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Verheiratet in D. mit Ukrainerin, vorl. AE möglich ? (Gelesen: 5.484 mal)
Micha35
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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16.06.2016 um 12:48:29
 
Hallo,

ich bin neu hier und möchte auf rege Antworten hoffen dürfen.

Zur Sache:

A Deutscher ist mit B Ukrainerin (Z.Zt. mit D Visa in D.) in Deutschland seit letzter Woche verheiratet. Der A1 Sprachtest wurde beim Telc Institut in D. ebenfalls erfolgreich gemacht. Nun stellt sich mir die Frage, ob die Ehegattin nun unbedingt ausreisen muss, da grundsätzlich die Voraussetzungen im Rahmen des Antrags auf Nationales Visum erfüllt sind.

Kann die AB an dem Wohnort von B in D. das Visum verlängern, da das polnische D Visum mitte Juli ausläuft ?

Kann i.V.m. Antrag auf das Nationale Visum die AB hier bereits eine Vorentscheidung treffen, sodass man Zeit spart und den Schriftsatz der AB mit den Antragsunterlagen bei der Botschaft direkt abgeben kann ? Ich habe im Internet gelesen, dass die wohl möglich sei und gewissermaßen weist auch die Internetseite der Botschaft in Kiew darauf hin, dass bezüglich der Bearbeitungsdauer, schon nach einigen Tagen entschieden werden könnte, wenn keine Unterlagen nach D. geschickt werden müssten.

Im Wege einer Klage durch einen Ra. für Verwaltungsrecht könnte eine Ausweisung m.W.n. aufgeschoben abgewendet werden, aber das Nationale Visum muss dennoch regelmäßig bei der Botschaft beantragt werden und dort der Reisepass abgegeben werden (???), sodass eine Rückreise nach D. nicht möglich wäre, oder irre ich mich da ?

Ich möchte deutlichen machen, dass A und B sich über 5 Jahre kennen und hier auch kein Visumerschlichung oder Ehebetrug vorliegt, da B in Polen in der Tat bis vor Kurzem - mit Unterberechungen der Arbeitszeit - bei A in D. zu Besuch gewesen ist und im Polen gearbeitet hat.Die Unterlagen zur Heirat wurden während der Visumsgültigkeit spontan beigebracht und man hat sodann hier in D. dann geheiratet.

Vielen Danke, für Eure Antworten.
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Antwort #1 - 16.06.2016 um 12:59:38
 
Die Polen erteilen ja gerne D-Visa für Ukrainer. Frage ist auch: Ob das D-Visum auch konform genutzt wurde.
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Micha35
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Antwort #2 - 16.06.2016 um 13:09:45
 
Hatte ich doch schon angedeutet, dass B regelmäßig mit Unterbrechungen in Polen gearbeitet hat und keine 3 Monate in Deutschland sich aufgehalten hat. Ich bitte um sachliche Rückmeldungen und keine Unterstellungen, die nicht sachdienlich sind und den Tatsachen   so    nicht   entsprechen. Vielen Dank.

Erst als wir einige Zeit zusammen gelebt haben, haben wir den Entschluss getroffen zu heiraten. Vorher hätte A dies wohl auch nicht wirklich in Erwägung gezogen.

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Antwort #3 - 16.06.2016 um 13:49:47
 
Keine Ahnung wo du die Unterstellung liest. Hab wohl den letzten Teil flüchtig gelesen. fakt ist dass es bereits ein Ukrainer gab, der mit einem poln. D-Visum in Deutschland eine AE beantragen wollte. Da das poln. D-Visum nicht wirklich genutzt wurde lag ein Missbrauch und eine offensichtliche Umgehung des deutschen Visaverfahrens vor. Kann dir jetzt nicht mit Aktenzeichen und zuständiges Verwaltungsgericht dienen, aber kann dir nur sagen dass du nach diesem Urteil suchen solltest und in deine Überlegungen einbeziehen solltest.
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Antwort #4 - 16.06.2016 um 13:55:40
 
Das hier vielleicht? https://openjur.de/u/721436.html
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Antwort #5 - 16.06.2016 um 14:24:51
 
Nein.

OVG Magdeburg, Beschluss vom 7.7.2014 - 2 M 23/14
Vorinstanz: VG Halle (Saale), 21.2.2014 Az. 1 B 24/14
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Micha35
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Antwort #6 - 16.06.2016 um 14:40:02
 
Noch einmal und zum letzten mal:

keine stumpfen Unterstellungen und den Sachverhalt verfremden. Nachweise der Beschäftigung in Form von mtl. Einkommensnachweisen haben wir !

Ich hoffe, dass die Diskrepanz jetzt ausgeräumt wurde.

Ich habe das Gefühl ich drücke mich auf schriftlicher Kommunikationseben wohl nicht präzise und eloquent genug aus scheint mir...
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Antwort #7 - 16.06.2016 um 15:01:06
 
Zu 1. Frage: das liegt im Ermessen der Behörde.

Zu 2. Frage: in der Regel wird in den Pass ein Stempelabdruck angebracht und der Pass zurück gegeben. Wenn das Visum Entscheidungsreif ist dann wird an der Stelle des Stempelabdruckes das Visa eingeklebt.
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Antwort #8 - 16.06.2016 um 15:03:59
 
Micha35 schrieb am 16.06.2016 um 14:40:02:
Nachweise der Beschäftigung in Form von mtl. Einkommensnachweisen haben wir !

