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Gewöhnlicher Aufenhalt - Definition? (Gelesen: 4.168 mal)
Wuza
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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12.05.2016 um 00:23:37
 
Hallo zusammen!

Ich beschäftige mich nun schon ein bisschen mit dem Thema Einbürgerung. Was ich mich aktuell frage ist, wie sich der "gewöhnliche Aufenthalt", welcher z.B. im § 10 StAG angeführt wird definiert.

Im Netz bin ich auf die Verwaltungsvorschriften gestoßen (ist hoffentlich so aktuell):
http://www.integrationsministerium-bw.de/pb/site/pbs-bw-new/get/documents/mfi/MF...

Da wird auf 4.3.1.2 verwiesen, wo es heißt:
"4.3.1.2 Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten

...

c) eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz besessen. "

Das klingt für mich alles irgendwie nach "rechtmäßig", aber nicht nach gewöhnlich, ich dachte immer das zielt auf den dauerhaften Character des Aufenthalts ab. Verstehe ich das richtig, dass man z.B. mit einer Blauen-Karte sich automatisch "gewöhnlich" in der BRD aufhält?

Was ich noch gefunden hab:
"Der  Wille und die Absicht, sich dauerhaft im Bundesgebiet niederlassen zu wollen, sind für die Bestimmung des „gewöhnlichen“ Aufenthalts aber unbeachtlich, weil es allein auf den tatsächlichen Umstand eines längerfristigen, dauerhaften Aufenthaltes ankommt. Der Aufenthaltsort ist dann dauerhaft, wenn er aufgrund von Bindungen zum „Daseinsmittelpunkt“ wird. Die Bindungen können dabei familiärer und/oder beruflicher Natur sein."
http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/einbuerge.htm

Das klingt so, als ob ein (unbefristeter) Arbeitsplatz ausreichen würde - seh ich das richtig bzw. kennt ihr dazu "offizielle" Quellen?

Wie ihr seht stehe ich gerade etwas auf dem Schlauch, würde mich über Hilfe sehr freuen.

Besten Dank im Voraus!
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NotLupus
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 12.05.2016 um 09:10:16
 
Ein nicht-rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt ist bspw. wenn man geduldet ist und man nicht die Absicht hat das Land zu verlassen. Ist dann ein gewöhnlicher Aufenthalt, bringt aber nix für die Einbürgerung.

Auch wenn man also im geduldeten Status und mit Arbeitserlaubnis ausgestattet ist, kann man nix daraus ableiten.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 12.05.2016 um 11:45:42
 
Wuza schrieb am 12.05.2016 um 00:23:37:
kennt ihr dazu "offizielle" Quellen?

Das BVerwG hat in seiner Entscheidung vom 19. 10. 2011 – 5 C 28.10 bereits Grundsätze für den gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d StAG definiert, hier heißt es:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Urteil vom 18. November 2004 – BVerwG 1 C 31.03 – BVerwGE 122, 199 [202 f.] = Buchholz 130 § 4 StAG Nr. 10 sowie Beschluss vom 25. November 2004 – BVerwG 1 B 24.04 – Buchholz 130 § 4 StAG Nr. 9 jeweils m. w. N.) hat ein ausländischer Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG, wenn er sich hier unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend verweilt, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, sodass die Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Hierbei sind vor allem die Vorstellungen und Möglichkeiten des Ausländers von Bedeutung. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erfordert keine förmliche Zustimmung der Ausländerbehörde. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat. Ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel schließt daher die Begründung und Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht aus. Selbst wiederholt erteilte Duldungen, die als zeitweise bzw. vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers (vgl. § 55 Abs. 1 AuslG 1990 sowie § 60a AufenthG) kein Recht zum Aufenthalt verleihen, hindern die Begründung und Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht.

Diese Grundsätze hat es in einem weiteren Urteil vom letzten Monat bestätigt: http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr...

Zu beachten ist natürlich, dass § 4 Abs. 3 sowie § 10 StAG einen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt fordern, und die Rechtmäßigkeit sich aus dem entsprechenden Aufenthaltsrecht ergibt.
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Wuza
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 13.05.2016 um 00:29:26
 
Vielen Dank für die interessanten Antworten. Insbesondere interessant finde ich die Aussage

"Vorliegend hatte der Vater der Klägerin bei deren Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit über acht Jahren im Inland, da trotz wechselnder Aufenthaltszwecke ein Ende seines Aufenthalts zu keinem Zeitpunkt abzusehen war."

aus dem Link von Bayraqiano. Das kann man auch 1:1 auf andere § des StAG übertragen (z.B. 10) oder sehe ich das falsch? Weiß jemand, nach welchen Kriterien die "Absehbarkeit eines dauerhaften Aufenthalts" beurteilt wird? Gerade dazu hatte ich gehofft in den Verwaltungsvorschriften konkretes zu finden. Weiß jemand ob es da objektive bzw. subjektive Kriterien oder eine Positiv-/Negativliste gibt?
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NotLupus
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Antwort #4 - 13.05.2016 um 00:54:46
 
Zur Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes wird normalerweise §30 SGB I genommen. Gewöhnlicher Aufenthalt wird ziemlich weit ausgelegt.  Also keine Positivliste. Beim Staatsangehörigkeitssgesetz werden die Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthaltes und deren Folgen in §12b genau beschrieben.

https://www.gesetze-im-internet.de/rustag/__12b.html
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Johannl
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Antwort #5 - 13.05.2016 um 01:40:54
 
Zitat:
Das BVerwG hat in seiner Entscheidung vom 19. 10. 2011 – 5 C 28.10 bereits Grundsätze für den gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d StAG definiert...


Heißt es jetzt, dass Studienzeiten in den zur Einbürgerung benötigten 8 Jahren (gemäß § 10 StAG) bundesweit anerkannt werden?

Dann sollte es keinen Unterschied geben, ob man während der Einbürgerung sich noch in Probezeit befindet oder nicht, oder?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 13.05.2016 um 07:54:27
 
Johannl schrieb am 13.05.2016 um 01:40:54:
Dann sollte es keinen Unterschied geben, ob man während der Einbürgerung sich noch in Probezeit befindet oder nicht, oder? 

Kann man so nicht sagen. Wenn die Erwerbshistorie es erfordert, kann man durchaus noch abwarten. Schließlich ist ja auch so, dass § 10 StAG einen gesicherten LU fordert; wenngleich die Anforderungen nicht so streng sind wie bei Ermessenseinbürgerungen.
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fragendesich
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Antwort #7 - 19.05.2016 um 15:25:37
 
Heißt es eigentlich auch, dass selbst Studienzeiten, die nicht zu einem Abschluss führten, angerechnet werden?

Und wie schaut es denn aus mit Zeiten einer Berufsausbildung? Mir ist nicht ganz klar, ob die überhaupt irgendwo berücksichtigt werden...

Gruß
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Daddy
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Antwort #8 - 30.05.2016 um 21:21:39
 
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