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Als EU- Bürger Ehefrau aus Pakistan nach Deutschland holen (Gelesen: 24.485 mal)
Karachi1989
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #45 - 04.08.2016 um 11:40:08
 
Hilfesuchernder schrieb am 02.08.2016 um 10:25:47:
Hallo,

bin neu hier im Forum und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

Ich (m) bin britische Staatsbürger und lebe schon seit mehr 25 Jahren hier in Deutschland. Nun habe ich in Pakistan geheiratet und würde gerne meine Ehefrau nach Deutschland holen.

Wie muss man da vorgehen? Muss der Visumsantrag mit der Heiratsurkunde, ID Karte und Ausweiß der Ehefrau bei der deutschen Botschaft in Pakistan gestellt werden?

Oder muss ich hier auch in Deutschland irgendeinen Antrag stellen? Und welche Voraussetzungen müssen hier von meiner Seite erfüllt sein?

Eine wichtige Frage noch: Braucht meine Ehefrau den Sprachnachweis? Ich habe auf unterschiedlichen Seiten im Internet gelesen, dass der Sprachtest entbehrlich ist, falls der Ehegatte die Stattsangehörigkeit eines anderen EU-Staates hat.


Hallo!

Folgende Vorgehensweise erscheint mir sinnvoll:
1. Dokumente zusammentragen ( http://www.pakistan.diplo.de/fz ) und ggf. übersetzen.
2. Dokumente (Geburtsurkunde und Nikanama) beglaubigen lassen, die Botschaft akzeptiert auch Beglaubigungen vom pakistanischen Außenministerium. Beachte auch, dass statt einem B-Form (wird an über 18-jährige nicht mehr ausgestellt!) auch ein Family Registration Certificate eingereicht werden kann.
3. Termin vereinbaren. Termine werden Montags, gegen 00.00 Uhr MEZ freigeschaltet. Es kann aber auch sein, dass alle Termine belegt sind. Hierzu würde ich dem Bürgerservice des Auswärtigen Amts eine E-Mail schreiben und ihnen deine Situation erklären. http://www.auswaertiges-amt.de/DE/AAmt/Krisenreaktionszentrum/Buergerservice/Bue...

Sprachtest ist nicht notwendig.

Falls du weitere Fragen hast, kannst du sie gerne hier oder mir privat stellen.





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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #46 - 04.08.2016 um 16:56:47
 
Hier mal die kopierte Antwort der deutschen Botschaft in Bangkok auf die Anfrage eines britischen Staatsbürgers:

we apologize for the misunderstanding concerning the Visa application for your wife. As a family member of an EU/EEA or CH citizen she can apply for a Schengen Visa free of charge and she only needs to present the following documents:

• One completed visa application
• Valid passport
• 2 biometric passport sized photograph
• Copy of the an EU/EEA or CH citizen citizen’s passport
• Proof of relation to the an EU/EEA or CH citizen
• Signed statement of the an EU/EEA or CH citizen confirming that your most of the time travelling together

There is no need to make an appointment at the Embassy. She could come Monday to Friday between 07:30 and 10:30 to apply for the visa. Please use the attached application form, she don’t have to fill in the with * marked fields.
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Hilfesuchernder
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #47 - 08.08.2016 um 22:57:50
 
Danke erstmal für eure Hilfe. Habe mich im Forum bisschen eingelesen in verschiedene Fälle. Also ein dickes Lob was hier geleister wird. Smiley

Ich habe jetzt die deutsche Auslandsvertretung angeschrieben, mal schauen wie lange sie brauchen werden um zu antworten und vor allem hoffe ich das ich es mittels des Schengenvisums klappt. Werde hier berichten, sobald eine Antwort vorliegt.

Eine weitere Frage: Für diese Variante sich ja keine großartigen Nachweise für das Visium notwendig. Aber wie sieht es aus, wenn meine Frau erstmal in Deutschland ist und einen Daueraufenthatstitel will. Wie geht es dann weiter? Was wird dann alles gefodert bzw. an welche Behörde muss man sich dann wenden wenn die AHB nicht in Frage kommt?

MfG
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trixie
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Antwort #48 - 08.08.2016 um 23:06:17
 
Wenn deine Frau in Deutschland ankommt, geht ihr zur ABH oder zum Bürgeramt (hängt von der jeweiligen Stadt ab) und verlangt die Ausstellung einer Aufenthaltskarte, die fünf Jahre gültig ist.

