Ich beziehe mich hier konkret auf DA-EU.
Da gilt statt der starren Rentenbeitragsregelung eines §9 Abs. 2 Nr. 3
AufenthG die Regelungen des §9c Satz 1 Nr. 2
AufenthG:
Zitat:2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,
VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 2. Februar 2011 · Az. 11 S 1198/10
Zitat:Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Altersversorgung bei Ausländern, die über eine Rentenanwartschaft verfügen, wegen der Obergrenze des § 9c Satz 3
AufenthG generell als
angemessen
im Sinne des § 9c Satz 1 Nr. 2
AufenthG zu bewerten ist und nur bei atypischen Konstellationen von der Regel des § 9c Satz 1
AufenthG abgewichen werden darf - oder ob die Ausländerbehörde die Rentenanwartschaft in einer eigenständigen prognostischen Prüfung - unter Berücksichtigung des Alters des Ausländers und seiner voraussichtlichen weiteren Beitragsjahre sowie unter weiterer Berücksichtigung auch von etwa existenten ausländischen Rentenzeiten, Betriebsrenten, privater Vorsorge, Vermögen oder privater Unterstützung (vgl. Renner/Röseler, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 9c
AufenthG Rn. 6) - im Lichte der Gefahr einer späteren Sozialhilfebedürftigkeit zunächst auf ihre
Angemessenheit
hin überprüfen darf.
Wenn man 60 Rentenbeiträge hat, gibt die DRV eine Wartezeitauskunft. Darin steht dann wie hoch die zu erwartende Rente sein wird. Also wieviele Rentenpunkte man dann erwarten wird. Diese Rentenpunkte werden dann mit dem jetzigen Wert der Rentepunkte multipliziert und es kommt Summe X raus. Ist die theoretisch berechnete Rentenhöhe pro Monat höher als das jetzige Existenzminimium => ausreichende Altersvorsorge.