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Trennuung (Gelesen: 5.609 mal)
Fraumeier
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 03.04.2016 um 15:20:32
 
Ganz herzlichen Dank für die vielen Antworten.

Ich verstehe jetzt eine Menge mehr...es ist eben nicht ganz so simpel wie ich dachte.
Nämlich: Trennung - (da kein längerer Grund für FZ) - Scheidung einreichen - Meldung an die ABH und los gehts mit der Rückabwicklung.

Da fällt mir gerade noch etwas ein. Wie läuft denn dann die Scheidung ab. Wird da auch das Trennungsjahr zugrunde gelegt bis geschieden werden kann?
Oder ist durch die Kürze der Ehe (in dem Fall noch nicht 2 Jahre) ein schnellerer Prozess möglich.
Muss der ausländische Ehepartner bei der Scheidung dabei sein?

Fragen über Fragen  Traurig

VG und Danke !
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Walatin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 03.04.2016 um 16:15:35
 
Vor allem sollte sich Dein Anwalt auskennen, was oft nicht der Fall ist. Hab Dir schon vor einigen Tagen eine PN geschickt.
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messlatte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 03.04.2016 um 17:40:59
 
Fraumeier schrieb am 03.04.2016 um 15:20:32:
 

Da fällt mir gerade noch etwas ein. Wie läuft denn dann die Scheidung ab. Wird da auch das Trennungsjahr zugrunde gelegt bis geschieden werden kann?
Oder ist durch die Kürze der Ehe (in dem Fall noch nicht 2 Jahre) ein schnellerer Prozess möglich.
Muss der ausländische Ehepartner bei der Scheidung dabei sein?



Ein Jahr müsst ihr verheiratet gewesen sein, sonst kann dein(e) Anwalt(in) die Trennung nicht "rückdatieren". Da dies bei euch der Fall ist, kommt es auf deinen Rechtsbeistand an. (Wähle einen alteingesessenen Anwalt/Anwältin. Die haben guten Draht zum Richter)

Der ausländische Scheidungspartner kann sich von einem Anwalt vertreten lassen, muss aber beim Scheidungstermin zwingend persönlich dabei sein ( So fern er in DE lebt, was der Fall ist ).

Auf Grund der kurzen Ehe, kann von Versorgungsausgleich abgesehen werden.

Verzichtet ihr beide auf Rechtsmittel, seid ihr nach der Verhandlung rechtskräftig geschieden und freie Leute.



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Fraumeier
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 03.04.2016 um 18:12:17
 
@ Walatin: Danke für den Hinweis. Aber..... ich hab nichts von einer PN gesehen. Mein Postfach ist leer  hä?

Oder muss ich irgendwo anders nachschauen?

@ alle anderen: ganz herzlichen Dank für die Hilfe.

PS. Noch eine Frage!

Finde ich online irgendeine Seite oder Verzeichnisse von Fachanwälten möglichst bundesweit die sich auskennen?
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Walatin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 03.04.2016 um 18:51:27
 
Guck jetzt mal.
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 03.04.2016 um 19:47:13
 
T.P.2013 schrieb am 03.04.2016 um 15:04:05:
Und genau dies hatte Muleta seinerzeit im verlinkten Beitrag herausgearbeitet und genau dies hat noch immer Gültigkeit.

Eben nicht und das zeigt das von mir zitierte und dank @NotLupus eingestellte Urteil.

T.P.2013 schrieb am 03.04.2016 um 15:04:05:
was genau soll konkret passieren bei Nichtmitteilung und nach welchen rechtlichen Grundlagen?

Rückbefristung der AE zum Zeitpunkt wo die eheliche LG nicht mehr bestand, so wie auch im Urteil ausgeführt.

@T.P.2013
Bitte schmücke dich nicht so sehr mit den Federn von Muletas "Einstiegsbeitrag" in das Forum, denn es hört sich -  durch mehrmaligen und intensives Hinweisen auf besagten Thread - so an, als ob du dir die Mühe gemacht hättest, nach diesem Thread zu suchen, welcher lange vor deiner aktiven Forenzeit geschrieben wurde. Tatsächlich wurde hier aktuell auf Muletas Thread verwiesen:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1458158290/2#2

Zitat:
Der ausländische Scheidungspartner kann sich von einem Anwalt vertreten lassen, muss aber beim Scheidungstermin zwingend persönlich dabei sein ( So fern er in DE lebt, was der Fall ist ).

