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Visum für Training in Deutschland (Gelesen: 5.178 mal)
mainzda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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21.08.2016 um 13:42:42
 
Liebe Forumgemeinde,
Meine Firma möchte einen Mitarbeiter unseres Dienstleisters aus einem Drittstaat für ein Training ins Deutschland einladen.
Wir möchten ihn, seine Frau und sein Kind für 1 Monat das Aufenthalt ermöglichen.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, Welche Formulare/Papierformalitäten werden benötigt?
Vielen Dank für euere Hilfe.
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Saxonicus
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Antwort #1 - 21.08.2016 um 14:44:34
 
mainzda schrieb am 21.08.2016 um 13:42:42:
Welche Formulare/Papierformalitäten werden benötigt?

Eine Einladung und eine Verpflichtungserklärung (letztere kann man, unter Angabe der Personalien des Eingeladenen und seiner Familie, bei der zuständigen ABH erhalten).

Das Visum muss der Betreffende dann unter Vorlage dieser Papiere beim deutschen Konsulat in seinem Land beantragen.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Candy Man
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 22.08.2016 um 05:32:16
 
mainzda schrieb am 21.08.2016 um 13:42:42:
Wir möchten ihn, seine Frau und sein Kind für 1 Monat das Aufenthalt ermöglichen.


Da dürftet ihr Glaubwürdigkeitsprobleme bekommen: Seit wann reist man zu einmonatigem Trainig mit Kind und Kegel? Unter Training versteh ich in diesem Zusammenhang eine Schulungsmaßnahme, also Abends noch lernen. Da sind Frau und Kind wenig hilfreich.
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mainzda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 22.08.2016 um 08:32:54
 
Zitat:
Da dürftet ihr Glaubwürdigkeitsprobleme bekommen: Seit wann reist man zu einmonatigem Trainig mit Kind und Kegel? Unter Training versteh ich in diesem Zusammenhang eine Schulungsmaßnahme, also Abends noch lernen. Da sind Frau und Kind wenig hilfreich.


Nein. Abends ist freies Programm. Training nur während der Arbeitszeit.
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mainzda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #4 - 22.08.2016 um 08:35:37
 
Saxonicus schrieb am 21.08.2016 um 14:44:34:
Eine Einladung und eine Verpflichtungserklärung (letztere kann man, unter Angabe der Personalien des Eingeladenen und seiner Familie, bei der zuständigen ABH erhalten).

Das Visum muss der Betreffende dann unter Vorlage dieser Papiere beim deutschen Konsulat in seinem Land beantragen.


Dann ist der Ablauf gleich wie ein Visum für Touristenzwecke oder ?
Muss das Visum ein anderes Zweck haben? Wenn ja dann steht es nicht im Verpflichtungserklärung oder ? Ist es dann im Einladungspapier und somit auf Visum vermerkt?
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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 22.08.2016 um 08:44:34
 
Ja auf dem Visa-Antrag wird der Zweck angegeben und der lautet in dem Fall natürlich nicht Tourist.

Wie man den Aufenthalt der kompletten Familie allerdings begründen will ist für mich auch rätselhaft. Ohne plausible Gründe wird das meiner Meinung nach nicht genehmigt. Warum Kann Frau und Kind nicht 4 Wochen in der Heimat sein? Kinder gehen nicht in die Schule? usw.

Eine Einladung ist einfach nur ein Schreiben von der Firma dass sie hiermit Person XXX zum Zweck XXX einlädt.

Das Visum muss er schon selber beantragen.
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Candy Man
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 22.08.2016 um 08:45:09
 
mainzda schrieb am 22.08.2016 um 08:35:37:
Dann ist der Ablauf gleich wie ein Visum für Touristenzwecke oder ?
Muss das Visum ein anderes Zweck haben? Wenn ja dann steht es nicht im Verpflichtungserklärung oder ? Ist es dann im Einladungspapier und somit auf Visum vermerkt?


Zunächst zum 1. Posting: Ich schrieb oben, was man bei in der Regel bei Schulungen Abends macht.

Touristenvisum und Verpflichtungserklärung... Geht zwar, aber hier. Wer lädt ein, Privatperson oder Firma?
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Candy Man
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 22.08.2016 um 08:57:13
 
Nicht uninteressant in dem Zusammenhang wäre noch, aus welchem Drittstaat die zweieinhalb kommen...
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Antwort #8 - 22.08.2016 um 10:05:49
 
Das mit der Familie sehe ich auch als "nahezu" unmöglich an...hier macht man sich selbst die "Rückkehrwilligkeit" kaputt!
Beruflicher Aufenthalt für einen Monat ist üblicherweise ohne Familie!

Um welche "Weiterbildung" geht es und aus welchen Land kommt der "Kunde"
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mainzda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #9 - 22.08.2016 um 16:08:44
 
Es geht um ein Mitarbeiter aus Indonesien die bei uns für unser IT Produkt geschult werden soll.
Einladen soll unsere Firma.
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okatomy
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Antwort #10 - 22.08.2016 um 16:35:24
 
Das wäre ja alles soweit OK und wäre denke ich beim Visum kein Problem.

Aber warum muss Frau und Kind mit? Dafür fehlen offensichtliche Gründe bzw. hast du die Gründe noch nicht genannt.
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mainzda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #11 - 23.08.2016 um 08:43:37
 
Die Familie haben wir auch eingeladen da sie wahrscheinlich von alleine mit eigenem Finanzmittel nicht hierher kommen könnten. Und mein Geschäftspartner bezahlt die Reise komplett als incentive. Die Frau und Kind werden halt die Stadt umschauen und WochenendeTrips mit dem Mann unternehmen.
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okatomy
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Antwort #12 - 23.08.2016 um 10:22:54
 
Ich vermute damit habt Ihr euch selber Steine in den Weg gelegt.

So sieht es für die Visastelle eher nach Tourismus oder Einwanderungsabsicht aus statt einer Geschäftsreise.

deerhunter hat schon das richtige Stichwort gesagt, suche mal nach "Rückkehrwilligkeit"
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mainzda
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Antwort #13 - 23.08.2016 um 13:15:44
 
OK. Danke für die Info
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blubb


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Antwort #14 - 24.08.2016 um 01:11:31
 
okatomy schrieb am 22.08.2016 um 08:44:34:
Eine Einladung ist einfach nur ein Schreiben von der Firma dass sie hiermit Person XXX zum Zweck XXX einlädt.


Hallo,

aber Vorsicht, eine solch formlose Einladung reicht möglicherweise (nicht mehr) aus. Meiner Erfahrung nach wird, außer bei "bona fide"-Firmen, regelmäßig ebenfalls eine VE (nur halt nicht zwingend auf dem entsprechenden Formular wie bei Privatpersonen, aber trotzdem an eine inhaltliche Form gebunden) verlangt.
Das AA dazu: https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/11-Geschaeftseinla...

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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