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Ausreise nach Trennung (Gelesen: 10.783 mal)
Sharck
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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05.07.2016 um 16:17:52
 
Hallo, bin aufgefordert nach 11 monatigen ehe mit deutsche Staatsbürgerin vom ausländeramt zur Ausreise. Habe bei Verwaltungsgericht Klage eingereicht. Was kann ich alles machen oder welche Gesetze stehen mir zu ?! Ich will in Deutschland bleiben.
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 05.07.2016 um 16:20:45
 
Welchen Status hattest du vor der Eheschließung in Deutschland?
Welchen Bildungsabschluss hast?
Hast du in Deutschland lebende Kinder?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 05.07.2016 um 16:29:37
 
Wird nur die Nachholung des richtigen Einreisevisums gefordert? Oder warst du straffällig  o.ä.?

Änderung:
Achso. Er hat sich getrennt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 05.07.2016 um 16:29:40
 
Im Gesetz steht, dass Du nach 36 Monaten Zusammenleben (in der Ehe) ein Recht hast zu bleiben. Wenn Du Dich vorher trennst, hast Du dazu kein Recht.

Wie begründest Du die Klage beim Gericht?
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Sharck
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 05.07.2016 um 17:02:17
 
trixie schrieb am 05.07.2016 um 16:20:45:
Welchen Status hattest du vor der Eheschließung in Deutschland?
Welchen Bildungsabschluss hast?
Hast du in Deutschland lebende Kinder?


Bin 2013 mit geschäftsvisum nach Deutschland eingereist.
Keine Schulausbildung und keine kinder
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Sharck
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 05.07.2016 um 17:03:18
 
reinhard schrieb am 05.07.2016 um 16:29:40:
Im Gesetz steht, dass Du nach 36 Monaten Zusammenleben (in der Ehe) ein Recht hast zu bleiben. Wenn Du Dich vorher trennst, hast Du dazu kein Recht.

Wie begründest Du die Klage beim Gericht?


Sie, meine noch Ehefrau hat sich getrennt von mir
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Sharck
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 05.07.2016 um 17:04:53
 
reinhard schrieb am 05.07.2016 um 16:29:40:
Im Gesetz steht, dass Du nach 36 Monaten Zusammenleben (in der Ehe) ein Recht hast zu bleiben. Wenn Du Dich vorher trennst, hast Du dazu kein Recht.

Wie begründest Du die Klage beim Gericht?


Das es nicht stimmt und ich sie liebe.
Ich habe mittlerweile eine Arbeit
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Mojo Jojo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 05.07.2016 um 17:09:49
 
Sharck schrieb am 05.07.2016 um 17:04:53:
Das es nicht stimmt 

Was stimmt nicht? Dass ihr getrennt seid? Oder was meinst Du?

Auf welcher Basis hast Du Klage beim Gericht eingereicht?

Sharck schrieb am 05.07.2016 um 16:17:52:
welche Gesetze stehen mir zu 

Nach 11 Monaten Ehe hast Du kein eigenständiges Aufenthaltsrecht.  Mir fallen keine Gründe ein, die nicht für eine Rückkehr in Dein Heimatland sprechen.

Dein Aufenthaltszweck ist mit der Trennung nicht mehr erfüllt.
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Man muss noch Chaos in sich haben, um einen tanzenden Stern gebären zu können. -Friedrich Nietzsche
 
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #8 - 05.07.2016 um 17:10:21
 
Sharck schrieb am 05.07.2016 um 17:03:18:
Sie, meine noch Ehefrau hat sich getrennt von mir 

Der Sinn und Zweck Deines Aufenthaltes war die Führung einer ehelichen Gemeinschaft, wenn dieser Aufenthaltsgrund entfällt, entfällt auch die Grundlage für einen weiteren Aufenthalt.

Wenn Du keinen Zweck findest, der einen anderen Aufenthaltstitel begründen könnte, ist die Ausreise unvermeidlich.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Alacrity
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch durch Geburt
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Antwort #9 - 05.07.2016 um 17:13:07
 
Hattest du eine AE? Ist die noch gültig? Wurde die Gültigkeitsdauer von der ABH verkürzt?

Wenn du deine Frau davon überzeugen kannst, wieder mit dir in ehelicher Gemeinschaft zu leben, kannst du innerhalb der Gültigkeit der alten AE eine neue beantragen. Deine Frau müsste dann bestätigen, dass ihr wieder zusammenlebt.
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Sharck
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Libanon
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Antwort #10 - 05.07.2016 um 17:16:45
 
Mojo Jojo schrieb am 05.07.2016 um 17:09:49:
Was stimmt nicht? Dass ihr getrennt seid? Oder was meinst Du?

