Naja,
ich denke in den Antworten wurde einiges durcheinandergeworfen.
Die
ABH in meiner Stadt ignoriert die rückwirkende Gültigkeit im Moment, d.h., sie argumentieren, dass nur Menschen mit Titel, welche ab dem 6.8. ausgegeben wurden und die Wohnsitzauflage aufgedruckt haben auch als Menschen mit WOhnsitzauflage behandelt werden. Das Jobcenter in meiner Stadt verhält sich genauso. Darauf verlassen sollte man sich nicht, denn das könnte bei anderen ABHs und anderen Jobcentern (speziell Optionskommunen) anders aussehen.
Speziell bei Flüchtlingen ohne EInkommen bleibt abzuklären, wie sich das JC verhält, denn es wird den meieten Flüchtlingen nichts bringen, wenn sie ausländerrechtlich quasi Geduldet sind, aber ohne Sozialleistungen dastehen.
Die Verfahrenshinweise der
ABH Berlin gibt dazu folgendes Beispiel (
http://www.berlin.de/labo/willkommen-in-berlin/service/downloads/artikel.274377.... S.106-108) :
"
Merke: Personen, denen in den Fällen des § 12a Abs. 7 seit dem 01.01.2016 ein positiver Asylbescheid zugestellt wurde
oder die seit dem 01.01.2016 erstmalig einen der in § 12a Abs. 1 S. 1 genannten Titel erhalten haben und aufgrund der
Rechtslage vor dem 06.08.2016 (Datum des Inkrafttretens des IntG) bereits ohne entsprechende Wohnsitzauflage ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin genommen haben, ist es ausnahmslos nicht zuzumuten, nunmehr wieder in den Ort der
Erstzuweisung zurückzukehren. Da die Betroffenen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes keine
wohnsitzbeschränkenden Nebenbestimmungen in ihren Titeln hatten, ist in diesen Fällen seitens der Berliner
Ausländerbehörde nichts zu veranlassen. Insbesondere erhalten die Betroffenen grundsätzlich keine schriftlichen
Bescheinigungen über eine nichtbestehende Wohnsitzzuweisung.
Anders verhält es sich allerdings bei Personen, die zum 06.08.2016 (Datum des Inkrafttretens des IntG) noch nicht
umgezogen sind, weil diese sich nicht auf Aspekte des Vertrauensschutzes berufen können. So diese nicht unter § 12 a
Abs. 1 S. 2 fallen, sind sie bei Vorsprache und/oder Anträgen gem. § 12 a Abs. 5 an die örtlich zuständigen
Ausländerbehörden zu verweisen.
"
Grüße,
Cari2016