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Ab wann die Zeiten für Einbürgerung? (Gelesen: 2.389 mal)
nancyfahi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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23.06.2016 um 17:35:46
 
Hallo

Wenn jemand am 23.06.2011 eingereist ist (Zum Studieren) und die AE erst am 19.09.2011 erteilt wurde.

Wird für die Einbürgerung der 23.06.2011 oder 19.09.2011 relevant sein?

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Aras
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Antwort #1 - 23.06.2016 um 17:57:50
 
Es geht ja um den rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt. Der rechtmäßige Aufenthalt beginnt ab Einreise mit dem richtigen Visum. Ob aber der gewöhnliche Aufenthalt erst ab AE-Erteilung gilt?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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nancyfahi
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Antwort #2 - 23.06.2016 um 18:14:10
 
Einreise war der  23.06.2011 mit einem Studentenvisum.

Was meinst du mit "ob aber der gewöhnliche Aufenthalt erst ab AE-Erteilung gilt" ?
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Aras
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Antwort #3 - 23.06.2016 um 18:22:44
 
Ist halt so im Spannungsfeld zwischen § 30 SGB I und dem Aufenthaltsgesetz. Nach § 30 SGB I liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt vor aber nach Aufenthaltsgesetz kann es sein, dass du noch irgendwelche Sachen regeln musstest bevor die AE endgültig erteilt wird, bspw. Einschreiben an der Uni. Beim Familiennachzug ist es ja in der AVWV direkt geregelt, dass ab Einreise der gewöhnliche Aufenthalt beginnt.

Aber wenn du erst am 23.06.2011 eingereist bist, dann hast du doch nur 5 Jahre vorzuweisen. Auf welcher Rechtsgrundlage willst du eingebürgert werden?
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Antwort #4 - 23.06.2016 um 18:30:47
 
Es geht nicht um mich. Sondern um eine ehemalige studentin.

Sie ist wie gesagt 23.06.11 eingereist. 07.08.11 Aufnahmetest bestanden. Und Antrag  auf AE wurde "vermutlich" 01.09.11 beantragt. Und am 19.09.11 hat sie ihre erste AE erhalten.

Sie ist also 5 Jahre hier und muss keine 5 Jahre vorweisen.

Bei einem Nationalen Visum wird es doch ab Einreise Angerechnet oder?
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Antwort #5 - 23.06.2016 um 18:42:46
 
Gemäß § 6 Abs. 3 werden die Zeiten mit D-Visum für den rechtmäßigen Aufenthalt angerechnet. Jedoch hast du ggf. ein Problem beim Aspekt des gewöhnlichen Aufenthaltes.

Da können bestimmt andere dir genauer Antworten.
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nancyfahi
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Antwort #6 - 23.06.2016 um 18:45:11
 
Ok vielen Dank Smiley
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trixie
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Antwort #7 - 30.06.2016 um 14:56:47
 
nancyfahi schrieb am 23.06.2016 um 17:35:46:
Wird für die Einbürgerung der 23.06.2011 oder 19.09.2011 relevant sein?

Nach den vorläufigen Anwendungshinweisen Punkt 4.3.1.2 müßte der Tag der Einreise zählen:

http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/vah.htm#4
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nancyfahi
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Antwort #8 - 30.06.2016 um 16:01:53
 
Also der 23.06.2011.

Danke Trixie  Smiley
trixie schrieb am 30.06.2016 um 14:56:47:
Nach den vorläufigen Anwendungshinweisen Punkt 4.3.1.2 müßte der Tag der Einreise zählen:

http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/vah.htm#4

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