deerhunter schrieb am 09.08.2016 um 09:41:10:Warum??
... weil wir hier wieder am Anfang der Diskussion stehen, ob bei einen Ehegatten eines Unionsbürgers zur Visumserteilung eine UP verlangt werden darf.
Es wird ja von einigen mit Füssen getreten, dass eine UP, die ja Monate dauern können, nicht mit dem EU-Einreiserecht vereinbar sind.
Auf der anderen Seite wird wieder darauf Bezug genommen, dass jede deutsche Behörde die UP anleiern kann.
Wenn nun die UP das Ergebnis bringt, dass z.B. die Ehe nicht rechtsgültig ist, müßte ja die Ehefrau wieder ausreisen. Diesen umständlichen Verwaltungsweg kann ich mir nicht vorstellen.
Eine UP wird durchgeführt, wenn deutsches Recht betroffen ist, nicht aber bei ausländischem Recht. Beide Personen unterliegen nicht dem deutschen Personenstandsrecht.
@deerhunter
Eine Nachbeurkundung von Personenstandsurkunden ausländischer Bürger ist m.W. gar nicht möglich.
Ich habe auch nie gehört, dass auslands-verheiratete Bürger eine UP in Deutschland machen hätten müssen. Das würde auch die Freizügigkeit einschränken, denn bis zum erwarteten Ergebnis dauert es Monate. Wenn dann der EU-Bürger mit seinem ausländischen Ehegatten in ein anderes Land geht, wäre der ganze Aufwand wieder notwendig, denn eine deutsche UP hat im Ausland keine Rechtskraft.
Wenn man jetzt das Thema UP noch weiter ausbaut, müßten bei allen in Deutschland ankommenden Flüchtlingsfamilien, die aus einem Land mit unsicheren Urkundenwesen kommen, eine UP durchgeführt werden, damit der Nachweis der Ehe und der Abstammung gegeben ist, mal ganz abgesehen von den Kosten, die diese Personen nicht bezahlen können.
P.S.: Es ist schade, dass sich hier keine Experten zu Wort melden und die Frage klären, ob bei einem Drittstaatler aus einem Land mit unsicheren Urkundenwesen, der mit einem EU-Bürger verheiratet ist, eine UP notwendig wird, wenn dieser in die EU dauerhaft einreisen will.