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FZF zum deutschen Kind und UP (Gelesen: 10.085 mal)
Das dauert aber
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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24.07.2016 um 23:38:42
 
Hallo zusammen,

wir leben als (unverheiratete) Familie in einem dieser Problemstaaten mit unsicherem Urkundenwesen.  Ich bin Deutscher, meine Tochter nach Vaterschaftsanerkennung auf der Botschaft (UP wurde damals nicht verlangt) ebenfalls.  Deutscher Reisepaß und Beurkundung der VA liegen vor.  Die Mutter ist Ausländerin.

Wir möchten nach Deutschland umziehen, weil die Schulen hier nix taugen.  Antrag auf FZF zum deutschen Kind wurde vor etwa einem Dreivierteljahr gestellt, Termin zur Abgabe der Unterlagen war drei Monate später.  Zusagen werden seitens der Botschaft wiederholt nicht eingehalten.  Schlußendlich will man nun auch noch eine UP machen, obwohl man uns im Januar zugesagt hatte, darauf zu verzichten (VA wurde in der selben Botschaft gemacht, s.o.).  Damit würden wir insgesamt über ein Jahr warten müssen.

Ich frage mich, ob die Botschaft hier grundsätzlich unendlich lang rumeiern kann.  Kann die Botschaft, die Sache im Prinzip endlos ziehen?  Und danach hat dann die ABH ja ebenfalls nochmal Gelegenheit dazu, Staub auf der Akte zu sammeln Griesgrämig  Immerhin muß meine Tochter während der Zeit der Prüfung auf eines Ihrer Grundrechte verzichten (entweder in DE oder zusammen mit der Mutter zu leben).

Mir ist bekannt, daß eine UP grundsätzlich zulässig und sinnvoll ist.  Aber wie ist es in unserem Fall?  Ich meine, daß die relevanten Fragen (deutsches Kind und Mutter desselben) bereits abschließend und ausschließlich durch deutsche (!) Dokumente belegt ist: VA belegt die Mutterschaft und der deutsche Reisepaß die Staatsangehörigkeit des Kindes.  Eine UP darf sich meines Wissens aber nur auf Fakten beziehen, die allein durch Dokumente aus unsicheren Staaten belegt sind.  Weiterhin ist es so, daß die UP keine Informationen produzieren kann, die den Ausgang des Verfahrens beeinflussen würde.  Das Kind bleibt Deutsch und die Mutter die Mutter.  Das Visum ist also in jedem Fall zu erteilen.  Zeit und Kosten der UP sind sinnlos vergeudet.  Der Ermessensspielraum, eine UP anzuordnen oder nicht, wäre hier mißbräuchlich genutzt.  Dem steht das Willkürverbot entgegen.  So jedenfalls sehe ich es als Laie.

Wir haben versucht, dies mit der Botschaft zu besprechen, da ist aber seit Anordnung der UP vor zwei Monaten Schweigen angesagt.  Sehe ich es richtig, daß die UP hier eventuell mißbräuchlich und unzulässig sein könnte und wenn ja, an wen könnte ich mich gegebenenfalls wenden, wenn die Botschaft weiterhin so zögerlich mit unseren Ansprüchen umgeht?

Liebe Grüße

Jörg
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blubb


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Antwort #1 - 25.07.2016 um 01:15:55
 
Hallo,

Deiner Sichtweise und den Folgerungen daraus stimme ich soweit zu.
Selbstverständlich kann eine UP nur für Dokumente durchgeführt werden, die durch den "Problemstaat" ausgestellt wurden.
Daher kann ich mir hier nur vorstellen, dass es möglicherweise um die Geburtsurkunde der Mutter geht.

Ansprechpartner in solchen, möglicherweise durch die AV zu vertretenden, Problemfällen wäre dann im ersten Schritt der Bürgerservice des AA.

Gruß

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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 25.07.2016 um 01:30:04
 
Die UP für die GU der Mutter erachte ich hier als richtig! Dieses dauert nun mal etwas. Um welches Land handelt es sich?
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trixie
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Antwort #3 - 25.07.2016 um 11:16:46
 
Das dauert aber schrieb am 24.07.2016 um 23:38:42:
Sehe ich es richtig, daß die UP hier eventuell mißbräuchlich und unzulässig sein könnte und wenn ja, an wen könnte ich mich gegebenenfalls wenden, wenn die Botschaft weiterhin so zögerlich mit unseren Ansprüchen umgeht?

Es ist auch denkbar, dass die ABH die UP fordert, womit das Problem nicht bei der Botschaft zu suchen ist.

deerhunter schrieb am 25.07.2016 um 01:30:04:
Die UP für die GU der Mutter erachte ich hier als richtig

... wobei man bei der Vaterschaftsanerkennung und Ausstellung des Reisepasses für das Kind auf die UP der GU verzichtet hat. Das ist nicht ganz schlüssig.

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Petersburger
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Antwort #4 - 25.07.2016 um 11:46:03
 
trixie schrieb am 25.07.2016 um 11:16:46:
... wobei man bei der Vaterschaftsanerkennung und Ausstellung des Reisepasses für das Kind auf die UP der GU verzichtet hat. 

Richtig, aber es gilt überall:
Wo Menschen arbeiten, da passieren auch mal Fehler.

Es wurden schon Verwaltungsakte nachträglich als fehlerhaft erkannt, nachdem da jemand anders draufgeschaut hat.

Dass das gar nicht sooo selten ist, sieht man an § 3 (2) Satz 1 StAG - gäbe es solche Fehler nicht, wäre diese Regelung nicht erforderlich.


So habe ich mal bei jemandem festgestellt, dass seine NE bereits seit vielen Monaten erloschen war. Inzwischen hatte aber ein Standesamt von dieser NE abgeleitet, dass sein Kind deutsch sei. (§ 4 Abs. 3 StAG)
Nachdem alle Feststellungen getroffen waren, war auch der für das Kind ausgestellte deutsche Pass ungültig ...


Wenn daher eine deutsche AV in einem Fall wie dem des TS nun eine früher nicht geforderte Prüfung nachholen will, ist das nicht von vornherein zu beanstanden.
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Antwort #5 - 30.07.2016 um 19:44:43
 
Hallo und vielen Dank an alle, die geantwortet haben.

Es ist ganz sicher die Botschaft, die hier nun Wort bricht und trotz gegenteiliger Aussage früher im Jahr nun eine UP fordert.  Die Papiere wurden der ABH noch gar nicht vorgelegt.  Wie gesagt, der Spaß kommt erst noch.

Das Land möchte ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter spezifieren und mich damit gegebenenfalls eindeutig identifizierbar machen.  Es handelt sich wie gesagt um ein Land, wo auch ich anerkenne, daß die Dokumente oft zweifelhaft sind.  Die Dokumente der Mutter erregten jedoch augenscheinlich keinen Verdacht zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung und damit ist der Zug aus meiner Sicht eigentlich abgefahren*.  Ich hoffe auf Dein Verständnis, deerhunter, wenn ich an dieser Stelle zunächst einmal schweige.  Übrigens, die UP hat ja noch gar nicht begonnen.  Da empfinde ich ein Dreivierteljahr Bearbeitungszeit bislang schon mehr als zweifelhaft.  Bislang ist eigentlich noch gar nichts passiert, außer viel Warten, Papiere abgeben und der Forderung nach der UP.

Petersburger und deerhunter scheinen ja auch beruflich mit ausländerrehtlichen Fragen zu tun zu haben und beide äußern Verständnis für den Wunsch nach einer UP.  Petersburger führt dies dankenswerterweise auch noch ein wenig aus.  Verständnis für den Wunsch habe ich durchaus auch, ist er doch grundsätzlich zulässig und wird in der Praxis augenscheinlich auch häufig gefordert.  Sicherlich kommen dabei auch regelmäßig relevante Tatbestände ans Tageslicht.  Trotzdem bin ich der Meinung, daß die Anordnung einer UP in unserem Fall eben keine rechtliche Grundlage mehr hat ( #1 Willkürverbot, weil es am Ergebnis nichts ändert, #2 Anspruch leitet sich allein aus deutschen Dokumenten ab).  Petersburger beschreibt den Fall falscher deutscher Dokumente.  Dazu möchte ich anmerken, daß bei konkretem Verdacht man sicherlich nochmal nachhaken kann, aber grundsätzlich sind die deutschen Dokumente nun erst einmal als korrekt anzunehmen (denke ich jedenfalls).  So eine Art umgekehrte Beweislast, auch wenn der Begriff es hier vielleicht nicht 100% trifft**.  Weiterhin ist selbst wenn die VA sich aus irgend einem Grund als falsch und zu nullifizieren herausstellen sollte meine Tochter immer noch Deutsche.  Die Staatsangehörigkeit kann meiner Tochter nicht mehr entzogen werden.  Die VA kann aus meiner Sicht nicht Gegenstand der UP oder des Visa-Prozesses sein.  Mir ist auch nicht bekannt, daß sie in Frage gestellt würde.

So, das war mein Verständnis und meine Sicht, die ich zumindest im Augenblick habe.  Ich möchte insbesondere deerhunter und Petersburger aber ganz explizit bitten darzulegen, warum aus Ihrer Sicht die Anordnung der UP doch rechtens sein soll oder sein könnte.

Zum Abschluß noch freundliche Grüße in die Runde

Jörg


* nicht, weil die UP damit grundsätzlich nicht mehr zulässig wäre, im Einzelfall wie bei uns aber eben durchaus schon
** vielleicht ist es treffender zu formulieren, daß Dokumente aus Problemstaaten bis zur UP grundsätzlich als zweifelhaft gelten (dürfen) und solche aus DE als zuverlässig.
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Antwort #6 - 30.07.2016 um 20:39:03
 
Ich versuche gerade fieberhaft Gründe zu finden, warum die UP in unserem Fall doch sinnvoll und rechtlich einwandfrei sein *könnte*.  Bislang kann ich keine finden.

Der Hinweis von Petersburger ist es aber auf jeden Fall wert, aufgegriffen zu werden.  Nehmen wir also mal worst-case an, meine Freundin ist bereits verheiratet. Ouch!  Dann wäre der Ehemann nach §1600 BGB berechtigt, die Vaterschaftsanerkennung anzufechten.  Tut er das nicht, ändert sich nichts.  Tut er es doch, wäre ich irgendwann rechtlich gesehen vielleicht nicht mehr der Vater.  Das wäre schade.  Mein Kind wäre aber nach wie vor deutsch.  Für Visafragen ist die Frage, ob meine Freundin bereits verheiratet ist/war, folglich nicht (mehr) relevant.

Vielleicht bin ich ja auch gar nicht deutsch?  Das könnte man ja auch noch prüfen.  Hehe.  Ich finde, irgenwann muß da einfach auch mal Schluß sein.
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trixie
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Antwort #7 - 30.07.2016 um 20:41:01
 
Das dauert aber schrieb am 30.07.2016 um 19:44:43:
Trotzdem bin ich der Meinung, daß die Anordnung einer UP in unserem Fall eben keine rechtliche Grundlage mehr hat ( #1 Willkürverbot, weil es am Ergebnis nichts ändert, #2 Anspruch leitet sich allein aus deutschen Dokumenten ab).

In Ländern, in denen eine Legalisation von ausländischen Urkunden nicht möglich ist, ist die Urkundenprüfung vorgesehen. Das hat also nichts mit Willkürverbot zu tun.

Das Ergebnis hängt nicht alleine von den deutschen Dokumenten ab. Wenn die Kindsmutter während der Geburt verheiratet war, wäre erst einmal der Ehemann der Vater. Aus diesem Grund ist u.a. die Urkundenprüfung vorgesehen, damit der Nachweis gegeben ist, dass die Vaterschaftsanerkennung  keinem Hindernis entgegensteht. Petersburger hat dir auch erklärt, dass die Behörde berechtigt ist, das nachzuholen, was sie in der Vergangenheit versäumt hat.

Das dauert aber schrieb am 30.07.2016 um 20:39:03:
Tut er das nicht, ändert sich nichts.Tut er es doch, wäre ich irgendwann rechtlich gesehen vielleicht nicht mehr der Vater.Das wäre schade.Mein Kind wäre aber nach wie vor deutsch. 


Das ist leider der große Irrtum. Es zählt nicht der biologische Vater, sondern der rechtliche Vater. Danach erhält das Kind die entsprechende Staatsangehörigkeit.
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deerhunter
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Antwort #8 - 30.07.2016 um 20:51:29
 
Das dauert aber schrieb am 30.07.2016 um 19:44:43:
Trotzdem bin ich der Meinung, daß die Anordnung einer UP in unserem Fall eben keine rechtliche Grundlage mehr hat 


Doch es ist rechtlich einwandfrei....manchmal wird eben bei der Vaterschaftsanerkennung (unerklärlich für mich) keine UP gemacht, spätestns beim Visum kommt diese dann aber.
Die GU der Mutter wird hier mind. geprüft, da werdet ihr nicht drum herum kommen.

Das dauert aber schrieb am 30.07.2016 um 19:44:43:
Weiterhin ist selbst wenn die VA sich aus irgend einem Grund als falsch und zu nullifizieren herausstellen sollte meine Tochter immer noch Deutsche.Die Staatsangehörigkeit kann meiner Tochter nicht mehr entzogen werden.


Richtig, weil du als Deutscher ihr Vater bist (allerdings nur, wenn die UP nicht einen anderen Vater hervorzaubert...Frau war zum Zeitpunkt der Zeugung und / oder ein paar Hundert Tage danach verheiratet)...d.h. aber im Umkehrschluss nicht automatisch, dass alle Papiere der Mutter stimmig sind und nur darum geht es hier in der UP.

Wir hatten diesen Fall schon mehrfach hier und meines Wissens wurde die UP auch immer durchgesetzt.....auch wenn man versuchte mittels Anwalt dagegen vorging. Auch im Visumsverfahren ist aus Gründen der Rechtssicherheit in vielen Fällen leider unvermeidbar, nach der Antragstellung zunächst eine gründliche Urkundenprüfung durchzuführen, bevor anschließend über das Visum entschieden werden kann

siehe z. B. hier (da ich den Staat deiner Frau nicht kenne) ist es genau beschrieben

Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusa
mmenführung
(Nachzug zum deutschen Kind)

positiver Abschluss der Überprüfung der Personenstandsurkunden und zweifelsfreie Identitätsfeststellung
http://www.nigeria.diplo.de/contentblob/4051300/Daten/6381677/Checklist_Nachzug_...
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Antwort #9 - 30.07.2016 um 20:59:01
 
Das dauert aber schrieb am 30.07.2016 um 20:39:03:
Der Hinweis von Petersburger ist es aber auf jeden Fall wert, aufgegriffen zu werden.Nehmen wir also mal worst-case an, meine Freundin ist bereits verheiratet. Ouch!Dann wäre der Ehemann nach §1600 BGB berechtigt, die Vaterschaftsanerkennung anzufechten.Tut er das nicht, ändert sich nichts.Tut er es doch, wäre ich irgendwann rechtlich gesehen vielleicht nicht mehr der Vater.Das wäre schade.Mein Kind wäre aber nach wie vor deutsch. 


Je nach Land deiner Frau, gelten Kinder die bis zu 300 Tagen nach der Scheidung geboren werden als ehelich...damit würde die UP veweisen, dass du eben nicht der Vater bist....damit das Kind auch unter Umständen nicht mehr dein Kind....damit fangen die Probleme dann an http://www.spiegel.de/politik/deutschland/grundsatzurteil-erschwindelter-deutsch...
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Antwort #10 - 30.07.2016 um 21:38:44
 
Ohne den Einzelfall zu kennen:
Wenn sich aus der UP ergibt, dass ein anderer rechtlicher Vater existiert und schon immer existiert hat, dann ist Deine Vaterschaftsanerkennung niemals wirksam gewesen und die sich daraus ableitende deutsche StAng des Kindes hat nie existiert.

Sie wäre demnach auch nicht "abzuerkennen" oder "zu entziehen", sondern sie wäre ein nun korrigierter Irrtum.
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Antwort #11 - 30.07.2016 um 21:48:54
 
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Antwort #12 - 30.07.2016 um 21:49:09
 
Hallo und vielen Dank für die zahlreichen und raschen Antworten.

Ich möchte nicht als Querkopf wahrgenommen werden, aber ich bin noch nicht überzeugt.

Punkt 1: Willkürverbot
Ich kenne Fälle, wo im gleichen Land weder bei VA noch bei Visumsantrag eine UP gemacht wurde. Anordnung oder Verzicht auf die UP ist eine Ermessensentscheidung.  Solche müssen sich am Willkürverbot messen lassen.

Man hat die UP in der Vergangenheit nicht versäumt, sondern in der Abteilung ganz bewußt nicht nicht gefordert.  Dem wollte sich die Visa-Abteilung auch erst anschließen.  Hat aber jetzt augenscheinlich seine Meinung geändert (was schade aber grundsätzlich erst einmal legitim ist, Wortbruch ist trotzdem uncool).

Punkt 2: Verheiratet oder nicht

Es ist unstrittig, daß eine sehr unschöne und unübersichtliche Situation entstünde, wenn meine Freundin sich plötzlich als verheiratet herausstellen würde.  Mein Kind bleibt trotzdem Deutsche, weil sie schon über 5 Jahre als ist und ihr der deutsche Paß daher nicht mehr entzogen werden kann, auch wenn durch irgendwas Komisches ich plötzlich nicht mehr als ihr Vater gelten würde.

Es müssen also aus meiner Sicht ganz spezielle Voraussetzungen gelten, warum die grundsätzlich zulässige Anordnung einer UP nicht zulässig sein sollte.  Dem stimme ich zu.

Beim Link auf Spon geht es um was ganz anderes, da hat der Paßinhaber selbst geschwindelt.  Der Link auf (Nachzug zum deutschen Kind) geht leider nicht.

Daß die Behörde das ganz gerne wissen möchte, wer da vor ihr steht verstehe und das unterstütze ich auch grundsätzlich, bin aber der Meinung, daß sie auf die UP hier keinen Anspruch hat, weil eben nach wie vor kein Fall denkbar ist (zumindest für mich Zwinkernd), wo mit der UP entscheidungsrelevante Erkenntnisse zu Tage gefördert werden könnten.
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Antwort #13 - 30.07.2016 um 22:03:45
 
Das dauert aber schrieb am 30.07.2016 um 21:49:09:
Anordnung oder Verzicht auf die UP ist eine Ermessensentscheidung.


Eine Entscheidung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Es kann sein, dass bei Erteilung von D-Visa vorher stets die Identität und mit allem drum und dran überprüft werden muss. Es wäre dann willkürlich in eurem Fall von der Überprüfung abzusehen.

Das dauert aber schrieb am 30.07.2016 um 21:49:09:
Man hat die UP in der Vergangenheit nicht versäumt, sondern in der Abteilung ganz bewußt nicht nicht gefordert.  Dem wollte sich die Visa-Abteilung auch erst anschließen.  Hat aber jetzt augenscheinlich seine Meinung geändert (was schade aber grundsätzlich erst einmal legitim ist, Wortbruch ist trotzdem uncool).


Das war vor 5-7 Jahren. Es kann sich also die Weisungslage erheblich verändert haben. Zumal es sein kann, dass der Verzicht auf die UP bei der VA der jetzigen Konsularabteilung nicht bekannt war, man darum auf eine (erneute) Überprüfung verzichten wollte und sich durch das Studium der VA-Akte die fehlende Überprüfung der Urkunde gezeigt hat.

Das dauert aber schrieb am 30.07.2016 um 21:49:09:
Es ist unstrittig, daß eine sehr unschöne und unübersichtliche Situation entstünde, wenn meine Freundin sich plötzlich als verheiratet herausstellen würde.  Mein Kind bleibt trotzdem Deutsche, weil sie schon über 5 Jahre als ist und ihr der deutsche Paß daher nicht mehr entzogen werden kann, auch wenn durch irgendwas Komisches ich plötzlich nicht mehr als ihr Vater gelten würde.


Da stimme ich dir zu.

Damit könnte man tatsächlich die Sache torpedieren, da die Mutterschaft ja zweifellos vorliegt und somit das Kind deutsch ist. Jedoch ändert das nix an dem Bedürfnis der Identitätfeststellung.
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Antwort #14 - 30.07.2016 um 22:04:24
 
Petersburger schrieb am 30.07.2016 um 21:38:44:
Ohne den Einzelfall zu kennen:
Wenn sich aus der UP ergibt, dass ein anderer rechtlicher Vater existiert und schon immer existiert hat, dann ist Deine Vaterschaftsanerkennung niemals wirksam gewesen und die sich daraus ableitende deutsche StAng des Kindes hat nie existiert.

Sie wäre demnach auch nicht "abzuerkennen" oder "zu entziehen", sondern sie wäre ein nun korrigierter Irrtum.


Dem rückwirkenden Wegfall der Vaterschaft simme ich zu.  Die Folgen für das Kind stellen sich für mich im Gesetz anders dar (§17 Stag, Absätze 2 und 3).  Ist aber absolut denkbar, daß ich mich täusche.
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