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Krankenversicherungspflicht / AE für 6 Monate (Gelesen: 5.219 mal)
Themen Beschreibung: Übergang zwischen Sozialamt und sozialversicherungspflichtigem Job
Barree
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i4a rocks!


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10.07.2016 um 17:00:15
 
Hallo!

Mir ist unklar, wie es im Falle meines Partners mit der Krankenversicherungspflicht aussieht und ich bedanke mich für Hilfestellungen.

Wir sind nicht verheiratet und haben ein gemeinsames deutsches Kind. Er hat nun eine AE aus humanitären Gründen für 6 Monate erhalten. Sein Aufenthalt gilt ab dem 29.6. Die Bescheinigung über die Bewilligung des Aufenthalts, mit der er auch arbeiten darf, hat er am 8.7. per Post erhalten. Seinen eAT wird er Mitte August erhalten.

Zuvor war er geduldet und hat bis letzten Monat auch Leistungen vom Sozialamt bezogen, während ich in Elternzeit war. Seit diesem Monat arbeite ich allerdings wieder und mein Einkommen beträgt ca. 2000 € netto, sodass er keinen Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter haben wird.

Er wird nun schnellstmöglich eine sozialversicherungspflichtige Arbeit antreten, möglicherweise auch schon ab übernächster Woche, wenn es bei der anvisierten Stelle klappt. Vielleicht wird er diese oder eine andere Stelle aber auch erst ab dem 1.8. antreten können.

Somit besteht ja kein nahtloser Übergang zwischen dem Anspruch auf Leistungen vom Sozialamt und dem Antritt einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit, sondern ein Zeitraum dazwischen von voraussichtlich drei bis vier Wochen.

Muss er sich für diesen Zeitraum nun um eine Krankenversicherung kümmern oder gibt es da Übergangsregelungen?

Denn mit einer AE von 6 Monaten kann er sich nicht freiwillig in der GKV versichern, oder doch?

Würde ihn die GKV, wenn er nun nächste oder übernächste Woche einen Arbeitsvertrag unterschreibt, noch rückwirkend ab dem 29.6. aufnehmen?

Oder würde das Sozialamt diese paar Wochen überbrücken?

Oder muss er sich zwingend für die drei bis vier Wochen freiwillig versichern und das dann in der PKV?

Oder sollten wir uns nicht so viele Gedanken machen und erstmal auf den Aufhebungsbescheid des Sozialamts warten und überhaupt abwarten, ob überhaupt jemals danach gefragt werden wird, ob er in diesen drei bis vier Wochen versichert war?

Danke für die Hilfe!
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trixie
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Antwort #1 - 10.07.2016 um 17:17:53
 
Das Thema Krankenversicherung taucht immer wieder auf, vorallem wenn die GKVs ablehnen und auch die PKVs nicht so recht wollen, obwohl wir in Deutschland seit 2007 die KV Pflicht haben.

Sich nicht um eine KV zu kümmern beinhaltet immer das Risko, im Schadensfall auf Kosten sitzen zu bleiben. Als es in Deutschland noch keine KV-Pflicht gab, sind viele dieses Risiko eingegangen, nicht versichert zu sein.

Welche KK den Vater deines Kindes vom Sozialhilfebezugende bis zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Arbeit aufnimmt, wenn ihr euch nicht darum kümmert, wird nicht leicht zu beantworten sein.
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Barree
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Antwort #2 - 10.07.2016 um 17:56:55
 
OK, aber wie lässt sich denn so ein Übergang am besten lösen?

Endet die Zuständigkeit des Sozialamts mit dem Datum des bewilligten Aufenthalts? Ich weiß, wenn mein Arbeitsvertrag endet, habe ich noch einen weiteren Monat Versicherungsschutz in der GKV und muss mich erst ab dem übernächsten Monat freiwillig versichern. Gibt es da ähnliche Regelungen?

Ab dem ersten Tag der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis, dem 29.6., konnte er ja noch gar nicht arbeiten. Das Schreiben, das ihm dies erlaubt, hat er erst am 8.7. erhalten. Seit diesem Tag wissen wir auch erst, dass die AE ab dem 29.6. gilt.

Und wenn es sich nun bestätigt, dass die Zuständigkeit des Sozialamts nur bis zum 28.6. reicht und die GKV erst mit Antritt einer Arbeit greift, an welche KV wenden wir uns denn für den drei- oder vierwöchigen Übergang? Freiwillig bei der GKV versichern scheidet auf jeden Fall aus?

Ich weiß, der Regelfall ist der Übergang vom Sozialamt zum Jobcenter. Aber es muss doch auch ähnliche Fälle wie unseren geben? Welche Stellen können denn da am ehesten Auskunft geben?
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Aras
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Antwort #3 - 10.07.2016 um 18:18:32
 
Kann sein, dass man in solchen Fällen zwangsmitglied in der AOK wird, nur die AOK weiß von ihren Glück noch nix.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Barree
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Antwort #4 - 10.07.2016 um 18:32:31
 
Wäre ja gut, wenn es so ist.

Wie kommst du darauf, dass das sein kann? Bauchgefühl oder hast du vergleichbare Situationen im Kopf, in denen das der Fall ist?
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trixie
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Antwort #5 - 10.07.2016 um 18:34:49
 
Die AOK sind sozusagen immer der Auffangbecken, wenn man keine KV hat, bzw. keine angibt. Wenn man beim JC keine KV angibt, weil man vorher auch keine hatte, kommt auch automatisch in die AOK.
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Barree
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Antwort #6 - 10.07.2016 um 20:20:33
 
Dann werde ich den Fall mal bei der AOK schildern und schauen, was sie sagen.