Wenn die Botschaft ohne eine Urkundenprüfung das Visum ausstellt, dürfte m. M. nach keine Behörde diese in Deutschland fordern. Es wäre  ja nicht nachvollziehbar, dass die Botschaft es "erlaubt", dass deine Frau nach Deutschland einreist und eine deutsche Behörde bei einer Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass deine Frau hätte doch nicht einreisen dürfen, weil die Ehe nicht rechtsgültig ist oder andere Einreisehindernisse bestehen.
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deerhunter
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Antwort #49 - 09.08.2016 um 09:41:10
 
trixie schrieb am 08.08.2016 um 23:06:17:
Wenn die Botschaft ohne eine Urkundenprüfung das Visum ausstellt, dürfte m. M. nach keine Behörde diese in Deutschland fordern


Warum?? Jede deutsche Behörde kann eine UP fordern....ganz besonders, wenn hier mittels Schengenvisa eingereist wird....auch später bei eventuellen Kindern kann es dazu kommen! Als Selbstläufer ohne UP sehe ich das nicht!

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Saxonicus
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Antwort #50 - 09.08.2016 um 11:24:18
 
deerhunter schrieb am 09.08.2016 um 09:41:10:
Jede deutsche Behörde kann eine UP fordern....ganz besonders, wenn hier mittels Schengenvisa eingereist wird....auch später bei eventuellen Kindern kann es dazu kommen

Deshalb empfiehlt es sich die Ehe umgehend bei deutschen Standesamt nachregistrieren zu lassen. Dann verfügt man über eine deutsche Urkunde, die von keiner anderen Behörde in Zweifel gezogen wird und von der man in kürzester Zeit beim Standesamt Auszüge/Abschriften erhalten kann.

In manchen Ländern ist es zuweilen überhaupt nicht möglich, eine Abschrift von Urkunden zu erhalten, wenn das zu dokumentierende Ereignis Jahre zurückliegt. Außerdem ist es mit z.T. erheblichen Kosten und längeren Wartezeiten verbunden.
In Deutschland bekommt man eine solche Urkunde beim zuständigen Standesamt (je nach Kundenandrang) meist innerhalb weniger Minuten.
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Aras
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Antwort #51 - 09.08.2016 um 11:37:41
 
Geht glaub ich garnicht für Unionsbürger. Vielleicht kann er die Ehe in die britischen Register eintragen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #52 - 09.08.2016 um 12:04:37
 
§ 34 Abs. 1 PStG:
"Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. "

Und auch hier wäre eine UP erforderlich, sofern diese nicht bei der Visaerteilung erfolgt ist.
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trixie
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Antwort #53 - 09.08.2016 um 13:02:35
 
deerhunter schrieb am 09.08.2016 um 09:41:10:
Warum?? 

... weil wir hier wieder am Anfang der Diskussion stehen, ob bei einen Ehegatten eines Unionsbürgers zur Visumserteilung eine UP verlangt werden darf.

Es wird ja von einigen mit Füssen getreten, dass eine UP, die ja Monate dauern können, nicht mit dem EU-Einreiserecht vereinbar sind.

Auf der anderen Seite wird wieder darauf Bezug genommen, dass jede deutsche Behörde die UP anleiern kann.

Wenn nun die UP das Ergebnis bringt, dass z.B. die Ehe nicht rechtsgültig ist, müßte ja die Ehefrau wieder ausreisen. Diesen umständlichen Verwaltungsweg kann ich mir nicht vorstellen.

Eine UP wird durchgeführt, wenn deutsches Recht betroffen ist, nicht aber bei ausländischem Recht. Beide Personen unterliegen nicht dem deutschen Personenstandsrecht.

@deerhunter
Eine Nachbeurkundung von Personenstandsurkunden ausländischer Bürger ist m.W. gar nicht möglich.
Ich habe auch nie gehört, dass auslands-verheiratete Bürger eine UP in Deutschland machen hätten müssen. Das würde auch die Freizügigkeit einschränken, denn bis zum erwarteten Ergebnis dauert es Monate. Wenn dann der EU-Bürger mit seinem ausländischen Ehegatten in ein anderes Land geht, wäre der ganze Aufwand wieder notwendig, denn eine deutsche UP hat im Ausland keine Rechtskraft.

Wenn man jetzt das Thema UP noch weiter ausbaut, müßten bei allen in Deutschland ankommenden Flüchtlingsfamilien, die aus einem Land mit unsicheren Urkundenwesen kommen, eine UP durchgeführt werden, damit der Nachweis der Ehe und der Abstammung gegeben ist, mal ganz abgesehen von den Kosten, die diese Personen nicht bezahlen können.


