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Bescheinigung für längere Auslandsaufenthalt zur Vermeidung des Erlöschens eines Aufenthaltstitels (Gelesen: 1.561 mal)
Themen Beschreibung: Erlöschen, unbefristeter Aufenthaltstitel, Auslandsaufenthalt länger als 6 Monate
Loris
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15.07.2016 um 14:01:47
 
Hallo liebes Team,

ich habe eine Frage zum Thema "Erlöschen des Aufenthaltstitels wegen eines Auslandsaufenthaltes".

Ich bin Deutscher, meine Frau Iranerin und wir leben in München. Sie hat die unbefristete Niederlassungserlaubnis.
Meine Frau ist Akademikerin und hat jetzt einen neuen Job an einer Uni im nicht EU Ausland (Südafrika) bekommen. Wir werden daher in einigen Monaten einen längeren Auslandsaufenthalt in Südafrika beginnen.

Laut $51 AufenthG müssen wir um spätere mögliche Probleme bei der Wiedereinreise zu vermeiden bei der Ausländerbehörde in München eine gemeinsame Erklärung zum Fortbestand der Ehe im Ausland und nach Wiedereinreise nach Deutschland abgeben, um eine Bescheinigung für längere Auslandsaufenthalte zu erhalten.

So weit so gut. Allerdings habe ich jetzt auf direkte Nachfrage bei der Ausländerbehörde in München die Auskunft erhalten, dass ich, damit wir diese Bescheinigung erhalten können, einen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen muss.

Auf Basis des §51, Absatz (2) bin ich aber der Meinung, dass dieser Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes genau aus dem Grund meiner deutschen Staatsbürgerschaft eben nicht notwendig ist.
Auch habe ich bei der Stadt Berlin ein Dokument gefunden (siehe Anhang), welches meine Vermutung bestätigt, dass ein gesicherter Lebensunterhalt nicht nachgewiesen werden muss bei deutscher Staatsangehörigekeit eines der Ehepartner, um die Bescheinigung zu erhalten.

Meine Frage an das Team:
Könnt Ihr bitte von Euch aus bestätigen, ob meine Vermutung stimmt, dass keine Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt notwendig ist, und somit die Aussage der Mitarbeiterin aus der Ausländerbehörde nicht korrekt ist.

Ich würdet mir sehr weiterhelfen und vielen Dank im Voraus.
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Antwort #1 - 15.07.2016 um 14:22:26
 
Die Aussage der Ausländerbehörde ist eindeutig falsch. Zumal deine Frau keine Niederlassungserlaubnis erhalten hätte, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert gewesen wäre.

Also ruhig den Nachweis beantragen und aufs Gesetz verweisen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Loris
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Antwort #2 - 15.07.2016 um 14:27:31
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Allerdings war für den Erhalt der Niederlassungserlaubnis meiner Frau kein Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt notwendig, gerade aus dem Grund heraus, dass ich Deutscher bin.
Aus diesem Grund bin ich auch stutzig geworden, dass jetzt auf einmal ein Nachweis erfolgen soll.
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Antwort #3 - 15.07.2016 um 14:37:44
 
Der LU muss bei Erteilung der NE gemäß § 28 Abs. 2 i.V.m. mit den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG geprüft werden.

Egal. Es braucht keinen Nachweis des LU für die Bescheinigung.
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