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Wie geht's nach der einreise weiter ? (Gelesen: 3.340 mal)
Ana D.
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11.11.2016 um 21:03:19
 
Hallo Leute ,
ich habe ein paar Fragen . Mein Mann hat vor kurzem von der Botschaft das Visum ( Ehegattennachzug)  erteilt bekommen und kommt nächste Woche nach DE. Heute habe ich schon die ABH angerufen und habe dort nachfragt, ob ich bei denen noch mal erscheinen muss. Die meinten dann zu mir nein, wir würden Post bekommen.
Wie sind denn eure Erfahrungen damit bzw. was habt ihr gemacht wo euer Ehegatte oder Familie eingereist ist?
Wie läuft das mit der Krankenkasse ? Ich bin berufstätig , dann könnte ich doch eigentlich zur KK gehen und ihn über mich Familienversichern?
Laut des Visum ist die "erwerbstätig gestattet", darf er jetzt offiziell gleich schon anfangen zu arbeiten ?

Danke im Voraus
Liebe Grüße
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Antwort #1 - 11.11.2016 um 21:17:05
 
Ana D. schrieb am 11.11.2016 um 21:03:19:
Wie sind denn eure Erfahrungen damit bzw. was habt ihr gemacht wo euer Ehegatte oder Familie eingereist ist? 


die Frage ist witzig ... die Erfahrungen sind derart unterschiedlich, dass du nichts das geringste daraus ableiten könntest.

Ana D. schrieb am 11.11.2016 um 21:03:19:
Ich bin berufstätig , dann könnte ich doch eigentlich zur KK gehen und ihn über mich Familienversichern? 


ja

Ana D. schrieb am 11.11.2016 um 21:03:19:
Laut des Visum ist die "erwerbstätig gestattet", darf er jetzt offiziell gleich schon anfangen zu arbeiten ? 


ja
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Antwort #2 - 11.11.2016 um 21:24:48
 
Ana D. schrieb am 11.11.2016 um 21:03:19:
Laut des Visum ist die "erwerbstätig gestattet", darf er jetzt offiziell gleich schon anfangen zu arbeiten ?


Man sollte aber bedenken, dass dein Mann vermutlich zu einem Integrationskurs verpflichtet wird...da wird arbeiten schwer sein!
Also nach Einreise würde ich folgendes empfehlen
1. Anmelden bei KV
2. Anmelden beim EMA
3. Steuer anmelden (Steuernummer + Steuerklasse ändern)
4. ABH und dort anmelden + AE beantragen + verm. Verpflichtung zu IKurs abholen
5. Träger für Ikurs suchen
6. ev. Jobcenter
usw.

Dann die Zeit miteinander genießen
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Ana D.
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Antwort #3 - 11.11.2016 um 21:32:52
 
Er hat einen den Deutschkurs A1/A2 mit Prüfungen schon belegt und bestanden. Die Zeit würde für einen Integrationskurs nicht ausreichen .
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Antwort #4 - 11.11.2016 um 21:50:05
 
Ana D. schrieb am 11.11.2016 um 21:32:52:
Er hat einen den Deutschkurs A1/A2 mit Prüfungen schon belegt und bestanden. Die Zeit würde für einen Integrationskurs nicht ausreichen 


Das ist vor Einreise ja normal...nach Einreise wird er i.d.R. zu einem Integrationskurs verpflichtet. Dieser dauert ca. 720 Stunden (600) also runde 6 Monate und endet mit Deutschprüfung B1 und "Leben in Deutschland". Dieser Kurs kostet 1,20 € / Stunde (außer ALG2) und muss i.d.r. gemacht werden.
Hat nichts mit dem A1 zu tun, was er vor Einreise ab!egen musste! Das kommt jetzt neu auf euch zu
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Ana D.
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Antwort #5 - 11.11.2016 um 21:55:04
 
Das wird in der Regel nicht funktionieren , da er Jobangebot bereits hat und Früh, Spät und in der Nacht arbeiten muss . Da wird wohl kaum zeit sein.
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Aras
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Antwort #6 - 11.11.2016 um 22:46:34
 
Das dann natürlich bei einer drohenden Verpflichtung zum Integrationskurs vorbringen, damit er nicht unnötig verpflichtet wird.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 11.11.2016 um 23:53:21
 
Ana D. schrieb am 11.11.2016 um 21:55:04:
Das wird in der Regel nicht funktionieren , da er Jobangebot bereits hat und Früh, Spät und in der Nacht arbeiten muss . Da wird wohl kaum zeit sein. 


Zumindest sollte er versuchen, ob verpflichtet oder nicht, in den ersten drei Jahren den Sprachnachweis B1 zu erreichen. Anonsten kann der keine NE nach drei Jahren erhalten.
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Antwort #8 - 12.11.2016 um 06:03:20
 
Ana D. schrieb am 11.11.2016 um 21:55:04:
Das wird in der Regel nicht funktionieren , da er Jobangebot bereits hat und Früh, Spät und in der Nacht arbeiten muss . Da wird wohl kaum zeit sein. 


