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Anrechnen von früherer Aufenthaltszeit bei Einbürgerung (Gelesen: 1.201 mal)
Eos74
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anrechnen von früherer Aufenthaltszeit bei Einbürgerung
25.08.2016 um 09:30:22
 
Ein Arzt aus Syrien hat vor 30 Jahren seine Ausbildung zum Facharzt in Deutschland abgeschlossen und hat damals in Deutschland 6 Jahre gelebt und Vollzeit gearbeitet. Er ist nun wieder in Deutschland seit ein paar Monaten als Arzt in einem Krankenhaus tätig und besitzt die blaue Karte für die EU. Er ist aber in Deutschland nicht als Flüchtling (weil er seit zwei Jahren in Kanada als Flüchtling eingetragen ist).

Die Frage: Kann dieser Arzt bei einem Einbürgerungsantrag in Deutschland auf Berücksichtigung der 6 Jahre früheren Aufenthalts in DE hoffen?

in einem Telefonat mit einem Ausländeramt hieß es, das wäre "unter Umständen evtl." möglich, würde "vielleicht" im Ermessen der jeweiligen Ausländerbehörde liegen. Stimmt das oder gibt es da doch eine Regelung? (der Beamte am Telefon klang nicht so ganz sicher)   
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okatomy
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i4a rocks!


Beiträge: 988

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 25.08.2016 um 09:50:18
 
Es gibt eine KANN Bestimmung § 12b Abs. 2 StaG , es können bis zu 5 Jahre Aufenthalt angerechnet werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/rustag/__12b.html

Ist aber immer eine Ermessensentscheidung der EBH und bei 30 Jahren Abwesenheit würde ich eher von ausgehen dass garnichts angerechnet wird, aber er kann sich ja mal bei seiner EBH beraten lassen, dann wird er auch eine Antwort auf seine Situation bezogen bekommen.
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Odysseus
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... grinsend grüßt der
greise Grieche


Beiträge: 1.179

Berlin, Berlin, Germany
Berlin
Berlin
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 29.08.2016 um 09:02:11
 
im § 12a ist nicht geregelt, wie lange der frühere Aufenthalt maximal zurückliegen darf.
Wenn er hier studiert und gearbeitet hat, ist bei diesem Aufenthalt wohl schwerlich die integrationsfördernde Wirkung zu leugnen, so dass durchaus die Möglichkeit besteht, die Zeiten anzurechnen.

Da max. fünf Jahre angerechnet werden können, einfach mal nach aktuell 3-jährigem Aufenthalt bei der zust. EBH beraten lassen.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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