Bei Deutsch-Verheirateten völlig irrelevant.
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Micha35
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Antwort #9 - 16.06.2016 um 15:06:32
 
"AW: Aufenthaltsgenehmigung beantragen nach Heirat ohne Eheschliessungsvisum

Von der genannten Einschränkung bezüglich des Zweckwechsels steht allerdings in § 39 Nr. 3 AufenthaltsVO nichts. Das von Ihnen angesprochene Problem ist jedoch bekannt und umstritten:
1) Nach einer Auffassung reist ein Ausländer "unerlaubt" ein, wenn er lediglich ein kurzfristiges Schengen-Visum eingeholt hat, in Wahrheit aber einen Daueraufenthalt beabsichtigt. Dann liegt nach dieser Auffassung auch der Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG vor, so dass ein Ausweisungsgrund i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG anzunehmen ist und vor einer erneuten Ausreise des Ausländers keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (so haben auch einige Gerichte schon entschieden, sogenannte materiell-rechtl. Auffassung).
2) Nach einer anderen Auffasssung reist nur derjenige unerlaubt ein, der kein Positivstaater ist und beim Grenzübertritt überhaupt kein Visum besaß (sogenannte objektive oder formale Auffassung, so z.B. die Begründung des Gesetzgebers zum AufenthG, vgl. auch die für Behörden grundsätzlich bindende Verwaltungsvorschrift Nr. 14.1.2.2 zum AufenthG).
Selbst wenn man sich der zuerst genannten Meinung anschließt, kann auf eine erneute Ausreise des Ausländers verzichtet werden, wenn man dies als unverhältnismäßig ansieht,weil die Ausreise praktisch nur dem Zweck der Wiedereinreise dient. Für die zweite Auffassung spricht u.a., dass es schon immer sehr problematisch war, einen behaupteten (notwendigerweise internen) Sinneswandel des Betroffenen über seinen Aufenthaltszweck zu überprüfen. Dies wollte der Gesetzgeber gerade vermeiden. Das Problem ist -wie gesagt- rechtlich umstritten. Der (fiktiv) Betroffene sollte nach Rücksprache mit der Ausländerbehörde ggf. seinen "Zweckwechsel" vortragen. (Eine entsprechende Prüfung erfolgt bei vielen Ausländerbehörden wegen § 39 Nr. 3 AufenthVO nicht mehr, wenn im Übrigen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entstanden ist)."

Quelle: http://www.juraforum.de/forum/t/aufenthaltsgenehmigung-beantragen-nach-heirat-oh...
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Micha35
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Antwort #10 - 16.06.2016 um 15:07:33
 
Viele Dank für die bereits prompten Antworten.
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Antwort #11 - 16.06.2016 um 15:12:10
 
Der Beitrag aus dem juraforum ist aus 2012. Wenn das gelten würde was er schreibt, dann gäbe es ja nicht die negativen Entscheidungen, die hier zitiert wurden.
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Antwort #12 - 16.06.2016 um 15:23:17
 
Micha35 schrieb am 16.06.2016 um 14:40:02:
keine stumpfen Unterstellungen und den Sachverhalt verfremden.

Weder das eine noch das andere sehe ich hier.

Von einem ungenauen Lesen - und dem anschließenden "Bekenntnis" dazu - mal abgesehen.

Der Sachverhalt Micha35 schrieb am 16.06.2016 um 12:48:29:
Nun stellt sich mir die Frage, ob die Ehegattin nun unbedingt ausreisen muss, 

Ja.

Micha35 schrieb am 16.06.2016 um 12:48:29:
da grundsätzlich die Voraussetzungen im Rahmen des Antrags auf Nationales Visum erfüllt sind.

Sind sie nicht, es mangelt am rechtmäßigen Aufenthalt - siehe Antwort #4

Micha35 schrieb am 16.06.2016 um 12:48:29:
Kann i.V.m. Antrag auf das Nationale Visum die AB hier bereits eine Vorentscheidung treffen, sodass man Zeit spart und den Schriftsatz der AB mit den Antragsunterlagen bei der Botschaft direkt abgeben kann ?

Ja, nennt sich "Vorabzustimmung zur Visumerteilung".
Lesestoff: § 31 AufenthV
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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #13 - 16.06.2016 um 15:34:33
 
Der Aufenthalt ist insoweit rechtmäßig, dass  der Aufenthalt in anderen EU-Staaten bis zu 3 Monaten gestattet ist, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des erteilten Visumlandes gegeben ist. Sodann kann hier von einem unerlaubter Aufenthalt nicht die Rede sein.

Da weiterhin der Sprachtest A1 vorliegt und die Ehe rechtmäßig in D. geschlossen wurde, liegen alle Voraussetzungen vor um eine AE zu beantragen, zumindestens aber eine Vorabentscheidung der AB einzuholen. Die Gretchenfrage hier ist folgender, dass die AB über den Vorgang frei entscheiden kann.

Der Anruf soeben bei der örtlichen AB ergab, dass wir über eine vorläufige AE durchaus reden können.

Wieso man hier so negativ in diesem Forum drauf ist, ist mir unklar.

Wenn meine vorgenannte Bewertung nicht zutreffend ist, dann würden "Borniert" und "Unvermögend" durchaus auf entsprechenden Urhebern geistlosen Auswurfs Anwendung finden.
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Antwort #14 - 16.06.2016 um 15:44:54
 
Ich möchte mal offen dir schreiben, dass die Gerichtsurteile die wir hier dir präsentiert haben, dazu dienten um selber zu sehen ob die Voraussetzungen für das positive Ermessen der Behörde vorliegt oder nicht.

Positive Urteile die für deinen konkreten Fall wie die Faust aufs Auge passen würden haben wir nicht.

Also behalt deine Anfeindungen für dich, denn diese sind durchaus arrogant.
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