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Drei Fragen zur NE und DA-EU (Gelesen: 2.217 mal)
Korrektor
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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04.09.2016 um 02:53:46
 
Darf eine NE oder DA-EU abgelehnt werden...

1.) ... wenn die ABH die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge nicht als ausreichend hoch sieht, obwohl alle 60 Monate Beträge geleistet worden sind?

Dies wäre z. B. der Fall, wenn der Ausländer für eine gewisse Zeit in der Gleitzone gearbeitet hat.

2.) ... wenn ein Arbeitsvertrag befristet statts unbefristet ist?

Es geht um keine Probezeit, sondern Arbeitgeber, bei denen man ein, zwei, oder sogar drei Jahre arbeiten muss, um einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu kriegen.

3.) ... wenn das Einkommen durch zwei Arbeitsplätze statts nur einem Arbeitsplatz gesichert ist?

Zum Beispiel, 800 € netto sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, und dazu noch 400 € netto geringfügige Beschäftigung.

Zur Aufklärung: Ich rede nicht von allen drei Situationen gleichzeitig, sondern sie sind als Einzelfälle zu betrachten.

Ich bedanke mich. Cool

Gruß,
Korrektor
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 04.09.2016 um 05:16:36
 
Bei Frage 1 erkenne ich keine Rechtsgrundlage für eine Ablehnung.  60 monatsbeiträge bleiben 60 Monatsbeiträge.

Bei Fragen 2 und 3 ist es wohl eine Ermessensentscheidung.
Geprüft wird auch die nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts. Sollte der Ausländer seinen LU ohne Sozialleistungsanspruch mit solchen Arbeitsverträgen stets gesichert haben in den letzten Jahren oder solche Arbeitsverträge branchenüblich sein, wird das ok sein.
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trixie
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Antwort #2 - 04.09.2016 um 07:01:50
 
zu 1:
Der Rentenversicherungsträger hat die Möglichkeit, nur die Anzahl der Beitragsmonate zu bestätigen, ohne das daraus hervorgeht, welcher entgeltliche Anspruch sich dahinter verbirgt. Somit kann ein Aussenstehender nicht erkennen, wie hoch die Rente sein wird.

zu 2:
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist grundsätzlich kein Ausschlußkriterium. Habe schon gesehen, dass auch Azubis die DA-EU erhalten haben. Deren Vertrag ist ja im Grund auch "befristet", denn der Ausbilder muss den Azubi ja nach der Ausbildung nicht übernehmen.

zu 3:
Wie das Einkommen zur Sicherung des LU nachgewiesen wird, ob mit einem oder mit zwei Beschäftigungsverhältnisses, ist egal. Wichtig ist, dass mit dem Einkommen kein Bezug von Sozialleistungen gegeben ist.
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Aras
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Antwort #3 - 04.09.2016 um 10:41:28
 
Bei DA-EU kann bei Minimalstbeiträgen in die DRV von keiner angemessener Altersversorgung gesprochen werden wenn man am Ende seines Erwerbsleben ist, da dann offensichtlich der Sozialhilfebezug absehbar ist.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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trixie
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Antwort #4 - 04.09.2016 um 12:08:01
 
Es sind die Monate nachzuweisen und nicht wie hoch die Rente im Rentenalter sein wird. Jemand der bisher nur 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge bezahlt hat, kann kaum einen Rentenanspruch erwerben, der ausreicht um nicht in den Sozialbezug zu geraten. Auch kann der Nachweis der 60 Monatsbeiträge auch durch den Ehegatten erfolgen, während der Ausländer überhaupt keinen eigenen Rentenanspruch hat.
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Aras
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Antwort #5 - 04.09.2016 um 12:37:10
 
Ich beziehe mich hier konkret auf DA-EU.

Da gilt statt der starren Rentenbeitragsregelung eines §9 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG die Regelungen des §9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG:

Zitat:
2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,



VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 2. Februar 2011 · Az. 11 S 1198/10

Zitat:
Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Altersversorgung bei Ausländern, die über eine Rentenanwartschaft verfügen, wegen der Obergrenze des § 9c Satz 3 AufenthG generell als
angemessen
im Sinne des § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu bewerten ist und nur bei atypischen Konstellationen von der Regel des § 9c Satz 1 AufenthG abgewichen werden darf - oder ob die Ausländerbehörde die Rentenanwartschaft in einer eigenständigen prognostischen Prüfung - unter Berücksichtigung des Alters des Ausländers und seiner voraussichtlichen weiteren Beitragsjahre sowie unter weiterer Berücksichtigung auch von etwa existenten ausländischen Rentenzeiten, Betriebsrenten, privater Vorsorge, Vermögen oder privater Unterstützung (vgl. Renner/Röseler, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 9c AufenthG Rn. 6) - im Lichte der Gefahr einer späteren Sozialhilfebedürftigkeit zunächst auf ihre
Angemessenheit
hin überprüfen darf.


Wenn man 60 Rentenbeiträge hat, gibt die DRV eine Wartezeitauskunft. Darin steht dann wie hoch die zu erwartende Rente sein wird. Also wieviele Rentenpunkte man dann erwarten wird. Diese Rentenpunkte werden dann mit dem jetzigen Wert der Rentepunkte multipliziert und es kommt Summe X raus. Ist die theoretisch berechnete Rentenhöhe pro Monat höher als das jetzige Existenzminimium => ausreichende Altersvorsorge.
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« Zuletzt geändert: 04.09.2016 um 12:51:59 von Aras »  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 04.09.2016 um 13:03:17
 
Aras schrieb am 04.09.2016 um 12:37:10:
Darin steht dann wie hoch die zu erwartende Rente sein wird. 

Und genau diese Wartezeitauskunft gibt es auch ohne jedlichen Angabe von einer zu erwartenden Rentenhöhe.

Unter Punkt "B Monate für die Wartezeit" der Wartezeitauskunft ist aufgelistet, wieviele Beitragsmonate bereits erfüllt sind.

Mit diesem Nachweis hat die Ehefrau eines Bekannten von mir die DA-EU bekommen, auch wenn die zu erwartende Rente des Ehegatten wohl nicht zum Leben ausreichen wird.

Wenn ein Ausländer erst eine 3 1/2 Ausbildung in Deutschland macht, dann normal arbeitet, ist i.d.R. die Sicherung des LU nicht gegeben, auch wenn man den Rentenanspruch bis zum Renteneintrittsalter hochrechnet. Der Rentenanspruch wird in der sog. Rentenmitteilung ja nur anhand der normalen Rentenerhöhung berechnet und der Annahme, dass das gleiche Einkommen erzielt wird, wie in den letzen fünf Jahren.
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Aras
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Antwort #7 - 04.09.2016 um 13:17:31
 
Ich habe nur die Frage des TE beantwortet.
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