Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO (Gelesen: 2.395 mal)
ehztf2005
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2

Düsselddorf, Germany
Düsselddorf
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO
24.05.2016 um 19:32:55
 
Hallo zusammen,

gibt es ein Muster für eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ?

Habt ihr schon damit Erfahrung gemacht, das nach einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO  die Bearbeitung schneller geht?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ninnschen
Full Top-Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 351

Irgendwo, Niedersachsen, Germany
Irgendwo
Niedersachsen
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO
Antwort #1 - 24.05.2016 um 21:03:09
 
Naja worauf ist denn die Untätigkeitsklage bezogen? Antrag auf AE wurde noch nicht beschieden? Kann man ja so nicht erkennen in deinem Beitrag.

Ansonsten würde ich erst mal pauschal sagen, dass bei der derzeitigen enormen Überlastung der Verwaltungsgerichte eine Untätigkeitsklage nicht viel bringen wird.. :/
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ehztf2005
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2

Düsselddorf, Germany
Düsselddorf
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO
Antwort #2 - 24.05.2016 um 21:12:06
 
Ja es geht darum das derAntrag auf AE wurde noch nicht beschieden wurde.

Setzt das Verwaltungsgericht denn eine Klage aus?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ninnschen
Full Top-Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 351

Irgendwo, Niedersachsen, Germany
Irgendwo
Niedersachsen
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO
Antwort #3 - 24.05.2016 um 21:18:36
 
Ich würde erst mal das Gespräch mit der ABH ggf. dem Amtsleiter suchen, bevor ich Geld für einen Anwalt und eine Klage ausgebe. Aber das ist nur meine Ansicht.

Vielleicht fehlt ja einfach was. Oder die ABH wartet noch auf die Zustimmung der ZAV (weil wir hier mit Arbeits-AE-Bereich sind). oder oder oder oder. Es kann ja viele Gründe geben.

ehztf2005 schrieb am 24.05.2016 um 21:12:06:
Setzt das Verwaltungsgericht denn eine Klage aus?


Was meinst du damit? Die Untätigkeitsklage wird vielleicht 2-3 Monate nach einreichen vom Verwaltungsgericht bearbeitet. Dann wird ggf. die ABH aufgefordert innerhalb von so und so viel Wochen, Monaten eine Entscheidung zu treffen. Aber eben wirklich nur, wenn es eigenes Verschulden der ABH ist. Und das kann hier ja grad keiner beurteilen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO
Antwort #4 - 25.05.2016 um 00:18:33
 
ehztf2005 schrieb am 24.05.2016 um 21:12:06:
a es geht darum das derAntrag auf AE wurde noch nicht beschieden wurde.


Damit richtet sich die Untätigkeit gegen das Auswärtige Amt mit der Zuständigen AV. Die ABH ist nur im Inneverhältnis beteiltigt. Zuständig ist das Verwaltungsgericht Berlin.

Aber je nachdem wo es hakt kann man erstmal ein Beschwerde beim Bürgerservice des Auswärtigen Amtes oder, wenns bei der ABH liegt, bei der Amtsleitung oder Fachaufsichtstelle einlegen.

Spart erstmal Geld.

ehztf2005 schrieb am 24.05.2016 um 19:32:55:
gibt es ein Muster für eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ?


Im Internet findest du genug, ob die hinreichend sind, mußt du selber entscheiden oder deinen Fall einen Anwalt schildern.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Alacrity
Senior Top-Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 880
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch durch Geburt
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO
Antwort #5 - 25.05.2016 um 01:03:26
 
ehztf2005 schrieb am 24.05.2016 um 19:32:55:
Habt ihr schon damit Erfahrung gemacht, das nach einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO  die Bearbeitung schneller geht?
Google findet da so einiges, z. B.
https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&ved=0ahUKEwjrvYzV...

Wenn du einen Anspruch hast, kann praktisch nichts schief gehen, die ABH bzw. die Gebietskörperschaft werden praktisch immer verlieren und die Kosten (inklusive deiner Anwaltskosten) übernehmen müssen.


grisu1000 schrieb am 25.05.2016 um 00:18:33:
Damit richtet sich die Untätigkeit gegen das Auswärtige Amt mit der Zuständigen AV. Die ABH ist nur im Inneverhältnis beteiltigt. Zuständig ist das Verwaltungsgericht Berlin.
Nein, die AV hat nur damit zu tun, wenn es um ein Visum geht.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Walatin
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO
Antwort #6 - 25.05.2016 um 05:46:15
 
ninnschen schrieb am 24.05.2016 um 21:18:36:
Ich würde erst mal das Gespräch mit der ABH ggf. dem Amtsleiter suchen, bevor ich Geld für einen Anwalt und eine Klage ausgebe. Aber das ist nur meine Ansicht.


Anwalt will er ja nicht, sondern das "Muster" einer Untätigkeitsklage.

Lieber TS: Jeder Fall ist ein Einzelfall, da bringen "Muster", also Textbausteine, rein gar nichts!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
NotLupus
Full Top-Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 356

irgendwo, Germany
irgendwo
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO
Antwort #7 - 25.05.2016 um 07:28:01
 
Walatin, und wie hilft dem TE diese Feststellung weiter?

Es gibt wenige Formvorschriften für die Klageschrift im ersten Instanzenzug, da es ja beim Verwaltungsgericht (1. Instanzenzug der Verwaltungsgerichtsbarkeit) keine Anwaltspflicht gibt. Man muss also nicht nen ellenlangen Text mit Bezug auf Paragraphen schreiben. Der Richter, als rechtskundige Person, kann sogar aus der Klageschrift den Klageantrag herauslesen. Dann steht im Urteil bzw. Beschluss, dass der Antragsteller sinngemäß irgendwas beantragt.

Wenn es also keine Anwaltspflicht gibt, dann muss die Schwelle zum nehmen des Anwalts auch niedrig sein. Und das erfolgt durch die Bereitstellung einer Rechtsantragsstelle durch das Verwaltungsgericht, wo Rechtspfleger bei der Formulierung des Klageantrages helfen.

Also geht man zur Rechtsantragsstelle und legt am Besten auch Nachweise vor, dass der Antrag vollständig gestellt wurde bzw. seit dem Datum x vollständig ist und darum die Behörde seitdem offensichtlich untätig ist.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO
Antwort #8 - 25.05.2016 um 23:19:03
 
grisu1000 schrieb am 25.05.2016 um 00:18:33:
Damit richtet sich die Untätigkeit gegen das Auswärtige Amt mit der Zuständigen AV. Die ABH ist nur im Inneverhältnis beteiltigt. Zuständig ist das Verwaltungsgericht Berlin.

Aber je nachdem wo es hakt kann man erstmal ein Beschwerde beim Bürgerservice des Auswärtigen Amtes oder, wenns bei der ABH liegt, bei der Amtsleitung oder Fachaufsichtstelle einlegen.

Man sollte solche Fragen nicht so spät beantworten

Das es sich um eine AE handelt, ist natürlich die örtliche ABH zuständig.
Trotdem würde ich gegen die ABH erstmal eine Fachaufsichtsbeschwerde machen. Das kostet nichts.

Für die Untätigkeitsklage ist das örtlich zuständige Verwaltungsgericht anzuschreiben. Aber vorsicht, es geht nicht nur darum die Untätigkeit anzuprangern, sondern das Gericht soll auch inhaltlich entscheiden. Deshalb muss das ganze Hand und Fuss haben.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema