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Verwertungsverbot von tilgungsreifen Strafen im BZR (Gelesen: 2.311 mal)
Aras
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12.09.2016 um 23:30:35
 
Angeregt durch diesen Thread:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1473702411

Also der Nutzer yather hat folgende Strafen

25.09.2004 10 Monate Freiheitsstraffe ausgesetzt auf 2 Jahre Bewährung
Tilgungsfrist 10 Jahre

14.12.2005 20 Tagessätze zu je 12€
Tilgungsfrist 10 Jahre

18.04.2011 60 Tagessätze zu je 25€
Tilgungsfrist 10 Jahre

Soweit so gut/schlecht.

Für die gleichzeitige Tilgung der Strafen gilt § 47 Abs. 3 BZRG.

Jedoch gibt es ein Nichtverwertungsgebot des § 51 BZRG, dass in Abs. 1 wie folgt lautet:

Zitat:
(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.


Zitat:
Aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 ergibt sich, dass das Vorhalte- und Verwertungsverbot bereits mit Eintritt der Tilgungsreife („ist […] getilgt worden oder ist sie zu tilgen“) Geltung beansprucht und nicht erst mit Ablauf der Überliegefrist, § 45 Abs. 2 S. 1 (LG Aachen StV 2004, 9). Aus dieser generalisierenden, zwingend auf die Tilgungsreife abstellenden Stichtagsregelung folgende Härten verstoßen nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BVerfG Rbeistand 1988, 104) und sind hinzunehmen.
[...]

BeckOK StPO/Bücherl BZRG § 51 Rn. 12

So wie ich das lese, sind zwar die 10 Monatige Strafe und die 20 TS nicht getilgt, aber sie sind tilgungsreif, wodurch das Verwertungsverbot des § 51 BZRG greift. D.h. in dem betreffenden Einbürgerungsverfahren hätte die 10 Monatige Strafe  und die 20 TS Strafe nicht vorgehalten werden können, sondern nur die 60 TS Strafe.

Eine Ausnahme gemäß § 52 Abs. 1 (Sicherheitsbelange der Bundesrepublik Deutschland) verneine ich.

Was denkt ihr?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Aras
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Antwort #1 - 13.09.2016 um 01:38:28
 
Also es soll nicht falsch verstanden oder falsche Hoffnung geschöpft werden:

Der einzige Hinweis darauf, dass die tilgungsreifen Strafen nicht beachtet werden dürfen steht in einem Gesetzeskommentar und nicht im Gesetz selbst.

Also wenn ich das hier betrachte:
https://books.google.de/books?id=GWIEzH6LjPYC&lpg=PA90&ots=-syfkSEKDo&dq=Grundsa
tz%20der%20Unteilbarkeit%20des%20Registerinhalts&hl=de&pg=PA90#v=onepage&q&f=fal
se

Dann sehe ich hier den Grund der Nicht-Tilgung nur zur "Nachzeichnung der Kriminellen Karriere" und eben nicht dazu dient der Person die Straftaten auch nach Tilgungsreife vorzuhalten. Aber da spricht wieder das Beispiel in der Fußnote 35, dass die Tilgungsreife der ersten Verurteilung bei einer zweiten Verurteilung gehemmt wird.

Also ist nun die Tilgungsreife nun gleichzusetzen mit zu tilgende Strafe?


Hab folgende E-Mail geschrieben...
Zitat:
Betreffs BeckOK StPO/Bücherl BZRG § 51 Rn. 12

Sehr geehrter Herr Graf,

bei der betreffenden Stelle steht geschrieben:

Aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 ergibt sich, dass das Vorhalte- und Verwertungsverbot bereits mit Eintritt der Tilgungsreife („ist […] getilgt worden oder ist sie zu tilgen“) Geltung beansprucht und nicht erst mit Ablauf der Überliegefrist, § 45 Abs. 2 S. 1 (LG Aachen StV 2004, 9). Aus dieser generalisierenden, zwingend auf die Tilgungsreife abstellenden Stichtagsregelung folgende Härten verstoßen nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BVerfG Rbeistand 1988, 104) und sind hinzunehmen.
[...]

Ich finde diese Stelle irritierend. Bezieht sich der Begriff "Eintritt der Tilgungsreife" auf einzelne Strafen, die bereits tilgungsreif aber nicht getilgt wurden, oder bezieht sich das darauf, dass alle Strafen bereits tilgungsreif sein müssen und dann nicht mehr verwertet werden dürfen, falls man über diese durch ältere Akten bzw. ältere BZR-Auszüge erfährt?

Für ersteres spricht, dass in § 47 Abs. 2 explizit von der Hemmung der Tilgungsfrist spricht und § 47 Abs. 3 nur Tilgung selber behandelt aber nicht die Hemmung der Tilgungsfrist behandelt.

Darum habe ich die starke Vermutung, dass der Satz aus dem Kommentar so ausgelegt werden muss, dass alle Strafen bereits tilgungsreif sein müssen.

Ich freue mich auf Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
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Antwort #2 - 13.09.2016 um 01:48:30
 
Aras schrieb am 12.09.2016 um 23:30:35:
So wie ich das lese, sind zwar die 10 Monatige Strafe und die 20 TS nicht getilgt, aber sie sind tilgungsreif, wodurch das Verwertungsverbot des § 51 BZRG greift. D.h. in d


Ich bezweifle das. Eine neue Verurteilung verlängert auch die Frst zur Tilgungsreife, weil die nach §42 Abs 2 fest an der Löschung hängt und nicht an den Zeitpunkt der Verurteilung. Man muss also von Hinten rechnen.

§45 Abs 2 BZRG
Zitat:
(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.


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Aras
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Antwort #3 - 13.09.2016 um 02:07:11
 
Ich glaub auch, dass der Kommentar missverständlich ist. Es hängt ja an der Definition von "zu tilgen ist". Und der § 45 BZRG definiert ja wie aussieht den Begriff der "zu tilgende(n) Eintragung" als die Eintragung die definitiv gelöscht werden wird.
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Antwort #4 - 13.09.2016 um 12:44:24
 
Zitat:
Sehr geehrter Herr X,

herzlichen Dank für Ihre Kundenanfrage zu § 51 BZRG im BeckOK StPO.

Im Auftrag von Herrn Prof. Graf darf ich als zuständiger Lektor für das Werk im Haus C.H.BECK Ihnen anbei die Antwort von Frau Dr. Bücherl, die § 51 BZRG im BeckOK StPO kommentiert, zukommen lassen:

„Sehr geehrter Herr X,
vielen Dank für Ihre Mitteilung vom 13.09.2016.
Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 51 Abs. 1 BZRG ergibt, ist für den Eintritt des Vorhalte- und Verwertungsverbots maßgeblich der Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung über jede einzelne, konkrete Verurteilung.

Jedoch ist bei der Bestimmung des Eintritts der Tilgungsreife die Regelung des § 47 Abs. 3 S. 1 BZRG zu beachten. Danach ist, wenn im Register mehrere Verurteilungen eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung gegeben sind (vgl. BeckOK StPO/Bücherl BZRG § 47 Rn. 9 mwN).
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.“

Mit freundlichen Grüßen


Dann habe ich wohl den Kommentar falsch verstanden.  Augenrollen

Pobodys nerfect.

Danke grisu für deine Beteiligung.
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