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Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen (Gelesen: 12.000 mal)
Aras
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Antwort #15 - 11.07.2016 um 13:04:15
 
Hallo

sehe ich nicht so. Du zitierst 28.3.1 und .2. D.h. diese Kommentare beziehen sich auf Paragraph 28 Abs. 3 und nicht auf Abs. 2. Also Gleichstellung von Angehoerigen von Deutschen mit Angehoerigen mit Auslaendern fuer den Fall, dass die Angehoerigen der Deutschen kein eigenstaendiges Recht auf Aufenthalt geltend machen koennne, greift dann Paragraph 34 (und in der Folge Paragraph 35) entsprechend.

Darum geht es bei der Aussage um Gleichstellung. Ohne den  Paragraphen 28 Abs. 3 haette das auslaendische Kind eines Deutschen nach Erreichen der Volljaehrigkeit kein Bleiberecht mehr  und muesste nach Vollendung des 18. Lebensjahres Deutschland verlassen. Bzw. stell dir vor: auslaendische Mutter und deutscher Vater trennen sich und das Kind bleibt bei der Mutter. Dann koennte rein rechtlich gesehen das Kind nicht mehr in Deutschland bleiben, da es kein Recht mehr vom Vater ableitet



Der Gesetzgeber hat die Formulierung gewaehlt:

Zitat:
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht


Der Gesetzgeber haette auch klar schreiben koennen, dass dem Ehegatten eines Deutschen in der Regel eine NE erteilt wird... hat er aber nicht. Also muss die NE in der Regel auch einem Kind eines Deutschen erteilt werden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 11.07.2016 um 13:20:53
 
Aber in 35 steht doch wer eine AE nach diesem Kapitel besitzt, und damit wäre doch auch der 28 gemeint in Bezug auf das Minderjährigen Kind eines Deutschen.l, somit regelt ja sozusagen der 35 die NE für Minderjährigen Kinder oder nicht?

Man ist das schwammig formuliert:)
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Aras
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Antwort #17 - 11.07.2016 um 13:34:44
 
Stell einfach den schriftlichen Antrag und Klage bei Ablehnung dagegen.
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Antwort #18 - 11.07.2016 um 13:53:13
 
@ARAS

Das Kind hat doch eine AE nach § 28 Abs. 2.Gegen was möchte der TS denn nun klagen, bzw. welchen Antrag sollte der TS nun stellen? Das Kind hat doch die im Moment beste AE oder nicht?
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Antwort #19 - 11.07.2016 um 13:56:21
 
Es hat eine AE gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 und möchte nun eine NE gemäß § 28 Abs. 2
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Antwort #20 - 11.07.2016 um 14:16:12
 
Gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach „diesem Abschnitt“ besitzt, abweichend von § 9 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Zunächst muss also der minderjährige Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach „diesem Abschnitt“ besitzen. Gemeint ist damit eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltserlaubnis. Konkret in Betracht kommen damit Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes sowie insbesondere gemäß §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes.

Hier kommentiert ein Rechtsanwalt die Stellung des 35, wo er schreibt dass damit 28 Absatz 1 gemeint ist. Nun bin ich mir etwas unsicher ob die Klage dann erfolgreich ist.

Danke
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Antwort #21 - 11.07.2016 um 14:26:08
 
Dass der Anwalt auf der selben Seite auch folgendes schreibt ist dir aber bekannt:

Wichtig ist dabei insbesondere, dass nicht der dreijährige Besitz einer beliebigen Aufenthaltserlaubnis ausreichend ist. Notwendig ist vielmehr der dreijährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, also der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als ausländischer Ehegatte eines Deutschen gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als ausländisches minderjähriges lediges Kind eines Deutschen gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes oder der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als ausländischer Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes.

