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Ehefähigkeit Verfahren mit §1309 Abs 2 BGB speziell Philippines (Befreiung) (Gelesen: 4.927 mal)
FerdiMagellan
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08.07.2016 um 15:02:51
 
Für eine Eheschließung (International) in Deutschland anzuzeigen und zu beantragen sind einige Stufen zu nehmen.

Die Anmeldung zur Eheschließung erfolgt über das zuständige Standesamt.

Das Standesamt prüft die Ehefähigkeit. D.h. das kein rechtliches Hindernis vorliegt um eine Ehe in Deutschland zu schließen. Hierzu sind neben Personenstandurkunden (Geburtsurkunden usw.) auch ggf. Vorehen nebst Auflösungsvermerken beizubringen.

Eine Legalisierung der ausländischen Dokumente erfolgt über ein Amtshilfeersuchen bei der Deutschen Botschaft in den Philippinen.

Das zusätzlich zuständige OLG prüft inhaltlich ob eine Vorehe korrekt geschieden (Philippines=Annullierung) worden ist.

In den Philippinen gibt es keine Scheidung. Das Philippinische Rechtssystem erlaubt keine Scheidung, es können nur Annulierungsgesuche / Prozesse geführt werden.

Nach meinem Kenntnisstand:
Prüft also die Botschaft die Echtheit erstellter Dokumente. (Urkunden echt, Gerichtsbeschluss echt usw.) Danach bzw. parallel dazu gehen die Dokumente an das zuständige OLG.

Gem. § 1309 Abs 2 BGB ist das Verfahren der Nachweise im Verfahren auf die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnis beschrieben.

Nun anscheinend haben die unterschiedlichen OLGs' auch unterschiedliche Auffassungen. Jedoch verweisen einige OLGs' auf die s.g. "Liste der Länder" welche vom OLG Köln DEZ 7 publiziert wird
Für das Land Philippinen ist darin unter anderem genannt:
zu 5. bei philippinischen Staatsangehörigen, deren Vorehe gerichtlich aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde:
...einen Nachweis über die Eintragung des Urteils, der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten und die Auszahlung der voraussichtlich gesetzlichen Erbteile der Kinder in das entsprechende zuständige Zivil- sowie Vermögensregister.

Mir konnte weder das Standesamt noch das OLG mitteilen was genau gefordert ist. Wer / welche Behörde welches Dokument / Zertifikat ausstellen muss.
Auch hat eine weitere Recherche nicht viel ergeben. D.h. mein Prozess zur Anzeige/Anmeldung einer Heirat hängt.

Nun liegen mir die entsprechenden Dokumente / Urteil und Registrierungen im Original vor, jedoch verweist keins dieser Dokumente auf o.g. der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten und die Auszahlung der voraussichtlich gesetzlichen Erbteile der Kinder in das entsprechende zuständige Zivil- sowie Vermögensregister.
Auch habe ich keinen Nachweis (Certificate) ...wenn es ein solches überhaupt gibt???
Welches nach meiner Information dazu führt dass das OLG nicht abschließend prüfen kann dass die Vorehe rechtskräftig und vollständig annulliert und für nichtig erklärt wurde.

Gibt es Tips, Hinweise, Erfahrung?
Hilfreich wäre jemand der genau aus diesem Bereich, d.h. Philippines und den entspr. Anforderungen Erfahrung hat.

vielen Dank nix weiß
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FerdiMagellan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 08.07.2016 um 16:31:54
 
Fortführend

Natürlich habe ich bereits weiter recherchiert.

