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Rückkehrbereitschaft für Viss für Freizügigkeitsberechtigte ? (Gelesen: 1.434 mal)
neddo
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24.11.2016 um 18:46:46
 
Kann für ein kurzzeitiges Schengen-Visa für freizügigberechtigte drittstaatliche Kinder die Rückkehrbereitschaft bemängelt werden ?  Wo ist die überhaupt gesetzlich vorgegeben ?
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Aras
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Antwort #1 - 24.11.2016 um 20:03:46
 
Hallo,

Es ergibt sich aber aus verschiedenen Herangehensweisen um die Antwort zu finden. Ich gebe dir Zitate, du kannst es dann selber zusammen reimen.

1. Herangehensweise eine Alternative zum Visum für drittstaatsangehörige Familienangehörige zu finden
Wenn das Visum wegen mangelnder Rückkehrbereitschaft verweigert wird, dann muss ja stattdessen ein anderer Visatyp beantragt werden. Also ein nationales Visum (Typ D). Dagegen spricht, dass die Richtlinie 2004/38/EG in Artikel 5 nur ein einfaches Einreisevisum verlangt bzw.

Zitat:
Einreisevisa für Kurzaufenthalte sollten Familienangehörigen aus Drittstaaten so bald wie
möglich in einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt werden. Analog zu Artikel
23 des Visakodexes19 sind Verzögerungen von mehr als vier Wochen nach Ansicht der
Kommission nicht tragbar. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Familienangehörigen
beraten, welche Art von Visum sie beantragen sollen. Sie dürfen von ihnen nicht verlangen,
dass sie ein Langzeitvisum, eine Aufenthaltskarte oder ein Visum zur
Familienzusammenführung beantragen.


KOM(2009) 313 endgültig, Seite 7

2. Indem man überprüft ob man tatsächlich ein Schengen-Visum gemäß VO (EG) 810/2009 beantragt.

Zitat:
Familienangehörige von EU-Bürgern und schweizerischen Staatsangehörigen brauchen
ebenfalls keine Reisekrankenversicherung nachzuweisen. Diese Freistellung steht im Einklang
mit der Befreiung dieser Personengruppe vom Ausfüllen des Felds Nr. 33 des
Antragsformulars.

K(2010) 1620 endgültig, Teil II, Abschnitt 6.3.1, Seite 60

Zitat:
Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich
erteilt.

RL 2004/38/EG Artikel 5

Zitat:
Nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten von Familienangehörigen
aus Drittstaaten, die einen EU-Bürger, auf den die Richtlinie Anwendung findet, begleiten
oder ihm nachziehen, ein Einreisevisum fordern. Diese Familienangehörigen haben nicht nur
das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, sondern auch das Recht auf
ein Einreisevisum. Dies unterscheidet sie von anderen Drittstaatsangehörigen, die dieses
Recht nicht haben.

KOM(2009) 313 endgültig, Seite 6
Vgl. Rechtssache C-503/03, Kommission/Spanien, Rdnr. 42.

Zitat:
Da die Richtlinie 2004/38/EG als Lex specialis27 28 in Bezug auf den Visakodex anzusehen ist,
findet der Visakodex in vollem Umfang immer dann Anwendung, wenn die Richtlinie keine
ausdrückliche Bestimmung enthält, sondern auf allgemeine Erleichterungen verweist.

K(2010) 1620 endgültig, Teil III, Seite 96

Die Einreisevisa gemäß Artikel 5 der RL 2004/38/EG haben somit eine eigene Anspruchsgrundlage. Also haben keine Anspruchsgrundlage in der VO (EG) 810/2009. Sind also keine "echten" Schengen-Kurzzeit-Visa, sondern dienen tatsächlich nur zur Einreise ins Unionsgebiet.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A52009DC0313
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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neddo
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Antwort #2 - 24.11.2016 um 20:58:37
 
O danke , ausnahmsweise mal was Nützliches von dir.

Übrigens, wegen der Urkundenprüfung, sieh mal VG Stuttgart 11 K 3419/12 v. 5/4/13
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Antwort #3 - 24.11.2016 um 20:58:50
 
Aras schrieb am 24.11.2016 um 20:03:46:
Die Einreisevisa gemäß Artikel 5 der RL 2004/38/EG haben somit eine eigene Anspruchsgrundlage.

Ergänzend dazu ^^^aus Ziff. 2.2.1. der Anwendungshilfe zur RL 2004/38/EG
www.eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2009:0313:FIN:DE:PDF
Zitat:
...
Da sich der Anspruch auf Ausstellung eines Einreisevisums aus dem Familienverhältnis zum EU-Bürger ableitet, dürfen die Mitgliedstaaten
nur die Vorlage eines gültigen Reisepasses und den Nachweis des Bestehens einer familiären Beziehung verlangen

........
Die Vorlage weiterer Dokumente wie Wohnungsnachweis, Bescheinigung über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt, Einladungsschreiben oder Rückfahrkarte/Rückflugticket dürfen nicht verlangt werden...
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