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Bis wann muss die Kündigung erfolgen? (Gelesen: 3.013 mal)
trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Bis wann muss die Kündigung erfolgen?
21.06.2016 um 18:00:30
 
Liebe Forengemeinde!

Meine Bekannte rief mich heute an, dass sie von ihrem Chef eine Email erhalten hat, dass er sie wegen betrieblicher Umstrukturierungen zu einem Gespräch in der übernächsten Woche bittet.
Sie vermutet einmal, dass er ihr kündigen möchte. Es gibt einige Anhaltspunkte dafür. Somit ist es mehr als eine Spekulation.

In ihrem Arbeitsvertrag steht unter "Kündigung" "... vier Wochen zum Monatsende".

Bis wann müßte spätestens die Kündigung erfolgen, wenn der Chef sie bis Ende Juli loswerden will?
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Mojo Jojo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 21.06.2016 um 18:45:10
 
Der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses ist der 31.07.16, wenn die Kündigung spätestens am Sonntag, 03.07. erfolgt.

Erfolgt sie erst am 04.07., so ist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses Mittwoch, der 31.08.2016.

Die vertragliche 4-Wochen-Frist gilt zum 15. oder zum Monatsende und gilt auch dann, wenn der letzte Tag im Monat ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Im Arbeitsrecht sind 4 Wochen nicht ein Monat, sondern vielmehr genau 28 Tage.

Es ist aber auch wichtig, wie lange das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die 4 Wochen gelten nur, wenn das Verhältnis weniger als 5 Jahre bestanden hat (Elternzeit, Mutterschutz, etc. werden mit einberechnet).
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Man muss noch Chaos in sich haben, um einen tanzenden Stern gebären zu können. -Friedrich Nietzsche
 
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Mono
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 22.06.2016 um 02:43:39
 
Mojo Jojo schrieb am 21.06.2016 um 18:45:10:
Die vertragliche 4-Wochen-Frist gilt zum 15. oder zum Monatsende

Sicher meinst du die gesetzliche Kündigungsfrist, denn vertraglich sind vier Wochen zum Monatsende vereinbart.

Eine Kündigung, die stets der Schriftform bedarf, wird mit Zugang wirksam, wobei bei der Berechnung der Frist der Tag des Zugangs nicht einberechnet wird. Ist die Frist nach Wochen zu berechnen, haben der Tag des Zugangs der Kündigung und der Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses denselben Wochentagsnamen.

Wird am Sonntag, 3. Juli, im Betrieb nicht gearbeitet (z. B. Hotel) und die Kündigung auch nicht durch einen Boten, sondern durch die Post zugestellt, müsste sie der Arbeitnehmerin spätestens am Samstag, 2. Juli, zugehen
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lottchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #3 - 22.06.2016 um 10:44:47
 
§622 BGB ist entscheidend (falls sie schon länger in der Firma arbeitet, denn dann stellt sie das BGB besser als die Regelung vom Arbeitsvertrag).
Und falls vorhanden wäre auch ein Tarifvertrag zu beachten.
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Urlaubsanspruch bei Beschäftigungsende Juli?
Antwort #4 - 24.06.2016 um 11:29:50
 
Erst einmal ein Dank für eure Antworten.

Zu dem Kündigungsthema schließt die Frage an, welcher Urlaubsanspruch ihr zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis zum 31.07. gekündigt wird.

Im Arbeitsvertrag stehen 24 Arbeitstage (nicht Werktage) als Urlaubsanspruch.
Wäre der Urlaubsanspruch nun anteilig zu ermitteln, sprich pro Monat 2 Tage oder stünde ihr der gesamte Anspruch zu?
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Mono
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Urlaubsanspruch
Antwort #5 - 24.06.2016 um 20:43:28
 
Um hierauf antworten zu können, müssten zunächst folgende Fragen beantwortet werden:

· Hat das Arbeitsverhältnis bereits am 1. Januar 2016 bestanden bzw. an welchem Tag hat es im Laufe dieses Jahres begonnen?

· An wie vielen Tagen der Woche arbeitet die Arbeitnehmerin?

· Sieht der Arbeitsvertrag eine Zwölftelung des Urlaubs vor, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Kalenderjahr andauert?

· Gibt es einen anzuwendenden Tarifvertrag, ggf. welcher?
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Antwort #6 - 24.06.2016 um 21:05:34
 
1. Das Arbeitsverhältnis begann im Jahr 2014.

2. Die Arbeitnehmerin arbeitet von Montag bis Freitag.

3. Im Arbeitsvertrag findet sich kein Passus, der eine Zwölftelung vorsieht.

4. Es gibt keinen anwendbaren Tarifvertrag.
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Mono
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Antwort #7 - 24.06.2016 um 22:06:33
 
trixie schrieb am 24.06.2016 um 21:05:34:
3. Im Arbeitsvertrag findet sich kein Passus, der eine Zwölftelung vorsieht. 

Wäre eine Zwölftelung vorgesehen, was in Tarif- oder Arbeitsverträgen eigentlich üblich ist, wäre der Urlaubsanspruch folgendermaßen zu ermitteln:

vertraglich: 24 Arbeitstage bei 12 Monaten, 14 Arbeitstage bei 7 Monaten Betriebszugehörigkeit.

gesetzlich: mindestens 24 Werktage - 20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche, weil das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr länger als sechs Monate besteht.

In diesem Falle würde der vertragliche den gesetzlichen Urlaubsanspruch unterschreiten. Somit bestünde Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen.

Da im Vertrag keine Zwölftelung vorgesehen ist, vermute ich mal, dass die Vertragsparteien bezüglich der Mindestdauer für den vollen Urlaubsanspruch die im Gesetz vorgesehene Regelung ('länger als sechs Monate') vereinbaren wollten und somit ein Anspruch auf 24 Arbeitstage besteht. Evtl. mit dem Betriebsrat (falls vorhanden) oder der Gewerkschaft (falls Mitglied) abklären.

Noch etwas: Die Arbeitsnehmerin kann den Urlaub nicht einfach 'nehmen', sondern sie muss ihn beantragen, und der Arbeitgeber muss ihn 'gewähren'. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz).
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trixie
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Antwort #8 - 24.06.2016 um 22:28:27
 
Mono schrieb am 24.06.2016 um 22:06:33:
gesetzlich: mindestens 24 Werktage - 20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche, weil das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr länger als sechs Monate besteht.

Mit der Aussage des Fettgedruckten habe ich so mein Problem, dann das würde bedeuten, dass der volle Urlaubsanspruch nicht gegeben ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Kalenderjahr keine 6 Monate bestand, die Wartezeit von 6 Monaten aber bereits erfüllt ist. Das würde wiederum bedeuten, dass jemand im Januar nicht seinen kompletten Urlaub nehmen kann, weil noch kein voller Anspruch besteht.
So lese ich es aber nicht aus dem Gesetz heraus.
Oder habe ich deine Aussage falsch verstanden?

P.S.: Betriebsrat gibt es keinen, ebenso keine Gewerkschaftszugehörigkeit.
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Mono
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Antwort #9 - 25.06.2016 um 18:28:26
 
Zitat:
§ 5 BUrlG:

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
     a) b) ...
     c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Ich wollte mit dem Hinweis, dass das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr länger als sechs Monate besteht, ausdrücken, dass im vorliegenden Fall die Arbeitnehmerin nicht in der ersten Hälfte des Kalenderjahres ausscheidet.
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