Das wirst du dann mit der ABH klären müssen, im Notfall vor Gericht!

http://www.bamf.de/DE/Infothek/TraegerIntegrationskurse/Organisatorisches/Teilna...

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Antwort #9 - 12.11.2016 um 09:29:53
 
Aras schrieb am 11.11.2016 um 22:46:34:
damit er nicht unnötig verpflichtet wird. 


"unnötig"`?


Sind die Kollgen in dem Job deutsche und sprechen sie nur deutsch und nicht auch noch die Sprache seines Heimatlandes? Dann kann man damit argumentieren, dass der Job integrierende Wirkung hat.
Ansonsten sehe ich dafür keine Chance

Gerade darum gibt es ja die Integrationsverplflichtung: damit man deutsch lernt und damit einfacher integriert werden kann.
Wenn der Job keine integrierende Wirkung hat, muss er zum Kurs

Und was heisst bitte: früh, spät und nachts arbeiten? schon mal was vom Arbeitszeitgesetz gehört?
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Antwort #10 - 12.11.2016 um 11:53:58
 
erne schrieb am 12.11.2016 um 09:29:53:
"unnötig"`?

Wir dürfen doch davon ausgehen, dass ein alter Hase hier (=Aras) weiß, unter welchen Bedingungen ein I-Kurs besser integriert als eine Arbeitsstelle.
Ebenso die ABH.

erne schrieb am 12.11.2016 um 09:29:53:
früh, spät und nachts arbeiten? schon mal was vom Arbeitszeitgesetz gehört?

Schon mal was von wechselnden Schichten gehört?

Warum so bissig?
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Aras
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Antwort #11 - 12.11.2016 um 12:13:27
 
Mit unnötig wollte ich nicht die Sinnhaftigkeit eines Integrationskurses absprechen. Sprachkurse sind in der Regel sehr sinnvoll. Mit "unnötig" war gemeint, dass man nicht sang- und klanglos den Verpflichtungsbescheid einfach mit nach Hause nimmt und so unnötige Scherereien hat.

- § 44a Abs. 1 S. 6 "Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist."
- § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. "Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer, [...] 3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist."

Wenn es also eine Erwerbstätigkeit ist, bei der der Ausländer z.B. in einem in drei-Schichten-System arbeitet und darum keinen passenden Teilzeitkurs finden kann, dann darf der Ausländer nicht zur Teilnahme verpflichtet werden weil unverhältnismäßig. Sonts müsste der Staat ggf. sogar den finanziellen Verlust ausgleichen, weil der Eingriff in die Berufsfreiheit und Privatautonomie unverhältnismäßig wenn nur durch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Verpflichtung gefolgt werden kann.
Ob in dem Betrieb die verwendete Sprache deutsch ist, ist quasi irrelevant.

Geht hauptsächlich um die sprachliche Befähigung der "isolierten" Hausfrauen und Hausmänner.
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Antwort #12 - 12.11.2016 um 15:29:14
 
Petersburger schrieb am 12.11.2016 um 11:53:58:
Wir dürfen doch davon ausgehen, dass ein alter Hase hier (=Aras) weiß, unter welchen Bedingungen ein I-Kurs besser integriert als eine Arbeitsstelle.
Ebenso die ABH.

Schon mal was von wechselnden Schichten gehört?

Warum so bissig?




Bissig bin ich nicht , nur ich kann es einfach nicht leiden wenn hier jemand noch schadenfroh schreibt. Wenn man schon eine Chance kriegt und Arbeit  findet dann sollte sich der deutsche Staat da auch nicht quer stellen. Man sollte schon überhaupt froh sein, dass es Menschen bzw. Ausländer hier gibt die unbedingt arbeiten wollen , weil evtl keine Möglichkeit im Heimatland nicht gibt. Sonst beschwert ihr euch immer, dass die "Ausländer" sich nur auf die deutschen Steuerzahler ausruhen. Von nicht kommt auch nichts.
Und wir bzw.mein Mann möchte einfach nicht von Sozialhilfe leben. Wir haben gesunde Hände und Beine, die wir nutzen können.

Danke Aras für die Hilfe Smiley
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Antwort #13 - 12.11.2016 um 15:58:15
 
Du hast es vielleicht nicht gemerkt, aber mit "bissig" war der Zitierte gemeint.
Also nicht Du.
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Antwort #14 - 13.11.2016 um 10:21:20
 
deerhunter schrieb am 11.11.2016 um 21:24:48:
2. Anmelden beim EMA




Nicht in jeder Stadt/Gemeinde ist das Einwohnermeldeamt für die Erstanmeldung des ausländischen Ehepartners zuständig.
Lieber vorher erkundigen, ob die ABH für die Anmeldung zuständig ist.
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