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AE zur Arbeit nach (noch) nicht abgeschlossenem Studium (Gelesen: 3.079 mal)
arel1
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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11.06.2016 um 17:35:48
 
Liebe Forum-Mitglieder,

ich fasse meine Geschichte kurz zusammen und gehe dann zur eigentlichen Frage über: ich kam vor 11 Jahren in Deutschland zum Studium und nach längeren Unterbrechungen und einem Fachwechsel bin ich gerade dabei meinen Bachelor in Physik fertig zu machen. Mir fehlen noch 8 Prüfungen und die Bachelorarbeit, die ich bis Ende Mai 2017 absolvieren muss. Die AB kann jedoch konsequenterweise meine AE zu Studienzwecken nicht mehr verlängern.

Ich hatte im Januar einen Antrag auf Verlängerung der AE zum Studium mit einer Stellungnahme abgegeben - die AT hat dazu mit einem Brief beantwortet, dass sie den Antrag abzulehnen beabsichtigt (da meine Aufenthaltsdauer zum Studium bis Mai 2017 die max. erlaubte Aufenthaltsdauer zu Studienzwecken deutlich mit 2 Jahren überschreitet), mich zur Ausreise aufzufordern und evtl. die Abschiebung anzudrohen, gibt mir jedoch die Möglichkeit mich über meine persönlichen Verhältnisse (mit Nachweisen) zu äußern (rechtliches Gehör).

Ich arbeite 80h/Monat auch als Softwareentwickler (Werkstudent) in einer Softwarefirma und verdiene dabei ca. 1200 Euro/monatlich brutto.

Meine Frage: wäre es möglich eine AE zu Arbeitszwecken zu bekommen für eine solche Teilzeitposition mit diesem Verdienst? Ich möchte zu diesen Bedingungen weitermachen, bis ich meinen Bachelor fertig habe.

Zu mir: ich bin albanischer Staatsbürger und studiere in Baden-Württemberg.

Vielen lieben Dank!
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NotLupus
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 11.06.2016 um 17:46:14
 
Du könntest höchstens als Softwareentwicker arbeiten, wenn du mind. 38k € pro Jahr verdienen würdest und eine entspreche erfolgreiche Hochschulausbildung oder 5 Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich hättest.

8 Prüfungen bei Bachelor Physik? Ist aber ne Menge.

Kannst du mehr über deine Aufenthaltshistorie schreiben?
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arel1
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i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 11.06.2016 um 18:25:28
 
Vielen Dank für die Antwort.

Zu meiner Aufenthaltshistorie - ich befinde mich seit 11 Jahren regelmäßig in Deutschland:

- Januar 2005: Ersteinreise
- März 2005: AE zur Teilnahme am Studienkolleg
- Oktober 2005: AE zum Studium Informatik (Diplom)
- September 2007: Verlängerung der AE
- Juli 2008: AE zum Hochschulwechsel
- September 2009: Verlängerung der AE
- November 2009: Exmatrikulation von der Hochschule
- Oktober 2011 - Juli 2012: Fiktion
- Juli 2012: nach großem Entgegenkommen der AB erfolgte die Erteilung AE zum Studium Physik
- Januar 2013 - Januar 2015: jährliche Verlängerung der AE

Ich habe zwar seit 2008 regelmäßig Nebenbeschäftigungen als Programmierer/Softwareentwickler bei Firmen/Uni gehabt, weiß jedoch nicht inwie weit sie als Jahre Berufserfahrung zählen würden.

NACHTRAG:

In der Beschäftigungsverordnung (§ 26) [1] steht auch folgendes, weiß jedoch nicht in wie weit das in meinem Fall Anwendung finden würde:

Zitat:
(2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien können in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Satz 3 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen.


[1] https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/__26.html
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« Zuletzt geändert: 11.06.2016 um 18:40:14 von arel1 »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 11.06.2016 um 22:52:31
 
arel1 schrieb am 11.06.2016 um 18:25:28:
In der Beschäftigungsverordnung (§ 26) [1] steht auch folgendes, weiß jedoch nicht in wie weit das in meinem Fall Anwendung finden würde

Prinzipiell kann das für Dich in Betracht kommen, allerdings

1. kann aus einem AT § 16 (Studium) kein AT zu einem anderen Zweck erteilt werden, wenn darauf kein Rechtsanspruch besteht,

2. deshalb muss das Visum im Herkunftsland beantragt werden, das steht auch so in Deinem Zitat,