Hat die AOK denn überhaupt die rechtliche Möglichkeit oder gar Verpflichtung einen Nicht-EU-Ausländer, der bislang nicht in GKV oder PKV war, mit Aufenthalt < 12 Monate aufzunehmen?

Kann dies auch als Kulanzentscheidung funktionieren, wenn er dann kurze Zeit später über eine sozialversicherungspflichtige Arbeit sowieso Mitglied wird? Ein junger gesunder Mann ist ja für die KV auch nicht ganz uninteressant.

Kann über die Versicherungspflicht, den ständigen Wohnsitz in Deutschland und darüber, dass ein langfristiger Aufenthalt zu erwarten ist (auch wenn die AE zunächst nur für 6 Monate ausgestellt ist) argumentiert werden?
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Aras
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Antwort #7 - 10.07.2016 um 21:36:32
 
Bei der gesetzlichen Krankenkasse gibt es keine Kulanz. Entweder es ist rechtlich möglich oder nicht.

Frag mal einfach auf
http://www.forum-krankenversicherung.de
http://www.krankenkassenforum.de

Besonders der Rossi kennt die Wege in die Kasse...
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Antwort #8 - 10.07.2016 um 22:09:27
 
Ok, danke. Die Links werde ich mir anschauen und vormerken.

Ich habe noch etwas weitergelesen und gemerkt, dass die Situation doch noch etwas anders ist, als ich dachte.

Mit der AE nach 25.5 bleibt zunächst noch das Sozialamt für ihn zuständig, da die Aussetzung seiner Abschiebung noch keine 18 Monate zurück liegt.

Also kann er nun einfach schnellstmöglich anfangen zu arbeiten, da er dafür keine Erlaubnis der ABH mehr braucht (die für den anvisierten Job noch ausstand) und fällt damit dann eh komplett aus dem Bezug raus.

Bis dahin gibt es nun keinen Wechsel der Zuständigkeiten und daher wird es das Problem der versicherungsfreien drei Wochen so nicht geben. Dass er weiterhin im Krankheitsfall abgesichert ist, wenn ich wieder arbeite, hatte mir die Sachbearbeiterin bereits zugesichert.
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Zeno
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Antwort #9 - 10.07.2016 um 22:12:39
 
Vergibt das Sozialamt für Personen mit einem Aufenthalt zwecks humanitären Gründen denn keine Krankenscheine bzw. ist man dann nicht über das Sozialamt versichert?
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Antwort #10 - 10.07.2016 um 22:22:16
 
Ja, eben doch. Das war mir nur bis gerade eben nicht klar.

Ich hatte vorher angenommen, dass AE immer SGB II Bezug bedeutet.
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Alacrity
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Antwort #11 - 11.07.2016 um 01:57:07
 
Vorschlag: Er beantragt per Fax formlos die Aufnahme in die PKV zum Ende der anderweitigen Absicherung (Ende Anspruch auf Leistungen nach § 6 AsylbLG).

Eventuell kümmert sich die PKV nicht um den Antrag, lehnt erstmal ab oder fordert noch Unterlagen an.

Wenn ihm in den nächsten Wochen dann nichts passiert, kann er die Sache einfach auf sich beruhen lassen und kommt, wenn er in 3 bis 4 Wochen die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, in die GKV.

Wenn etwas passiert, dann wird er seinen ursprünglich gestellten Antrag auf Aufnahme weiterverfolgen und seinen Anspruch durchsetzen. Später kommt er über die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wieder raus aus der PKV und in die GKV.

In einem ungünstigen Fall passiert ihm nichts, aber die PKV nimmt ihn nach dem Antrag auf und verlangt von ihm die Beiträge für die Zeit, in der er versichert ist. Dann hat er aber immernoch die Option, die Beiträge nicht zu zahlen, denn bei ihm wird vermutlich sehr lange Zeit nichts zu pfänden sein.
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« Zuletzt geändert: 11.07.2016 um 02:11:10 von Alacrity »  
 
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Antwort #12 - 11.07.2016 um 06:35:23
 
Alacrity schrieb am 11.07.2016 um 01:57:07:
Dann hat er aber immernoch die Option, die Beiträge nicht zu zahlen, denn bei ihm wird vermutlich sehr lange Zeit nichts zu pfänden sein. 

Spätestens mit dem ersten Einkommen dürfte auch ein Pfändung möglich sein. Wegen des Basistarif deshalb die Kosten aufgrund einer Nichtzahlung nach oben zu treiben, finde ich nicht die wahre Lösung.
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Alacrity
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Antwort #13 - 11.07.2016 um 09:27:39
 
trixie schrieb am 11.07.2016 um 06:35:23:
Spätestens mit dem ersten Einkommen dürfte auch ein Pfändung möglich sein.

Klar, wenn er (mit einem Kind) über € 1.480 Netto verdient dann schon. Das entspricht etwas € 2.200 brutto beim halben Kinderfreibetrag.

Ob er soviel verdient, wird davon abhängen, wie gut seine Sprachkenntnisse sind, ob er einen anerkannten Abschluss hat und welche Berufserfahrung er mitbringt.
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Antwort #14 - 11.07.2016 um 10:06:53
 
Barree schrieb am 10.07.2016 um 17:00:15:
Er hat nun eine AE aus humanitären Gründen für 6 Monate erhalten.


Er hat die falsche AE bekommen. Als Vater eines deutschen Kindes hat er Anspruch auf die bessere AE nach § 28 Abs.1 Nr.3 AufenthG. Die sollte er auch auf jeden Fall sofort beantragen (war ein Fehler der ABH, sie ihm nicht zu geben). Beantragt die Ausstellung gleich für drei Jahre.
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