Es gibt grundsätzlich die Möglichkeit, ein Schengen-Visum im Schengen-Gebiet zu verlängern.
Das ist im
Visakodex festgelegt - schauen wir mal:
Zitat:Artikel 33
Verlängerung
(1) Die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums werden verlängert, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht ist, dass ein Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegt hat, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Diese Verlängerungen werden kostenlos vorgenommen.
(2) Die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums können verlängert werden, wenn der Visuminhaber schwerwiegende persönliche Gründe, die eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder der Aufenthaltsdauer rechtfertigen, belegt. Für diese Verlängerungen wird eine Gebühr von 30 EUR erhoben.
Um das vorweg zu sagen - eine Verlängerung über die gesetzliche Höchstaufenthaltsdauer von
90 Tagen je beliebigem 180-Tage-Zeitraum wird von dieser Regelung von vornherein nicht erfasst.
Der Reihe nach:
Abs. 1 entfällt, weil weder höhere Gewalt noch humanitäre Gründe hier zu sehen sind. Weit und breit nicht.
Abs. 2 entfällt ebenso, weil Deine Schwiegermutter keine persönlichen Gründe belegen kann. Die hat statt dessen Deine Frau. Und sie waren absehbar.
Da Deine Schwiegermutter seit Oktober da ist, werden schon vor der Entbindung die 90 Tage aufgebraucht sein.
Dann kann nur ein räumlich beschränktes Visum erteilt werden entsprechend Art. 25
Visakodex Zitat:Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit
(1) Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit wird in folgenden Ausnahmefällen erteilt:
a) wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, i) von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen,
ii) ein Visum zu erteilen, obwohl der gemäß Artikel 22 konsultierte Mitgliedstaat Einwände gegen die Erteilung eines einheitlichen Visums erhebt, oder iii) ein Visum aus dringlichen Gründen zu erteilen, obwohl keine vorherige Konsultation gemäß Artikel 22 durchgeführt wurde,
oder
b) wenn aus von dem Konsulat als gerechtfertigt angesehenen Gründen dem Antragsteller erneut ein Visum für einen Aufenthalt innerhalb eines Sechsmonatszeitraums erteilt wird, innerhalb dessen er bereits ein einheitliches Visum oder ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für einen dreimonatigen Aufenthalt verwendet hat.
Hier ist nun noch nicht mal ein Ausnahmefall erkennbar. "Meine Tochter entbindet in wenigen Wochen" höre oder lese ich wenigstens einmal in der Woche.
Mithin ist eine Visumverlängerung nicht zu rechtfertigen, will man nicht Präzendenzfälle schaffen, die in solchen Diskussionen dann verwendet werden.
Du selbst brachtest ein solches Beispiel.
Um es auch klar zu sagen:
Ohne die individuellen Umstände Deines Beispiels zu kennen, darf niemand die damalige Verlängerung als falsche Entscheidung hinstellen.
Wenn z.B. die 90 Tage noch nicht ausgeschöpft waren
und unvorhergesehene Komplikationen auftraten - nur eine von mehreren denkbaren Erklärungen -, dann kann die Entscheidung der
ABH durchaus begründet und vertretbar sein.