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Familienname in D. bestimmen bei ägyptischer Namenskette (Gelesen: 3.401 mal)
Arsinoe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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06.06.2016 um 10:36:07
 
Guten Morgen zusammen.
Ich hätte heute eine Frage für eine Freundin. Sie ist mit einem Ägypter verheiratet und sie leben seit kurzem in Deutschland zusammen.
Nun möchten sie gerne einen gemeinsamen Familiennamen haben.

In Ägypten ist es üblich, dass es eine Namenskette gibt, ein Besipiel:
Ali (Vorname) Mahmoud (Name Vater) Hussein (Name Großvater) Mustafa (Name Urgroßvater)

Nun sagte die Dame beim Standesamt, dass man nur noch den 2. Namen als Nachnamen wählen könnte, weil als neue Errungenschaft in ägyptischen Pässen alle weiteren Namen wegfallen. (Die 4 Namen stehen auf allen offiziellen Urkunden- Geburtsurkunde, Hochzeit etc.- also unwahrscheinlich)

Ich kannte es bisher so, dass man den 3. oder 4. Namen wählen konnte. Bzw. es eigentlich der 4. Name ist.

Hat die Dame vom Standesamt recht? Oder nach welchen Gesetzestexten richtet sich die Namenswahl?
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« Zuletzt geändert: 06.06.2016 um 10:47:21 von Arsinoe »  
 
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messlatte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.06.2016 um 18:50:34
 
Arsinoe schrieb am 06.06.2016 um 10:36:07:
sie leben seit kurzem in Deutschland zusammen.

Arsinoe schrieb am 06.06.2016 um 10:36:07:
In Ägypten ist es üblich


Du verstehst, was du da schreibt?

Arsinoe schrieb am 06.06.2016 um 10:36:07:
nach welchen Gesetzestexten richtet sich die Namenswahl? 


Das Personenstandsgesetz
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NotLupus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 06.06.2016 um 19:54:14
 
Die Namenswahl richtet sich nach Artikel 47 EGBGB

Ich habe aber diesen alten Thread gefunden:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1391760584/all

Was steht denn eigentlich im Reisepass? Es kann ja sein, dass man weiterhin die ägyptische Namenserklärung machen kann bzw. bei Neubeantragung eines Reisepasses zur Namenserklärung durch das ägyptische Konsulat gezwungen wird?!

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Blaise
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Antwort #3 - 06.06.2016 um 20:06:01
 
Der Pass  ist schon mal der richtige Weg:

Zitat:
Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Per- sonenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates der betreffenden Person (z. B. Reisepass), ist die- se Schreibweise maßgebend. Ist eine Transliteration nicht möglich, so sind Namen und sonstige Wörter nach ihrem Klang und den Laut- regeln der deutschen Rechtschreibung (phonetische Umschrift) ein- zutragen.


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Arsinoe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 07.06.2016 um 07:11:08
 
NotLupus schrieb am 06.06.2016 um 19:54:14:
Was steht denn eigentlich im Reisepass? Es kann ja sein, dass man weiterhin die ägyptische Namenserklärung machen kann bzw. bei Neubeantragung eines Reisepasses zur Namenserklärung durch das ägyptische Konsulat gezwungen wird?!


Die Namenskette, also vier Namen, ohne Unterteilung in Vornamen und Nachnamen.
Wobei man beim Standesamt darauf hingewiesen wird, dass die Wahl eines Familienamens nicht für alle Länder gilt. In Ägypten wäre dass dann eine sogen. hinkende Namensführung.

Also sollte sich der Mann meiner Freundin einmal beim ägyptischen Konsulat hier in D. beraten lassen, was mit aktuellen Pässen und der Namensführung passiert?

NotLupus schrieb am 06.06.2016 um 19:54:14:
Ich habe aber diesen alten Thread gefunden:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1391760584/all


Danke, für den Link zum alten Thema, der ist sehr hilfreich.


Blaise schrieb am 06.06.2016 um 20:06:01:
Der Passist schon mal der richtige Weg:

Zitat:
Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Per- sonenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates der betreffenden Person (z. B. Reisepass), ist die- se Schreibweise maßgebend. Ist eine Transliteration nicht möglich, so sind Namen und sonstige Wörter nach ihrem Klang und den Laut- regeln der deutschen Rechtschreibung (phonetische Umschrift) ein- zutragen.


Aus Nr. 4.2 der PStG-VwV 

Danke.
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bounce1983
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #5 - 30.08.2016 um 13:37:02
 
Bin leider heute erst über den Thread gestolpert, aber vielleicht liest es der TS ja noch...
Ich äußere mich auch nochmal kurz dazu, hatte vor 2 Jahren das selbe Problem. Erst sagte man mir auf dem Standesamt, dass ich, wenn ich den Namen annehmen möchte, wären das die drei letzten Namen. Also habe ich erstmal meinen Namen behalten. Später kam dann raus, dass dies eine Fehlinformation war. Mein Mann hat dann eine Erklärung unterschrieben, dass nach deutschem Recht der letzte Name sein Nachname sei. Nachdem er das unterschrieben hatte, konnte ich dann auch den Namen als Familienname annehmen. Auch die Aufenthaltsgenehmigung lautet nur auf Vor- und Nachname (also erster und letzter Name). So ist er bei der ABH registriert.

Wie gesagt, das ist 2 Jahre her, keine Ahnung ob sich seitdem etwas geändert hat? Aber aus meiner Erfahrung heraus wissen die Standesbeamten auch nicht immer Bescheid...
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