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Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt (Gelesen: 3.698 mal)
Themen Beschreibung: Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
Roky123
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18.10.2016 um 21:52:05
 
Hallo  zusammen,

Ich würde mich sehr über jede Antwort zu diesen Thema freuen. Und zwar verstehe ich es nicht ganz was damit genau gemeint ist ""Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt"" und "" Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen"" Wo bekommt man das??  Vielen lieben Dank im Voraus...
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Aras
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Antwort #1 - 18.10.2016 um 23:37:16
 
Gibt mE nicht solche Nachweise. Woher auch. Soll der Ausländer bei allen Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen, Gerichten und Geheimdiensten anfragen, ob es laufende/abgeschlossene Verfahren und Bedenken gibt?

Das muss mE die Ausländerbehörde selber beschaffen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Roky123
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Antwort #2 - 19.10.2016 um 08:30:01
 
Danke erst einmal für die schnelle Antwort "Aras" Ich frage mal so. "Ist ein Ausländer der ausgewiesen ist und im das Einreiseverbot ordnungsgemäß aufgehoben ist eine solche Gefahr für die BRD??
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Antwort #3 - 19.10.2016 um 09:42:33
 
Das kommt bestimmt auch auf den Grund der Ausweisung an. Also ob nur wegen abgelehntem Asylantrag oder wegen Straftaten ausgewiesen wurde z.b.
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Antwort #4 - 19.10.2016 um 10:26:31
 
Ohne Kenntnis des Zusammenhangs ist eine Antwort schwer.

Zwar ist im ausländerrechtlichen Verfahren der Ausländer verpflichtet, die für ihn günstigen Belange selbst anzuführen und, wenn möglich, zu belegen - aber die beiden im Startbeitrag genannten Formulierungen scheinen mir die Umkehr des Ganzen zu sein.

Wie soll ich das Fehlen von irgend etwas beweisen?
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Roky123
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Antwort #5 - 19.10.2016 um 12:45:23
 
Also es ist eine Ausweisung wegen Straftaten erfolgt. Mittlerweile  ist das Einreiseverbot aufgehoben und zwar auch mit der Begründung dass die betroffene Person,bewiesen hat dass er ein straffreies,bürgerliches Leben führt und  keine Gefahr mehr stellt für die öffentliche Sicherheit und Ordnung...
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 19.10.2016 um 17:49:13
 
diese Begründung ist dann Teil 1 des Puzzles:
Roky123 schrieb am 19.10.2016 um 12:45:23:
Mittlerweileist das Einreiseverbot aufgehoben und zwar auch mit der Begründung dass die betroffene Person,bewiesen hat dass er ein straffreies,bürgerliches Leben führt undkeine Gefahr mehr stellt für die öffentliche Sicherheit und Ordnung... 

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Roky123
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Antwort #7 - 19.10.2016 um 18:04:33
 
Das ist schon mal was für den Anfang.  Was wäre jetzt  der zweite Teil des Puzzles???  Danke für die Antwort. Erne
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grisu1000
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Antwort #8 - 20.10.2016 um 00:50:12
 
Roky123 schrieb am 19.10.2016 um 18:04:33:
Was wäre jetztder zweite Teil des Puzzles??? 


Na ja, deine Fragestellung ist eben nur eine Auszug. Du erwartest Antworten, ohne die nötigen Informationen zu geben. Was erwartest du? Es ist halt ein Unterschied ob er wegen mehrfachen Diebstahl oder Gründung einer terroristischen Vereinigung ausgewiesen wurde. Ist er freiwillig ausgereist oder wurde er abgeschoben? War er einschlägiger Wiederholungstäter.   Wie lang war seine kriminelle Karriere? Wurde er nach Halbstrafe ausgewiesen usw.

Grundsätzlich belegt man Straffreiheit im Ausland mit dem Auszug aus dem dortigen Strafregister. Und dann kommt es auf die vorgenannte Fragen an, ob das reicht um ein Visum zu bekommen und natürlich welche Art von Visum er haben will mit welcher Begründung.
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Roky123
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Antwort #9 - 20.10.2016 um 08:48:29
 
Roky123 schrieb am 19.10.2016 um 12:45:23:
Also es ist eine Ausweisung wegen Straftaten erfolgt. Mittlerweile  ist das Einreiseverbot aufgehoben und zwar auch mit der Begründung dass die betroffene Person,bewiesen hat dass er ein straffreies,bürgerliches Leben führt und  keine Gefahr mehr stellt für die öffentliche Sicherheit und Ordnung...


Die Straftaten waren hauptsächlich Drogen Delikte,unerlaubter  Besitz,unerlaubter Handeltreiben  unter anderem auch Diebstahls usw. Und soweit es mir bekannt ist waren das Jugendstrafen und einschlägig vorbestraft ist er, gehe jetzt mal einfach von aus.  Also keine so harte Delikte wie Gründung  einer terroristischen Vereinigung. Ist halt hochgradig drogenabhängig gewesen.  Ist abgeschoben worden und die Vollstreckung der Reststrafe ist verjährt. Er kommt halt ganz normal nach Deutschland über normale Grenze übern Flughafen, da es die Einreisesperre  nicht mehr gibt. Das was er jetzt beabsichtigt  ist eine ganz normale Arbeit,auf längere Zeit und für die Aufenthaltserlaubnis muss er halt mit einem Visum einreisen...
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Antwort #10 - 20.10.2016 um 09:40:19
 
Oh wie niedlich. Es war ja nix schlimmes nur Besitz und Handel mit Rauschgift.

Also um zum Thema zurück zu kommen.

Wenn die Ausländerbehörde dir mit der Begründung, die besagt das keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von dir ausgeht, die Einreisesperre aufgehoben, dann solltest du das als Nachweis vorlegen.
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Antwort #11 - 20.10.2016 um 10:17:48
 
Es geht nicht um mich sondern um einen Bekanten von mir. Ich will den auf dem Wege helfen dass er seine Arbeit bekommt... Ok vielen Dank werde ich so weiter leiten... Also Aras Sie meinen bestimmt den Beschluss, der Ausländerbehörde, die den Einreiseverbot aufgehoben hat... Braucht er sonst noch was von der Ausländerbehörde von Papieren??? Damit ich nicht gleich für jedes Teil extra dahin muss...
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