Auf welcher Basis hast Du Klage beim Gericht eingereicht?



Ich weiß das nicht, weil meine Kollege das mit Verwaltungsgericht Klage sich kümmert.
Welchen Zweck könnte ich nehmen oder stehen mir zu Wahl , damit das Verwaltungsgericht die Ausreise ablehnt?
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deerhunter
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Antwort #11 - 05.07.2016 um 17:21:30
 
Sharck schrieb am 05.07.2016 um 17:16:45:
Welchen Zweck könnte ich nehmen oder stehen mir zu Wahl , damit das Verwaltungsgericht die Ausreise ablehnt?


Du hast keinen Zweck mehr....keine eheliche Gemeinschaft mehr, keine AE..d.h. ausreisen und neue Frau suchen! Alles andere bringt nur Probleme
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Sharck
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Antwort #12 - 05.07.2016 um 17:22:10
 
Alacrity schrieb am 05.07.2016 um 17:13:07:
Hattest du eine AE? Ist die noch gültig? Wurde die Gültigkeitsdauer von der ABH verkürzt?

Wenn du deine Frau davon überzeugen kannst, wieder mit dir in ehelicher Gemeinschaft zu leben, kannst du innerhalb der Gültigkeit der alten AE eine neue beantragen. Deine Frau müsste dann bestätigen, dass ihr wieder zusammenlebt.



Habe versucht alle Möglichkeiten, sie will nichts mehr mit mir zutun haben.
Guckt der Verwaltungsgericht bei solchen Fällen in den laufenden Akten bei der Scheidung?! Dann sieht es miess für mich aus Griesgrämig
Wird sie von der Verwaltungsgericht auch für Zeugenaussage oder Befragung vielleicht eingeladen?

=====

Vorher geschäftsvisum dann fiktionsbescheinigung anschließend durch die Ehe AE

====

Ich komme hier nicht irgendwie zurecht:((
Habe jetzt zwar geantwortet aber als Zitat .


Daddys'
Änderung:
Zitat geflickt und Folgepost (<<<klick) angefügt...
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« Zuletzt geändert: 05.07.2016 um 21:48:47 von Daddy »  
 
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deerhunter
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Antwort #13 - 05.07.2016 um 17:27:28
 
Sharck schrieb am 05.07.2016 um 17:22:10:
Guckt der Verwaltungsgericht bei solchen Fällen in den laufenden Akten bei der Scheidung?! Dann sieht es miess für mich aus Griesgrämig
Wird sie von der Verwaltungsgericht auch für Zeugenaussage oder Befragung vielleicht eingeladen?


Natürlich wird deine "Ex" Frau geladen, denn das Gericht muss ja entscheiden ob deine Grundlage für eine AE tatsächlich nicht mehr vorhanden ist! Deshalb kannst du dir dieses Verfahren auch sparen und gleich ausreisen. Damit kommst du weiter und sparst Geld
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trixie
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Antwort #14 - 05.07.2016 um 19:23:19
 
@TS

Was mir bei deinem Fall nicht ganz klar ist.

Du hattest 2013 ein Geschäftsvisum (welches Geschäft hast du denn betrieben), dann eine FB wegen Eheschließung.
Heirat vermutlich Mitte 2015. Von 2013 bis 2015 eine FB? Das kann kaum sein.

Normalerweise wird aber bei einem angestrebten Daueraufenthalt das korrekte Visumsverfahren gefordert.

Kannst du dein damaliges Geschäft nicht wieder betreiben?

Zitat:
Deshalb kannst du dir dieses Verfahren auch sparen und gleich ausreisen.
Damit kommst du weiter und sparst Geld


Das dürfte und sollte den TS nicht wirklich interessieren, denn wenn er wirklich ausreisen muss, bleiben die Kosten wohl am Steuerzahler hängen. Die Gebührenrechnung kommt erst nach dem Verfahren, eine Vorschusszahlung gibt es hier nicht.

Soeben sehe ich, dass du auch hier zum gleichen Thema schreibst
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1467728694/2#2
und auch etwas mehr Zahlenangaben vorhanden sind. Trotzdem ist mir deine Aufenthaltshistorie in Deutschland unklar, weil du nun bereits etwas vom Jahr 2009 schreibst.

Vielleicht schreibst du einmal zusammen, von wann du welchen AT in Deutschland gehabt hast.
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