Aras schrieb am 29.07.2016 um 09:24:04:Ja die Unterlagen reichen aus.
Danke!
Kann mir das sonst noch jemand bestätigen? Denn auf der PDF zu unserem ABH-Termin steht folgendes:
"Erforderliche Unterlagen:
....
Mietvertrag mit Angabe der aktuellen Miethöhe
in Original und Kopie
(Für Ehepartner, Eltern oder Kinder von Deutschen bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich.)
...
Krankenversicherung
Der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts umfasst auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Für mehr Informationen dazu bitte das Merkblatt lesen.
(Für Ehepartner, Eltern oder Kinder von Deutschen bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich.)
...
Nachweise zum Lebensunterhalt der Familie in der
Bedarfsgemeinschaft
Bei der Berechnung des Lebensunterhalt werden auch die Personen einbezogen, mit denen ein Ausländer in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt oder denen er zum Unterhalt verpflichtet ist. Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen insbesondere Paare oder Elternteile und mit ihnen in einer gemeinsamen Wohnung lebende ledige Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres.
Die folgenden Nachweise zum Einkommen sind deshalb von allen Familienangehörigen in der Bedarfsgemeinschaft mit eigenem Einkommen vorzulegen.
Bei Arbeitnehmern: Arbeitsvertrag, aktuelle Arbeitsbescheinigung (nicht älter als 14 Tage), die letzten 6 Lohnabrechnungen, bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusätzlich einen aktuellen Rentenversicherungsverlauf; alles im Original und in Kopie
Bei Selbstständigen: vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigten ausgefüllter Prüfungsbericht zusammen mit den darin genannten Unterlagen, wie z.B. Handelsregisterauszug (s. bei Formulare)
Ggf. ein aktueller Bescheid (z. B. des Jobcenters) über den Bezug von öffentlichen Leistungen im Original und in Kopie
(Für Ehepartner, Eltern oder Kinder von Deutschen bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich.)"
"
Sehr verwirrend das ganze. Bitte hier nochmal um Aufklärung.
Beste Grüsse,
Euda