Angeregt durch diesen Thread:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1473702411Also der Nutzer yather hat folgende Strafen
25.09.2004 10 Monate Freiheitsstraffe ausgesetzt auf 2 Jahre Bewährung
Tilgungsfrist 10 Jahre
14.12.2005 20 Tagessätze zu je 12€
Tilgungsfrist 10 Jahre
18.04.2011 60 Tagessätze zu je 25€
Tilgungsfrist 10 Jahre
Soweit so gut/schlecht.
Für die gleichzeitige Tilgung der Strafen gilt § 47 Abs. 3 BZRG.
Jedoch gibt es ein Nichtverwertungsgebot des § 51 BZRG, dass in Abs. 1 wie folgt lautet:
Zitat:(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
Zitat:Aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 ergibt sich, dass das Vorhalte- und Verwertungsverbot bereits mit Eintritt der Tilgungsreife („ist […] getilgt worden oder ist sie zu tilgen“) Geltung beansprucht und nicht erst mit Ablauf der Überliegefrist, § 45 Abs. 2 S. 1 (LG Aachen StV 2004, 9). Aus dieser generalisierenden, zwingend auf die Tilgungsreife abstellenden Stichtagsregelung folgende Härten verstoßen nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BVerfG Rbeistand 1988, 104) und sind hinzunehmen.
[...]
BeckOK StPO/Bücherl BZRG § 51 Rn. 12
So wie ich das lese, sind zwar die 10 Monatige Strafe und die 20
TS nicht getilgt, aber sie sind tilgungsreif, wodurch das Verwertungsverbot des § 51 BZRG greift. D.h. in dem betreffenden Einbürgerungsverfahren hätte die 10 Monatige Strafe und die 20
TS Strafe nicht vorgehalten werden können, sondern nur die 60
TS Strafe.
Eine Ausnahme gemäß § 52 Abs. 1 (Sicherheitsbelange der Bundesrepublik Deutschland) verneine ich.
Was denkt ihr?