Hallo
sehe ich nicht so. Du zitierst 28.3.1 und .2. D.h. diese Kommentare beziehen sich auf Paragraph 28 Abs. 3 und nicht auf Abs. 2. Also Gleichstellung von Angehoerigen von Deutschen mit Angehoerigen mit Auslaendern fuer den Fall, dass die Angehoerigen der Deutschen kein eigenstaendiges Recht auf Aufenthalt geltend machen koennne, greift dann Paragraph 34 (und in der Folge Paragraph 35) entsprechend.
Darum geht es bei der Aussage um Gleichstellung. Ohne den Paragraphen 28 Abs. 3 haette das auslaendische Kind eines Deutschen nach Erreichen der Volljaehrigkeit kein Bleiberecht mehr und muesste nach Vollendung des 18. Lebensjahres Deutschland verlassen. Bzw. stell dir vor: auslaendische Mutter und deutscher Vater trennen sich und das Kind bleibt bei der Mutter. Dann koennte rein rechtlich gesehen das Kind nicht mehr in Deutschland bleiben, da es kein Recht mehr vom Vater ableitet
Der Gesetzgeber hat die Formulierung gewaehlt:
Zitat:Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht
Der Gesetzgeber haette auch klar schreiben koennen, dass dem Ehegatten eines Deutschen in der Regel eine
NE erteilt wird... hat er aber nicht. Also muss die
NE in der Regel auch einem Kind eines Deutschen erteilt werden.