3. erforderlich ist ein Arbeitsvertrag und

4. wird eine Vorrangprüfung durchgeführt

lese dazu Merkblatt zu §26 Abs. 2 BschV Arbeitsvisum 2016-2020      http://www.tirana.diplo.de/contentblob/4648770/Daten/6159026/261015_WBRegelung_A...
Zitat:
Bevor Sie einen Termin zur Visumbeantragung vereinbaren, sollten Sie über folgende Unterlagen
verfügen:
-  verbindliches Arbeitsplatzangebot oder bereits unterzeichneter Arbeits-/
Ausbildungsvertrag mit einem konkreten Arbeitgeber bzw. Ausbildungsbetrieb in
Deutschland
-  Vorab-Zustimmung(en) der zuständigen deutschen Behörde(n) zur Arbeitsaufnahme
...
...
Informationen über rechtliche Voraussetzungen für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

-  Für die freie Stelle darf kein bevorrechtigter Bewerber (etwa ein arbeitsuchender
Deutscher oder EU-Bürger) zur Verfügung stehen.
-  Der Verdienst und die Beschäftigungsbedingungen dürfen nicht schlechter sein als bei
einem vergleichbaren Arbeitnehmer in Deutschland.
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« Zuletzt geändert: 11.06.2016 um 23:02:58 von HeFi »  
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dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 12.06.2016 um 11:21:38
 
Hallo arel1,

hast du bereits ein Studium in deinem Heimatland abgeschlossen? Wenn ja, dann wäre ein Wechsel in eine AE zur Beschäftigung ggf. auch ohne erneutes Visumsverfahren möglich.

Macht ein Ausländer während eines Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 AufenthG bei noch nicht abgeschlossenem Studium geltend, eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und verfügt er bereits über diese Qualifikation, dann kann der Wechsel ausnahmsweise erlaubt werden. Ggf. ist vorher noch die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen.

So wird es jedenfalls in Berlin gehandhabt. Ob solch eine Regelung auch für Baden-Württemberg existiert, müsstest du bei deiner ABH erfragen.

Viele Grüße

dgstein
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 12.06.2016 um 13:29:59
 
dgstein schrieb am 12.06.2016 um 11:21:38:
Macht ein Ausländer während eines Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 AufenthG bei noch nicht abgeschlossenem Studium geltend, eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und verfügt er bereits über diese Qualifikation, dann kann der Wechsel ausnahmsweise erlaubt werden.

Dies soll laut §16 Abs. 2 AufenthG aber wirklich eine Aushahme sein:
Zitat:
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.

und diese Vorschrift wird in BW entsprechend viel strenger ausgelegt.
Der Nebensatz deutet auf die BC hin: falls die Erteilungsvoraussetzungen für eine BC erfüllt sind, kann man noch vor Abschluss des Studiums problemlos auf diese wechseln.
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arel1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 12.06.2016 um 18:05:04
 
Vielen Dank für Eure Antworten.

Auf dem Brief, das ich von der ABH erhalten habe, steht u.a.:

Zitat:
Wir geben Ihnen nunmehr die Möglichkeit, vor Erlass einer Verfügung, die für Sie günstigen Umstände und Belange ... geltend zu machen ...


Wenn die o.g. Verfügung erlassen wird, heißt es auch, dass ich eine Sperrfrist für die Wiedereinreise in die BRD/EU bekomme?

Ich möchte auch nur schlecht, dass mein Antrag abgelehnt wird und ich ausreisen muss. Am liebsten würde ich das freiwillig vor einer Ablehnung machen und das der ABH mitteilen, würde aber noch gerne die Prüfungen, die in den kommenden 3 Monaten anstehen, schreiben.

Nochmal danke.
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blubb


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Antwort #7 - 12.06.2016 um 19:04:32
 
arel1 schrieb am 12.06.2016 um 18:05:04:
... Wenn die o.g. Verfügung erlassen wird, heißt es auch, dass ich eine Sperrfrist für die Wiedereinreise in die BRD/EU bekomme?


Hallo,

nein, bekommst Du nicht, solange Du innerhalb der festgesetzten Ausreisefrist ausreist.

Zitat:
Ich möchte auch nur schlecht, dass mein Antrag abgelehnt wird und ich ausreisen muss. Am liebsten würde ich das freiwillig vor einer Ablehnung machen und das der ABH mitteilen, würde aber noch gerne die Prüfungen, die in den kommenden 3 Monaten anstehen, schreiben.


Dann wirst Du mit Deiner ABH sprechen und es so erklären müssen - und schauen, inwieweit die sich noch großzügig zeigen möchte.
Grundsätzlich hat die ABH einen gewissen Handlungsspielraum bzgl. des Datums der Antragsablehnung und / oder der Fristsetzung zur Ausreise.

