Scheidung eingereicht.    Ist das so korrekt ?
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deerhunter
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 14.12.2016 um 12:59:43
 
Was willst du uns mit diesen Sätzen sagen oder fragen?????
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 14.12.2016 um 13:04:39
 
Ich denke mal die Frage lautet:

Wann kann der Ehepartner die Niederlassungserlaubnis erhalten? Bei 2 monatiger offizielll gemachter Trennung und kurzzeitigem Wechsel der AE zu §31
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #3 - 14.12.2016 um 13:22:23
 
Die Bestimmungen des § 28 II AufenthG sind insoweit eindeutig. Es wird ein ununterbrochener Besitz einer AE gemäß § 28 Abs. 1 Nr 1-3 AufenthG zum Zeitpunkt der Erteilung der NE gefordert. Durch eine Unterbrechung beginnt die Zeit neu zu zählen. Die Unterbrechung liegt hier in der Rückgabe der § 28 Abs. 1 AufenthG AE um die AE gemäß § 31 AufenthG zu erhalten, also das Erlöschen der AE durch Rückgabe durch den Ausländer oder durch Widerruf der Behörde.

Sehe da null Chance das am Begriff der Trennung festzumachen, da die relevanteren aufenthaltsrechtlichen Tatsachen bereits geschaffen wurden.


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« Zuletzt geändert: 14.12.2016 um 13:32:29 von Aras »  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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celina50
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 14.12.2016 um 14:10:08
 
Sorry wenn ich es etwas unglücklich formuliert habe.  Vielleicht so besser verständlich?:

Ist es richtig wenn der Partner, nach Bekanntgabe der Trennung und dann das nach 2 Monaten wiederherstellen der ehelichen Gemeinschaft, wieder in den Status zurück fällt in dem man ist als wenn man gerade erst geheiratet hat?
Also er könnte auf Antrag erneut den §28 bekommen wurde uns gesagt, doch er würde wieder mit dem Status NEU für 3 Jahre anfangen. 2018 könnte er aber Niederlassungserlaubnis beantragen
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #5 - 14.12.2016 um 14:15:23
 
Ja. Er könnte gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG erst in 3 Jahren bekommen, wenn er wieder eine AE gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG jetzt beantragt. Jetzt hat er eine § 31 AE er könnte auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 9 eine NE in 2 jahren mit einer 31er AE beantragen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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celina50
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 14.12.2016 um 14:30:50
 
Also ist alles richtig so wie es jetzt gelaufen ist?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #7 - 14.12.2016 um 14:37:25
 
Ich sehe jetzt keine Fehler. Oder wo siehst du Probleme?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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celina50
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 14.12.2016 um 14:48:24
 
Ich war nicht sicher ob das so alles richtig ist. Danke für die Antworten. Es läuft eben nicht immer alles so, so dass man dann auch Konsequenzen ziehen muss um den Partner zum aufwachen zu bewegen. Genauso etwas ist nun mal eingetreten und näher möchte ich nicht darauf eingehen.
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