P.S.: Es ist schade, dass sich hier keine Experten zu Wort melden und die Frage klären, ob bei einem Drittstaatler aus einem Land mit unsicheren Urkundenwesen, der mit einem EU-Bürger verheiratet ist, eine UP notwendig wird, wenn dieser in die EU dauerhaft einreisen will.
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« Zuletzt geändert: 09.08.2016 um 13:16:25 von trixie »  
 
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erne
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Antwort #54 - 09.08.2016 um 19:15:19
 
trixie schrieb am 09.08.2016 um 13:02:35:
Wenn nun die UP das Ergebnis bringt, dass z.B. die Ehe nicht rechtsgültig ist, müßte ja die Ehefrau wieder ausreisen. Diesen umständlichen Verwaltungsweg kann ich mir nicht vorstellen.


warum nicht?
wenn die Ehe nicht gültig ist (sic!, d.h. es steht bereits ausser Zweifel, dass die Ehe nicht gültig ist) gibt es keinerlei Voraussetzung für abgeleitete Freizügigkeit.
Dann kann recht schnell eine Ausreiseaufforderung kommen.

Solange aber kein Nachweis vorliegt, dass die Ehe ungültig ist, ist eine Eheurkunde als Grundlage für abgeleitete Freizügigkeit zu akzeptieren.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #55 - 09.08.2016 um 19:51:37
 
erne schrieb am 09.08.2016 um 19:15:19:
Solange aber kein Nachweis vorliegt, dass die Ehe ungültig ist, ist eine Eheurkunde als Grundlage für abgeleitete Freizügigkeit zu akzeptieren.

... und was wäre die Rechtsnorm bei EU-Bürgern und deren Ehegatten eine UP zu fordern, während die Botschaft das scheinbar nicht darf?

Wieso sollte hier deutsches Personenstandsrecht zum Tragen kommen, wenn keiner von beiden deutscher Staatsbürger ist?
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Antwort #56 - 09.08.2016 um 19:54:51
 
trixie schrieb am 09.08.2016 um 13:02:35:
P.S.: Es ist schade, dass sich hier keine Experten zu Wort melden und die Frage klären, ob bei einem Drittstaatler aus einem Land mit unsicheren Urkundenwesen, der mit einem EU-Bürger verheiratet ist, eine UP notwendig wird, wenn dieser in die EU dauerhaft einreisen will.

Welche Rechtsgrundlage sollte es dafür geben?
Im Visahandbuch der EU Kommission unter 3.7 Beweislast steht:

"Ist ein Originaldokument in einer Sprache abgefasst, die die Bediensteten der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nicht verstehen, oder bestehen Zweifel an der Echtheit eines Dokuments, können die Mitgliedstaaten eine Übersetzung, notarielle Beglaubigung oder
Legalisation des betreffenden Dokuments verlangen."

Die Frage ob dauerhaft oder nicht stellt sich erst gar nicht. Der Familienangehörige unterliegt einfach nicht nationalem Aufenthaltsrecht.

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Antwort #57 - 09.08.2016 um 19:58:53
 
mgb schrieb am 09.08.2016 um 19:54:51:
Die Frage ob dauerhaft oder nicht stellt sich erst gar nicht. Der Familienangehörige unterliegt einfach nicht nationalem Aufenthaltsrecht.

Warum? Du schreibst doch selber

mgb schrieb am 09.08.2016 um 19:54:51:
"Ist ein Originaldokument in einer Sprache abgefasst, die die Bediensteten der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nicht verstehen, oder bestehen Zweifel an der Echtheit eines Dokuments, können die Mitgliedstaaten eine Übersetzung, notarielle Beglaubigung oder
Legalisation des betreffenden Dokuments verlangen."

Legalisierung gibt es aus Pakistan nicht, also UP....oder???

Gibt es tatsächlich solch eine extreme Inländerdiskriminierung??


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Antwort #58 - 09.08.2016 um 20:08:18
 
Das Problem ist, dass es in Staaten mit unsicherem Urkundenwesen weiterhin klassische Beglaubigungsmöglichkeiten gibt, weil weiterhin andere Staaten Urkunden legalisieren. D.h. eine Legalisation ist nur aufgrund der Einstellung dessen durch die deutsche Botschaft im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt nicht möglich. Apostillierte Urkunden aus bspw. Aserbaidschan oder Indien werden in anderen EU-Staaten akzeptiert.

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Antwort #59 - 09.08.2016 um 20:08:47
 
deerhunter schrieb am 09.08.2016 um 19:58:53:
Legalisierung gibt es aus Pakistan nicht, also UP....oder???

... aber vielleicht eine notarielle Beglaubigung.

Warum die UP nicht in das Visahandbuch nicht mit aufgenommen wurde, dürfte sicherlich auch seinen Grund haben, denn Länder mit unsicheren Urkundenwesen gibt es wohl schon länger als das Visahandbuch.

Ich meine, die UP ist eine spezielle Dokumentenprüfung, die seitens deutscher Behörden durchgeführt wird und somit nicht unbedingt gängige Praxis ist. Es gibt Länder in denen deutsche Behörden eine UP fordern, während z. B. österreichische Behörden die Urkunden noch legalisieren.
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