Du selbst kannst das Ganze möglicherweise noch etwas hinauszögern, indem Du spät (aber noch innerhalb der Antwortfrist!) Gründe, egal ob stichhaltig oder nicht, im Rahmen der Anhörung geltend machst.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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NeedHelp
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 13.06.2016 um 13:11:28
 
Wenn der TE aber in 2017 fertig wird, dann ist er noch so halbwegs in der Regelstudienzeit.

Und 8 Prüfungen bis dahin zu schaffen ist in Naturwissenschaften doch nichts ungewöhnliches. In Elektrotechnik haben wir damals am Ende eines Semesters immer so um die 6 bzw. 7 Prüfungen geschrieben (innerhalb von 2 - 3 Wochen).
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dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 13.06.2016 um 14:38:49
 
Hallo,

NeedHelp schrieb am 13.06.2016 um 13:11:28:
Wenn der TE aber in 2017 fertig wird, dann ist er noch so halbwegs in der Regelstudienzeit.

eine Verlängerung der AE über die Regelstudienzeit hinaus setzt aber voraus, dass erkennbar der Wille zum Abschluss des Studiums besteht. Und das sieht die ABH wohl nicht.

Dies umso mehr, als der TE zunächst ein Diplomstudium der Fachrichtung Informatik begonnen hat und dann 2008 und 2012 die Hochschule bzw. den Studiengang gewechselt hat. Und so wie ich das lese, war er von 2009 bis 2012 - also 3 Jahre lang (!) - gar nicht immatrikuliert. Die Erteilung der AE im Jahr 2012 war schon äußerst großzügig und erfolgte offenbar nur unter der Voraussetzung, dass das jetzige Studium stringent und ohne Verzögerungen betrieben wird.

Viele Grüße

dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #10 - 13.06.2016 um 15:50:09
 
NeedHelp schrieb am 13.06.2016 um 13:11:28:
Wenn der TE aber in 2017 fertig wird, dann ist er noch so halbwegs in der Regelstudienzeit.


Er hat das Studium 2012 begonnen, ich nehme mal an im Oktober zum Semesterbeginn. Es handelt sich um einen Bachelor, die Regelstudienzeit dürfte damit vermutlich 6 Semester betragen. Die wäre dann also Ende September 2015 um. Wenn er wie beschrieben im Mai 2017 fertig wird, ist er also nicht halbwegs in der Regelstudienzeit, sondern mehr als drei Semester darüber.

Dazu kommt, dass in der Regel maximal 10 Jahre eine AE als Student erteilt werden soll und die in seinem Fall nun auch schon um sind. Das scheint auch der Grund zu sein, den die ABH für die Nichtverlängerung angegeben hat.

@TE: Besteht denn die realistische Chance, dass du im kommenden Prüfungszeitraum alle acht Prüfungen schaffst? Wenn ja, dann lass dir von deiner Hochschule bestätigen, dass du zu allen noch fehlenden Prüfungen (außer der Bachelorarbeit) angemeldet bist und sie noch dieses Semester schaffen könntest. Vielleicht zeigt sich die ABH dann großzügig (obwohl sie in deinem Fall wirklich schon sehr großzügig war). Selbst wenn die ABH deinen Aufenthalt trotzdem nicht weiter verlängert, ist es häufig möglich, die Bachelorarbeit im Ausland zu schreiben (entweder eine theoretische Arbeit ohne Labor oder über eine kooperierende Hochschule in deinem Heimatland). So könntest du deinen Studienabschluss dann vielleicht doch noch bekommen.
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NotLupus
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Antwort #11 - 14.06.2016 um 08:36:00
 
Es geht eigentlich nicht um die Regelstudienzeit sondern um die durchschnittliche Studienzeit von deutschen Studenten an der vom Ausländer besuchten Uni bis zum Abschluss + 2 oder 3 Semester als Nachteilsausgleich. 16.1.1.6.2 AVWV

Wenn ich aber das hier lese
http://www.pro-physik.de/details/physiknews/1400247/Kuerzer_geht_immer.html

Dann wird wohl die durchschnittliche Studiendauer wohl 6 Semester betragen. Also man könnte maximal noch 2-3 Semester verargumentieren.

Aber spricht wieder die 10 Jahres Grenze entgegen

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i4a rocks!


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Antwort #12 - 14.06.2016 um 09:12:43
 
TE soll uns verraten, wie lang seine Regelstudienzeit ist. Es soll Hochschulen geben, bei denen die Regelstudienzeit bei Bachelor 7 oder sogar 8 Semester beträgt.
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