...und das SA um nähere Angaben gebeten..... Hilfesuchend  KO im WWW wendet sich der Beamte per Telefon an das OLG...mit dem Ergebnis: ...." ja...genau das brauchen wir".... wandhau..

also habe ich das (für mich zuständige) OLG aufgesucht und um Auskunft gebeten.
Das OLG ist aber nicht für den gemeinen-Bürger in dieser Sache so einfach ansprechbar.  nichtzufassen D.h.: ...." werfen Sie doch bitte mal einen Blick auf die Vorliegenden Dokumente und sagen mir was/welches Dokument fehlt..." Erzeugt nur Kopfschütteln......
Man ist dann aber so freundlich und nennt die "Kölner Liste".....wow...was ist das? Nun das OLG DEZ 7 erzeugt wohl eine Liste / Anforderungen die Beizubringen sind.....an diese Vorgabe schließen sich einige OLGs' in NRW an.

Noch in der gleichen Nacht rufe ich die zuständige Botschaft in Manila/Philippines an.... Frage nach....Weil ja die Botschaft im Rahmen des Amtshilfeersuchens mit der Dokumenten-Prüfung beschäftigt sein wird.
Ergebnis: "nee...das kennen wir nicht. (nebenbei bemerkt ist diese Forderung auch auf den Info Seiten des DIPLO nicht genannt) ..... Ja frage ich weiter nach..... Nein, (erklärt man mir) was die OLG's denn da wollen kann abweichen oder noch dazu kommen.  Daumen runter

next step.
Da ruf ich mal beim OLG zu Köln an und gerate sogar an einen Sachbearbeiter der so etwas schon mal gemacht hat.
Der fragt erstmal wat ich denn will? das OLG zu Düsseldorf sei doch zuständigdanke

egal....nun frage ich: was wird denn im Einzelnen gefordert? Zitat: "Steht doch da....de Nachweis...."
Weiter bohrend fragend forsche ich nach: ja was denn genau?
Naja irgendwann / irgendwo hat er so etwas schon mal gesehen....aber gerade kein Muster für mich..... ...dat haben mir doch vom OLG mit den Botschaften abgeklärt......sacht er ...(Ach? mir hat die Botschaft ein paar Stunden vorher erklärt sie wisse nix von einem solchem Nachweis.)
NUN frage ich: welche Gesetze referenziert den dieser Nachweis?.....
na uf dat BGB & Ehegesetz und so glaubt er sich an § 51/52 oder war's auch 53 sich zu erinnern.
Aha....51 52 53...das ist ja schon mal eine Info aber die ist nirgendwo dokumentiert. Da frage ich mich wie den dann die MA's in den Ämtern eine solche Prüfung vornehmen  Wahrsagerin

Ja, wie / wat?...BGB und Ehegesetz haben die in den Philippinen nicht. Sie müssten mir schon sagen auf was sie genau abzielen damit ich das beibringen kann..... Nee nee dat kann er nicht und ich ziehe weiter.
Ach je......... so muss ich wieder mit halben Infos weiterziehen.... und nehme an das man sich auf Civil Law (Civil Code) und den s.g. Family Code bezieht

Nun forsche im Civil Code und im Family Code der Philippinen.....

Finde in der Tat einige Hinweise.................
Aber

Nun sind die Dokumente aber schon geschrieben, d.h. ein Rechtskräftiges Dokument liegt in meinen Händen...d.h. im Nachgang kann man doch nicht ein Rechtskräftiges Urteil Anpassen und vielleicht noch ein paar Paragraphen mit zwischen die Zeilen setzen.

Ich kann doch jetzt nicht wieder zum Richter in den Philippinen laufen und ihm sagen er solle gefälligst noch § 51 52 53 o.s. erwähnen  schmoll....der würde mir wahrscheinlich sagen bzw. fragen ob ich noch ganz gescheit bin............
Er ist zugelassener Richter; das Gericht ist eingetragen und bemächtigt solch Prozesse zu führen d.h. Annullierungen usw. UND selbstverständlich sind die in der Philippinischen Rechtsprechung geltenden Gesetze berücksichtigt worden......
Ja....davon würde ich auch mal ausgehen..........

Ein Dokument, welches solch Nachweis über die Regelung von voraussichtlichen Erbanteilen und/oder der güterrechtlichen Auseinandersetzung habe ich im Phil Recht nicht gefunden.
Wäre aber nicht auszuschließen.....

