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Aufenthalt Sozialleistungen §5,1 FreizügG (Gelesen: 2.220 mal)
Dani
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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09.05.2016 um 16:03:11
 
Ghanaerin kommt mit Mann (span. Staatsbürger) und zwei Kindern nach Deutschland. Sie erhält eine Aufenthaltskarte für 5 Jahre. Mann verlässt kurz darauf die Familie. Die Kinder haben jedoch auch die span. Staatsbürgerschaft. Problem: Aufenthalt und Sozialleistungen.
Ich gehe mal davon aus, dass er Aufenthalt an sich aufgrund der Kinder gesichert ist und die Freizügigkeit zunächst nicht widerrufen werden kann. Wie sieht es mit Sozialleistungen aus? Ergänzende Leistungen nach SGBII falls die Frau eine geringfügige Beschäftigung findet? Leistungen nach SGBXII?
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NotLupus
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Antwort #1 - 09.05.2016 um 16:14:56
 
Sobald übermäßiger Bezug von Sozialleistungen erfolgt und die Frau kein Anspruch auf Sozialleistungen (fehlende Arbeitnehmereigenschaft) hat, kann die Freizügigkeit als nicht vorhanden festgestellt werden. Derzeit ist ja das BSG Urteil mit dem Anspruch auf Sozialhilfe unter starkem Widerstand anderer Sozialgerichte. Darum will ja Andrea Nahles das Recht überarbeiten lassen und bei solchen Fällen nur das Ticket zurück in den anderen Mitgliedsstaat der EU zahlen.
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messlatte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 09.05.2016 um 20:05:41
 
Dani schrieb am 09.05.2016 um 16:03:11:
Leistungen nach SGBXII? 



sgb 12 schon mal gar nicht. Das nennt sich Grundsicherung und erhält, wer dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht. (Volle EMI-Rentner zum Beispiel)
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cabrio
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Antwort #3 - 09.05.2016 um 21:34:10
 
Dani schrieb am 09.05.2016 um 16:03:11:
Ghanaerin kommt mit Mann (span. Staatsbürger) und zwei Kindern nach Deutschland. Sie erhält eine Aufenthaltskarte für 5 Jahre. Mann verlässt kurz darauf die Familie. Die Kinder haben jedoch auch die span. Staatsbürgerschaft.


Die Informationen reichen nicht aus, um die Sache beurteilen zu können. Man muss wissen:

1. Ist der Ehemann noch in Deutschland? Dann ist er unterhaltspflichtig für die Kinder. Arbeitet er hier? Wenn er hier freizügigkeitsberechtigt ist, dann leitet seine Frau auch weiterhin die Freizügigkeit von ihm ab.

2. Seit wann leben sie in Deutschland? Das ist wichtig. Hat der Mann gearbeitet? Wenn sie schon länger als sechs Monate hier sind, der Mann gearbeitet hat und jetzt arbeitslos ist, dann könnte u.U. ein Anspruch auf Leistungen bestehen.

3. Wie alt sind die Kinder? Gehen sie zur Schule? Dann könnte die Mutter u.u. auch von ihnen abgeleitet freizügig sein, selbst wenn der Vater nicht in der Lage wäre(?), die "notwendigen Existenzmittel" zu erwirtschaften, und hätte dann auch einen Anspruch auf staatliche Leistungen, um den Lebensunterhalt für sich und die freizügigkeitsberechtigten Kinder in Deutschland sicherzustellen.

All das ist aber, wie gesagt, sehr kompliziert und hängt vor allem an den Details - insbesondere, wie lange sie schon hier sind und wovon sie in der Zeit gelebt haben. Ohne gute juristische Begleitung wird das eher schwierig werden.
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Dani
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 10.05.2016 um 08:34:12
 
1. Der Mann ist verschwunden. Wo er sich aufhält ist unbekannt.
2. Offenbar hat der Mann hier nicht (sozialversicherungspflichtig) gearbeitet, obgleich die Familie sich schon länger in Deutschland aufhält. Die Aufenthaltskarte wurde erst vor wenigen Wochen ausgestellt. Anspruch auf Leistungen nach SGBII oder SGB II bestehen hieraus wohl nicht. Unterhalt wird nicht geleistet.
3. Die Kinder gehen in den Kindergarten.

Ich denke, sollte die Frau eine wenigstens geringfügige Beschäftigung finden, kämen ergänzende SGBII Leistungen in Frage. Den Aufenthalt an sich (§5,Abs.1) könnte sie dann von den spanischen Kindern ableiten?!
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NotLupus
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Antwort #5 - 10.05.2016 um 09:11:21
 
Dani schrieb am 10.05.2016 um 08:34:12:
Ich denke, sollte die Frau eine wenigstens geringfügige Beschäftigung finden, kämen ergänzende SGBII Leistungen in Frage. Den Aufenthalt an sich (§5,Abs.1) könnte sie dann von den spanischen Kindern ableiten?!


Ein klares Ja. Kinder gehen in den Kindergarten und üben passive Dienstleistungsfreiheit aus. Darum sind sie auf die Mutter angewiesen und dadurch leitet die Mutter die unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht ab. Sollte sie dann auch arbeiten, sind Leistungen nach SGB II möglich.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 10.05.2016 um 09:40:16
 
Dani schrieb am 10.05.2016 um 08:34:12:
obgleich die Familie sich schon länger in Deutschland aufhält. Die Aufenthaltskarte wurde erst vor wenigen Wochen ausgestellt. 


So wird das nichts. Seit GENAU wann sind sie in Deutschland angemeldet? Wann die Karte ausgestellt wurde, ist nicht relevant.

NotLupus schrieb am 10.05.2016 um 09:11:21:
Ein klares Ja. Kinder gehen in den Kindergarten und üben passive Dienstleistungsfreiheit aus.


Das ist gar nicht klar. Es ist entscheidend, seit wann sie hier sind. Hat sich die Familie vor sieben Monaten in D angemeldet und von irgendwas gelebt, dann könnten die Kinder auch weiterhin freizügigkeitsberechtigt sein. Wenn nicht, wird es schwierig, und sie können aufgefordert werden, nach Spanien zurückzugehen, falls sie hier Sozialleistungen beantragen.

NotLupus schrieb am 10.05.2016 um 09:11:21:
Darum sind sie auf die Mutter angewiesen und dadurch leitet die Mutter die unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht ab.


Das reicht nicht. Die notwendigen Existenzmittel (erstmal für den Unionsbürger) müssen grundsätzlich von irgendwem bereitgestellt werden - Dienstleistungsfreiheit hin oder her. Selbst in EuGH Chen/Zhu ging es nur darum, ob die Freizügigkeit des EU-Kindes daran hängt, dass es SELBER über Existenzmittel verfügt oder ob auch dessen Mutter sie zur Verfügung stellen - und damit dann Freizügigkeit von ihrem Kind ableiten kann, was der EuGH bejaht hat. Ganz mittellos kann ein Unionsbürger sich nur für die ersten drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat freizügigkeitsberechtigt aufhalten.

Dani schrieb am 10.05.2016 um 08:34:12:
Der Mann ist verschwunden. Wo er sich aufhält ist unbekannt.

Dani schrieb am 10.05.2016 um 08:34:12:
Unterhalt wird nicht geleistet.


Bevor man sich also Gedanken über die Freizügigkeit macht, sollte man doch zuerst mal Unterhaltsvorschuss beantragen.
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