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Anspruchseinbürgerung und Scheidung? (Gelesen: 7.622 mal)
nancyfahi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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31.08.2016 um 19:52:04
 
Hallo,

Folgender Sachverhalt.

Eine Freundin hat einen Einbürgerungsantrag gestellt. Rechtsnorm Paragraph 10 . Also Anspruchseinbürgerung.

Sie lebt seit 9 Jahren in Deutschland.
Ist seit 1 Jahr mit einem deutschen verheiratet.
Ihre AE wurde gemäß 28 erteilt und ist somit an die Ehe verbunden.

Sie hat vor 1 Monat die Einbürgerungsurkunde erhalten.
Ihr Ehemann will sich jetzt scheiden lassen und die Trennung um 6 Monate zurückdatieren. Sodass er nur noch 6 Monate auf die Scheidung warten muss.
Wenn er es so macht,dann bedeutet es,dass sie nur 6 Monate verheiratet waren. Und das führt zur Rücknahme der Einbürgerung. Auf die Frage wieso er das ganze macht abtwortet er,dass sie ihn nicht liebt ...naja

Was kann sie jetzt machen? Der Einbürgerungsbehörde bescheid geben? Er weiss ja auch nicht,dass er damit Steuern zurück zahlen muss.

Danke
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erne
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Antwort #1 - 31.08.2016 um 20:12:37
 
nancyfahi schrieb am 31.08.2016 um 19:52:04:
und die Trennung um 6 Monate zurückdatieren.

was er will ist da unerheblich, wenn sie nicht mitspielt.
Haben sie sich "jetzt" getrennt und nicht vor sechs Monaten, muss sie nicht das Spiel ihres Mannes mitspielen und als Trennungszeitpunkt ein falsches Datum angeben

Wäre gut, wenn sie irgendwelche Nachweise hätte, dass sie vor dem "jetzt" nich nicht getrennt waren. (gemeinsamer Urlaub, Fotos davon, Urlaub etc..)
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nancyfahi
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Antwort #2 - 31.08.2016 um 20:20:16
 
Er ist eher derjenige,der etwas gegen sie in der Hand hat.

Sie hatten sich vor 6 Monaten gestritten und wollten sich sogar trennen. Jedoch kam es nach 1 Woche zur Versöhnung. Das Dumme ist,dass sie es war,die ihm damals auf Whasapp angeschrieben hat und die Scheidung wollte. Aber wie gesagt, getrennt waren sie nach der Versöhnung nicht. Denn es gab immer noch sex uws was halt zu einer Ehe gehört. Gemeinsamen Urlaub hatten sie schon lange nicht.

erne schrieb am 31.08.2016 um 20:12:37:
was er will ist da unerheblich, wenn sie nicht mitspielt.
Haben sie sich "jetzt" getrennt und nicht vor sechs Monaten, muss sie nicht das Spiel ihres Mannes mitspielen und als Trennungszeitpunkt ein falsches Datum angeben

Wäre gut, wenn sie irgendwelche Nachweise hätte, dass sie vor dem "jetzt" nich nicht getrennt waren. (gemeinsamer Urlaub, Fotos davon, Urlaub etc..)

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Saxonicus
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Antwort #3 - 31.08.2016 um 20:26:11
 
nancyfahi schrieb am 31.08.2016 um 19:52:04:
Wenn er es so macht,dann bedeutet es,dass sie nur 6 Monate verheiratet waren. Und das führt zur Rücknahme der Einbürgerung.

Nein, die Einbürgerung wird der Trennung wegen nicht zurückgenommen.

Bei dieser Einbürgerung spielte doch die Ehe mit einen Deutschen überhaupt keine Rolle, sondern erfolgte auf Grund des langjährigen Aufenthalts.

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nancyfahi
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Antwort #4 - 31.08.2016 um 21:12:55
 
Das stimmt. Aber die AE die zur Einbürgerungerung führte war ja an die Ehe gebunden. Das heisst,wenn sie nicht verheiratet wären,würde sie Einbürgerung nicht bekommen. Und nach 1 Jahr Ehe würde sie auch keine AE mehr erhalten !

Saxonicus schrieb am 31.08.2016 um 20:26:11:
Nein, die Einbürgerung wird der Trennung wegen nicht zurückgenommen.

Bei dieser Einbürgerung spielte doch die Ehe mit einen Deutschen überhaupt keine Rolle, sondern erfolgte auf Grund des langjährigen Aufenthalts.


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Saxonicus
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Antwort #5 - 31.08.2016 um 21:34:18
 
nancyfahi schrieb am 31.08.2016 um 21:12:55:
Das heisst,wenn sie nicht verheiratet wären,würde sie Einbürgerung nicht bekommen.

Eine Einbürgerung auf Grund eine deutschen Ehegatten ist nach meiner Kenntnis erst nach dreijähriger Eheführung möglich.
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nancyfahi
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Antwort #6 - 31.08.2016 um 22:02:17
 
Es geht nicht um die 3 Jahre für die Einbürgerung. Sondern es geht eher darum,dass ja die AE aufgrund der Ehe gegeben wurde !