Wäre nicht jetzt der Hinweis zurück an das o.g. zuständige OLG, dass: zugelassener Richter; das Gericht ist eingetragen und bemächtigt solch Prozesse zu führen d.h. Annullierungen usw. [b]UND selbstverständlich sind die in der Philippinischen Rechtsprechung geltenden Gesetze berücksichtigt worden ..... der richtige Weg?


Ich frage mich wie unsere Behörden und nach was...wenn man mir nicht ganz genau und explizit sagen kann wonach ich suchen soll.
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Antwort #2 - 08.07.2016 um 17:36:09
 
Sehr geehrter Herr Standesbeamter,

Das Dokument das Sie verlangen haben wir nicht, kennen wir nicht und sonst kennt es auch keiner vom OLG Köln, der deutschen Botschaft in Manila, ihre eigenen Leute vom Standesamt. Sofern Sie uns nicht mitteilen können von wo wir das geforderte Dokument bekommen und wie es heißt, müssen wir das als unmöglich zu beschaffendes Dokument feststellen. Bitte leiten sie unseren Antrag auf Befreiung vom Ehefähigkeitzeugnis inkl. Diesen Schreibens ans OLG weiter.

Die anfallende Gebühr wird übernommen.


MfG
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Antwort #3 - 08.07.2016 um 18:05:19
 
Mal 2 Fragen:

Sind denn überhaupt Kinder im Spiel?
Hat das Gericht denn überhaupt eine güterrechtliche Vereinbarung gemacht?

Beides müsste im Anullierungsurteil drinstehen; sogar auch eine Sorgerechtsvereinbarung, falls Kinder aus der anullierten Ehe hervorgegangen sind.

Dieser Satz , den du zitiert hast, steht dort seit 2011 (ich habe noch das ältere Merkblatt) und habe micht gewundert, das damit bisher noch niemand "um die Ecke" gekommen ist. Das mag daran liegen, dass "zufällig" keine vermögensrechtlichen Dinge zu regeln waren... denn wo nichts ist, braucht man auch nicht viel zu teilen.



Dieser Satz steht - soweit ich das vergleichen kann -  in dieser form auch nur beim OLG Köln. Den anderen OLGs reicht das Gerichtsurteil mit Rechtskraftvermerk.

Da sich offenbar das OLG Köln auf diesen Satz so festgelegt, solltest du es auch festnageln, und um Bennenung der Behörde bzw um ein Muster bitten.
mE wäre dies ohnehin nur sinnvoll, wenn es tatsächlich im Urteil Hinweise auf eine vermögensrechtliche Aufteilung gibt. Denn warum sollte dort was einzutragen sein, wenn es nix gibt, was einzutragen ist.

Zivilregister ist nach meinem Verständnis das PSA.. das heisst bei Beantragung des Cenomar sollte dort ein Hinweis stehen, dass der Stand "ledig" durch anullation zustande gekommen ist.
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FerdiMagellan
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Antwort #4 - 08.07.2016 um 18:53:48
 
haha  gut

(ja Kind spielt mit eine Rolle)
(genannte Merkblätter der Botschaft weisen aktuell seit ca. ein Jahr od länger nicht auf diesen Nachweis hin. Auch ist dort nicht bekannt...ich hatte mit der DIPLO telefoniert)


ja.......genau das ist der Punkt.   22

so weit bin ich auch...wo nix ist; ist auch nix zu regeln. Denkt man....
D.h. Erbschaftlich ...gibt es nix zu erben...weder vorab, noch könnte man voraussichtlich gesetzliche Erbteile Auszahlen. (oder: voraussichtlich Null = Null)...wobei mir auch noch auffällt: Bezieht sich das "voraussichtlich" auf Gesetzliche Regelung oder voraussichtliche Erbteile?  öhm

Güterrechtlich ebenfalls, nix da, nix zu regeln...........