Bei einer Rückbefristung der AE kann es aber durchaus vorkommen, dass der Ehegatte zum Scheidungstermin nicht mehr in Deutschland ist und er in Abwesenheit geschieden werden kann.

Zitat:
Auf Grund der kurzen Ehe, kann von Versorgungsausgleich abgesehen werden. 

... was aber alleine in der Macht des Familiengerichtes liegt.

Zitat:
Finde ich online irgendeine Seite oder Verzeichnisse von Fachanwälten möglichst bundesweit die sich auskennen?

Einfach bei Google eingeben und du wirst fündig.

Es macht aber m.M.nach keinen großen Sinn, einen Anwalt aus Radebeul zu beauftragen, wenn die Scheidung in Karlsruhe stattfindet. Ratsam sind immer noch Anwälte am Wohnort des Familiengerichtes, weil die Anwälte die Richter besser kennen und einschätzen können.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #21 - 03.04.2016 um 21:12:04
 
@trixie,

Dein neuester Beitrag zeigt lediglich, dass Du den Tenor und die Fallkonstellation des entsprechenden Urteils nicht begriffen hast.
Die valide und nach wie vor gültige Argumentation Muletas hast Du, ganz offensichtlich, ebenfalls nicht begriffen. Sonst würdest Du erkennen, dass das zitierte Urteil in der hier diskutierten Fallkonstellation nichts an der Nichterforderlichkeit einer Meldung an die ABH ändert...

Im Übrigen scheint mir ein "Mit fremden Federn schmücken" nicht der Fall zu sein, da ich nicht nur Muleta als Autoren der Argumentation benannt, sondern auch auf seinen Beitrag bzw. das Folgetopic dazu verlinkt habe.
Lass also diese bösartige Unterstellung.
Oder, halt, jetzt begreife ich...die Bedeutung / Inhalt dieser Redewendung hast Du möglicherweise ebenfalls nicht begriffen. Dann sei Dir verziehen...

Zu diesem OT-Kram noch eine Anmerkung: Es ist m.E. unerheblich, wie lange jemand in diesem Forum bereits wirkt und wieviele Beiträge (nicht immer klar definierbarer Qualität) jemand möglicherweise verfasst hat - aus meiner Sicht leiten sich daraus keine Platzhirsch-Rechte her...

@fraubena,

Dir sind ja nun von der uralteingesesenen(!) Mitforistin trixie die Konsequenzen einer Meldung und/oder Nichtmeldung der Trennung klar aufgezeigt worden:

-Meldest Du die Trennung, kann ggf.(!) die AE rückbefristet werden.
-Meldest Du die Trennung nicht, ... hoppla, ...kann "zur Strafe" bestenfalls die AE rückbefristet werden, wenn nicht sowieso schon kurz vor Ablauf stehend
(da brat mir doch einer 'nen Storch)...
[Sarkasmus]Beachte also diese schwerwiegenden, unterschiedlichen Konsequenzen [/Sarkasmus].

Es gilt daher nach wie vor:
Du kannst melden, musst aber nicht.

Was die Abwicklung der Ehe angeht, hat Dir ja Messlatte bereits wertvolle Hinweise gegeben.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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lausi
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Antwort #22 - 03.04.2016 um 23:35:42
 
Fraumeier schrieb am 01.04.2016 um 22:56:34:
Am Montag hab ich einen Anwalts Termin und weis danach vielleicht ein klein wenig mehr.
Ich möchte mich eigentlich nicht scheiden lassen, da er aber nicht darauf reagier....

Wichtig ist doch nur, dass Du weißt, was du willst.

Das Ausländerrecht dient nicht zur Gängelung von Ausländern
Du willst Dich nicht scheiden lassen, aber ihn mit der Drohung der Abmeldung erpressen, damit er bei Dir bleibt???
Und du denkst, das ist eine Basis für ein Zusammenleben???

Wenn Dir nicht passt, was er macht, reich die Scheidung ein, genauso wie du es bei einem Deutschen machen würdest.
Alles andere ist dann nicht mehr dein Problem. Eine Verpflichtung zu weiteren Meldungen gibt es für Dich nicht.
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Mick
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Antwort #23 - 04.04.2016 um 06:58:30
 
Fraumeier schrieb am 03.04.2016 um 18:12:17:
Oder muss ich irgendwo anders nachschauen?

Ja. Klickmichan
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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