In Fällen wo eine AE § 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt sind eben beide Formen der NE zulässig, sowohl § 28 Abs. 2 als auch § 35 Abs. 1 AufenthG. Eine andere Interpretation lässt der Wortlaut des AufenthG nicht zu. Da die Voraussetzungen des § 35 hier aber nicht vorliegen, muss die ABH ausschließlich § 28 Abs. 2 prüfen.
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Antwort #22 - 11.07.2016 um 14:51:57
 
Welche Voraussetzungen müssen den hier für den 35 AudenthG vorliegen? Der Gesetzgeber hat es ja pauschalisiert mit der " wer nach diesem Abschnitt die AE" besitzt und davon ist ja der 28 auch betroffen oder verstehe ich das falsch?

Danke
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Antwort #23 - 11.07.2016 um 16:42:48
 
buka09 schrieb am 11.07.2016 um 14:51:57:
Welche Voraussetzungen müssen den hier für den 35 AudenthG vorliegen?


Das kann dir egal sein. Du willst für deinen Sohn keine NE nach § 35, sondern eine nach § 28. Die ABH soll prüfen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen (Sicherung des Lebensunterhalts war hier ja anscheinend nicht so ganz klar). Bisher will die ABH unter Verweis auf § 35 ja anscheinend nicht mal prüfen, ob eine NE nach § 28 in Frage kommen würde. Das macht aber keinen Sinn. Daher stellst du schriftlich einen Antrag auf eine NE nach § 28 und schaust dann, was passiert. Vielleicht musst du am Ende gar nicht klagen, weil der schriftliche Antrag schon Erfolg hat.
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Antwort #24 - 11.07.2016 um 22:20:28
 
Danke euch vielmals.

Vielleicht gibt es jedoch doch was greifbares, womit man die 35 in unserem Fall abwenden kann, falls die ABH tatsächlich auf die Idee kommt nach 35 als "vorrangig" im eigener Interpretation zu beurteilen.

Danke schonmal
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Antwort #25 - 12.07.2016 um 06:25:33
 
Ich vermute nämlich dass die ABH an der Formulierung des 28 "in der Regel" rumreiten möchte.. Also in der Regel, versteht sich, wenn nichts anderes gegeben ist und da haben die halt diesen 35 rausgefunden oder sehe ich das falsch?


Danke euch
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Antwort #26 - 12.07.2016 um 06:34:39
 
"In der Regel" bedeutet dass es in Großteil der Fälle so gilt aber es auch Ausnahmen gibt in denen es nicht gilt. Sogenannte Regelausnahmen.

Also bei § 28 Abs. 2 kenne ich die Regelausnahmen nicht. Aber das bedeutet nicht, dass § 35 plötzlich gilt.

Wenn du Angst hast zu verlieren, dann hilft auch nicht irgendwas "greifbareres". Du kannst aber bspw. die Fachaufsichtsstelle oder das Innenministerium Anschreiben und fragen ob diese Interpretation, also dass § 28 Abs. 2 nicht für Kinder gilt, stimmt.
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Antwort #27 - 12.07.2016 um 07:03:54
 
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Antwort #28 - 12.07.2016 um 08:48:56
 
mgb

Vielen Dank.

Das Urteil ist ganz interessant und beschäftigt sich mit einem ähnlich gelagerten Fall wie bei uns.

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Antwort #29 - 12.07.2016 um 13:07:33
 
buka09 schrieb am 11.07.2016 um 22:20:28:
Vielleicht gibt es jedoch doch was greifbares, womit man die 35 in unserem Fall abwenden kann, falls die ABH tatsächlich auf die Idee kommt nach 35 als "vorrangig" im eigener Interpretation zu beurteilen.


Es geht nicht darum, § 35 abzuwenden. § 28 und § 35 sehen zwei unterschiedliche Möglichkeiten vor, eine NE zu bekommen. Sobald die Voraussetzungen für einen der beiden Paragraphen erfüllt werden, habt ihr ein Recht auf die NE. § 35 macht ja nicht § 28 plötzlich ungültig, nur weil er eine zweite Möglichkeit eröffnet, eine NE zu bekommen. Ihr könnt euch den für euch günstigeren Paragraphen aussuchen. Wenn ihr Glück habt, sieht die ABH das auch ohne Klage ein, wenn ihr erst mal den schriftlichen Antrag stellt (eventuell mit Verweis auf das von mgb verlinkte Urteil).
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