Aber in dem Fall des OLG (interpretation) geht es ja darum das dieses "Nichts" bzw. die Regelung/Auseinandersetzung beim zuständigen Zivil-Register (PSA ok) eingetragen ist.
Bei Vermögen könnte (wohlgemerkt könnte) man an das vergl. Grundbuchamt denken, hier ggf Philippines das Property Register..... Aber ggf. gibt es auch noch ein anderes Register.

Ist ja eigentlich auch gar nichts gegen einzuwenden.... so kann zumindest im Nachhinein auch der/die EX (Annullierte Person) auch nicht kommen und Forderungen stellen.

Im Zusammenhang einer Erbschaft kommt mir da dennoch der Gedanke das der/die EX immer noch leiblicher Elternteil (auch nach Annullierung) bleibt.....d.h. Verständnis könnte sein das Erbanteile unbeschadet  einer Elternlichen Annullierung bleiben. Anderseits.....vererben sich ja auch z.B. Schulden  unentschlossen ....hmmm.....oder / und ..(soweit will ich gar nicht gehen) aber auch das Kind könnte sterben und der/die EX(Annullierte)Person könnte Erbansprüche stellen ....(vielleicht gar nicht gut)

Nur.... wenn eine Annullierung durchgeführt wurde/wird....dann war also nie eine Ehe existent...Oder???
Wenn nicht eine Ehe existent war...dann ist/sind logischerweise Kids also so-zu-sagen von Un-verheirateten geboren worden..... wenn un-verheiratet geboren.... wird wohl eine gesetzliche Erbfolge/-Anteil kaum gelten. (gesetzlich vielleicht schon, aber eben nicht im Familien-techn. Sinne) Gesetzlich kann auch bedeuten: ich (die Person) erbe nix)

....mir bleibt...../ fehlt der Nachweis
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Antwort #5 - 08.07.2016 um 19:06:16
 
FerdiMagellan schrieb am 08.07.2016 um 18:53:48:
Wenn nicht eine Ehe existent war...dann ist/sind logischerweise Kids also so-zu-sagen von Un-verheirateten geboren worden..... wenn un-verheiratet geboren.... wird wohl eine gesetzliche Erbfolge/-Anteil kaum gelten.

Zu dem Thema, dass man, obwohl die Ehe annulliert wurde, die Kinder somit nachträglich unehelich wären und man ihnen diese Schande nicht antuen möchte, wurde vor ein paar Tagen hier im Forum ein Beitrag geschrieben. Durchaus könnte ein anderer Erbanspruch gelten. Warum sollten die Kinder "bestraft" werden, wenn sich Eltern scheiden lassen? Die Rechtsunsicherheit ob und was man erben wird, würde sich bis zum Tod des Erblassers hinziehen.
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Antwort #6 - 08.07.2016 um 19:14:14
 
absolut korrekter Gedanke, dieses hatte ich auch im Sinn.

Den "Status", gemäß neu zu erstellender Geburtsurkunde des Kindes, kenne ich noch nicht.
Namens - technisch wird das Kind den Familien Namen des Vaters weiterhin führen.
( in den Phil vererbt sich standardmäßig der Name des Vaters auf das Kind)
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Antwort #7 - 08.07.2016 um 19:20:44
 
FerdiMagellan schrieb am 08.07.2016 um 18:53:48:
Wenn nicht eine Ehe existent war...dann ist/sind logischerweise Kids also so-zu-sagen von Un-verheirateten geboren worden

Auch ein Gericht kann die Zeit nicht zurückdrehen.
Sorgeberechtigung kann da Gericht zB auch dem Vater übertragen.....

Die Frage, ob denn überhaupt im Urteil etwas von Aufteilung des Vermögens oder Erbe für das Kind steht, hast du nicht beantwortet. Wenn dort nichts zu finden ist, wirst du auch in den Registern nichts finden.