Saxonicus schrieb am 31.08.2016 um 21:34:18:
Eine Einbürgerung auf Grund eine deutschen Ehegatten ist nach meiner Kenntnis erst nach dreijähriger Eheführung möglich.

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Antwort #7 - 31.08.2016 um 22:21:42
 
nancyfahi schrieb am 31.08.2016 um 22:02:17:
es geht eher darum,dass ja die AE aufgrund der Ehe gegeben wurde !

Die AE ist doch für die Einbürgerung egal, da sie die Voraussetzungen ja bereits vor der Ehe erfüllt hat.
Welche AE hatte die Frau denn vor der Eheschließung?
Ggf. kann diese wieder beantragen.
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nancyfahi
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Antwort #8 - 31.08.2016 um 22:38:57
 
Aber was ist wenn die ihm glauben,dass die Ehe nur 6 Monaten bestand? Sie hatte vorher eine AE als Studentin.

trixie schrieb am 31.08.2016 um 22:21:42:
Die AE ist doch für die Einbürgerung egal, da sie die Voraussetzungen ja bereits vor der Ehe erfüllt hat.
Welche AE hatte die Frau denn vor der Eheschließung?
Ggf. kann diese wieder beantragen.

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erne
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Antwort #9 - 01.09.2016 um 00:51:22
 
Saxonicus schrieb am 31.08.2016 um 21:34:18:
Eine Einbürgerung auf Grund eine deutschen Ehegatten ist nach meiner Kenntnis erst nach dreijähriger Eheführung möglich. 


zwei Jahre Ehe (§9)
Ist aber hier egal, da §10 gegriffen hat


Der Aufenthalt war mit §28 rechtmässig.
Mit der Trennung hätte die ABH die AE befristen können, hat sie aber nicht getan, damit gilt/galt die AE ja bei der Einbürgerung.
Und wenn es keine Trennung gab zum Zeitpunkt der Einbürgerung, kann auch der schwärzeste Schwarzseher nicht meckern
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Antwort #10 - 01.09.2016 um 01:02:06
 
Heisst das auch wenn der Richter und die Einbürgerungsbehörde mitbekommen,dass die Ehe nur 6 Monate gedauert hat und dies auch glauben wegen dem Schreiben auf whatsapp,kann die Einbürgerung trotzdem nicht zurück genommen werden??

erne schrieb am 01.09.2016 um 00:51:22:
zwei Jahre Ehe (§9)
Ist aber hier egal, da §10 gegriffen hat


Der Aufenthalt war mit §28 rechtmässig.
Mit der Trennung hätte die ABH die AE befristen können, hat sie aber nicht getan, damit gilt/galt die AE ja bei der Einbürgerung.
Und wenn es keine Trennung gab zum Zeitpunkt der Einbürgerung, kann auch der schwärzeste Schwarzseher nicht meckern

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Antwort #11 - 01.09.2016 um 01:14:50
 
nancyfahi schrieb am 31.08.2016 um 20:20:16:
Das Dumme ist,dass sie es war,die ihm damals auf Whasapp angeschrieben hat und die Scheidung wollte. Aber wie gesagt, getrennt waren sie nach der Versöhnung nicht. Denn es gab immer noch sex uws was halt zu einer Ehe gehört. Gemeinsamen Urlaub hatten sie schon lange nicht.


Sie nimmt sich schnellsten eine Anwalt (nicht den des Ehemannes) und lässt sich entsprechend beraten. Solche Trickserein muss man nicht dulden und man kann dem entgegenwirken. Auf jedenfall unterschreibt sie ohne anwaltliche Beratung nichts.
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erne
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Antwort #12 - 01.09.2016 um 01:40:08
 
nancyfahi schrieb am 01.09.2016 um 01:02:06:
dass die Ehe nur 6 Monate gedauert hat 


sind sie schon geschieden?
nein?
dann besteht die Ehe ja nach wie vor fort.
Nur die eheliche LG ist mit der Trennung nicht mehr existent,
ist aber doch egeal, wenn sie aufgrund von §10 eingebürgert wurde.
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Antwort #13 - 01.09.2016 um 09:41:28
 
Der Ehemann kann nicht allein das Trennungsdatum festlegen. Wenn sie ein anderes (späteres) Datum angibt, muss er beweisen, dass die Trennung schon vorher erfolgt ist.
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... grinsend grüßt der
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Antwort #14 - 01.09.2016 um 10:49:38
 
Ich nehme mal an, Deine Freundin bewohnt weiterhin die Ehewohnung?
Dann mag er doch mal beweisen, wo er seit der "Trennung" gelebt hat.

Aber wie bereits mehrfach geschrieben, ist es für die bereits erfolgte EB unerheblich.
Die Ehe besteht rechtlich nach wie vor, so dass auch die EB keinesfalls widerrechtlich war.
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