Zitat:
Den "Status", gemäß neu zu erstellender Geburtsurkunde des Kindes, kenne ich noch nicht.
Namens - technisch wird das Kind den Familien Namen des Vaters weiterhin führen.


Wenn bei anullment nichts beantragt wurde, behalten alle ihre Namen; also sowohl die Frau als auch die Kinder.
Man kann das zwar ändern lassen, dann muss man aber eine petition einreichen und begründen.
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« Zuletzt geändert: 08.07.2016 um 19:31:28 von hge2001 »  
 
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Antwort #8 - 08.07.2016 um 19:33:09
 
hge2001 schrieb am 08.07.2016 um 19:20:44:
Auch ein Gericht kann die Zeit nicht zurückdrehen.
Sorgeberechtigung kann da Gericht zB auch dem Vater übertragen.....

Die Frage, ob denn überhaupt im Urteil etwas von Aufteilung des Vermögens oder Erbe für das Kind steht, hast du nicht beantwortet. Wenn dort nichts zu finden ist, wirst du auch in den Registern nichts finden.



ja das stimmt...in diesem Falle wurde bewusst schon und explizit das Sorgerecht auf die Mutter voll Übertragen. D.h. sie ist auch alleine finanziell für das Kind (im Sinne Ausbildung etc.) verantwortlich.
Zusätzlich hat der Vater nach Annullierung keine Besuchsrechte (findet sich explizit als Text im Urteil) bzw. damit verbundene Aufenthaltsbestimmungsrechte mehr. (man bedenke: das Kind wird ggf. mit der Mutter auswandern...und stelle sich nun vor das der Vater dagegen quer-schießt)

Es findet sich keine explizit erwähnt Passage im Urteil über Vermögensrelevante Dinge od. Erbe. Was aus meiner Sicht nicht gleichzusetzen ist damit das nichts geregelt bzw. in den Registern steht.
Denn: das Urteil wurde basierend auf dem s.g. Civil Code / Family Code erstellt. D.h. Family Code gilt!.... und im Family Code finden sich weitere Abhängigkeiten und Regeln..... wobei ich nun der Auffassung bin das es nicht unbedingt als Einzel-Passage erwähnt sein müsste.  öhm (Grätchen-Frage)
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Antwort #9 - 08.07.2016 um 20:06:07
 
FerdiMagellan schrieb am 08.07.2016 um 19:33:09:
Es findet sich keine explizit erwähnt Passage im Urteil über Vermögensrelevante Dinge od. Erbe. Was aus meiner Sicht nicht gleichzusetzen ist damit das nichts geregelt bzw. in den Registern steht.Denn: das Urteil wurde basierend auf dem s.g. Civil Code / Family Code erstellt. D.h. Family Code gilt!.... und im Family Code finden sich weitere Abhängigkeiten und Regeln..... wobei ich nun der Auffassung bin das es nicht unbedingt als Einzel-Passage erwähnt sein müsste. (Grätchen-Frage) 


Wenn jemand das Vermögen  auseinander dividieren muss, dann kann das doch nur das Gericht sein und dann hätte das auch im Urteil stehen müssen. Die Register halten doch nur ein etwaiges Ergebnis dieser gerichtlichen Entscheidung fest.

Ich würde dein Standesamt/OLG darüber informieren, dass das Gericht keine vermögensrechtlichen Beschlüsse gefasst hat und somit nichts in den Registern zu finden ist. Denn die Register werden ja nicht automatisch geführt, sondern handeln immer nur nach Beschlüssen .. zB einem Gerichtsurteil, Notarverträgen etc.

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Antwort #10 - 08.07.2016 um 20:20:30
 
Die OLGs in NRW nutzen die Merkblätter von Köln. Ich hab mal den NRW Justizminister wegen der Merkblätter vom OLG angeschrieben - damals verlangten die Gerichte bei iranischen Frauen die Erlaubnis des Vaters oder des Großvaters . Der Justizminister hat es dann ans OLG weitergeleitet und die haben es schnell umgesetzt.
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