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Probleme beim Legalisationsersatzverfahren meiner Geburtsurkunde für Einbürgerung (Gelesen: 2.677 mal)
Themen Beschreibung: Deutsche Botschaft Bangkok
mitchel
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Probleme beim Legalisationsersatzverfahren meiner Geburtsurkunde für Einbürgerung
01.04.2016 um 12:45:02
 
Hallo zusammen,

ich habe zurzeit folgenden Problem mit der deutschen Botschaft in BKK:
Für meinen deutschen Einbürgerungsantrag muss ich meine Geburtsurkunde legalisieren lassen. Dies geschieht über ein s. g. Legalisationsersatzverfahren.

Meine Originalgeburtsurkunde wird zwingend für meinen Einbürgerungsantrag benötigt, weshalb ich diese ungern aus der Hand geben möchte (es besteht keinerlei Chance diese in Thailand neu zu beschaffen).

Sowohl mit meiner Heimatbehörde (Aussteller der Geburtsurkunde) als mit der deutschen Einbürgerungsbehörde hatte ich im Vorfeld Kontakt.
Für die Einbürgerungsbehörde ist es ausreichend, wenn sie eine durch die Heimatbehörde beglaubigte und durch die deutsche Botschaft legalisierte Kopie plus meine Originalurkunde erhält. Für meine Heimatbehörde ist dies auch kein Problem und sie sind bereit die beglaubigte Kopie erneut an die deutsche Botschaft zu bestätigen.

Auf dem Merkblatt der Botschaft (http://www.bangkok.diplo.de/contentblob/407906/Daten/5828361/Legalisation.pdf) steht folgender Absatz: Für beide Verfahren müssen der Botschaft grundsätzlich die Originalurkunden bzw. von der ausstellenden Behörde beglaubigte Kopien und je zwei einfache Fotokopien jeder Urkunde zur Verfügung gestellt werden.

Ich habe den Antrag zur Legalisation meiner Geburtsurkunde persönlich beim Pförtner abgegeben (gleich wie postalische Beantragung), da ich nur am Ostermontag in BKK war und die Botschaft geschlossen hatte.
Nun habe ich von der Botschaft eine Mitteilung erhalten, dass sie die Originalurkunde benötigen und die beglaubigte Kopie nicht legalisieren.

Meiner Meinung widerspricht dies den Angaben des Merkblattes. Gibt es hier verbindliche Richtlinien oder eine Gesetzesgrundlage?

Vielen Dank vorab.
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HeFi
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 01.04.2016 um 21:41:55
 
Es können mW nur Originalurkunden legalisiert werden, eine beglaubigte Kopie bleibt letztlich immer eine Kopie.
Mit einer Kopie (und sei sie beglaubigt) kann die Echtheit der Originalurkunde sowie die Echtheit der Unterschrifts-  und Siegelproben auf der Originalurkunde mMn nicht überprüft/bewiesen werden.
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mitchel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 01.04.2016 um 23:55:28
 
Danke für deine Antwort.

Ich habe beim googlen gerade noch folgenden Hinweis auf der Homepage des Auswärtigen Amtes gefunden:

Die ausländischen Urkunden müssen in aller Regel im Original vorgelegt werden, Kopien genügen meistens auch dann nicht, wenn sie beglaubigt sind (Eine Ausnahme besteht u.a. dann, wenn die beglaubigte Kopie von der Stelle gefertigt wurde, welche auch die Originalurkunde ausgestellt hat).
(http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/BeglaubigungLegalisation/13-Le...)

Die Geburtsurkunde und die beglaubigte Kopie wurde in der gleichen Behörde ausgestellt und somit sollte es eigentlich funktionieren, wenn ich die Textpassage des Auswärtigen Amtes richtig verstehe, da ich alle Voraussetzungen für die Ausnahme erfülle.
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Melanny
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Antwort #3 - 01.04.2016 um 23:59:52
 
Ich hatte ein ähnliches Problem im Vorfeld meiner bevorstehenden Hochzeit zu klären. Um die Heiratsurkunde legalisieren zu lassen, benötigt die Botschaft das Original. Mein Problem war: Es gibt 2 Urkunden, die ich beantragen kann: eine Eheurkunde mit Registriernummer im Original und eine „registered form“ mit Angaben der Eltern. Von der letzteren stellt mir die ausländische Behörde aber nur eine beglaubigte Kopie aus, da das Original laut deren Gesetz dort verbleibt. Ich habe die Botschaft angeschrieben und erhielt die schriftliche Antwort, dass in diesem Fall beide Urkunden legalisiert werden: Original und die beglaubigte Kopie.

Ich glaube, wenn es ein Original gibt, wird auch nur das Original beglaubigt.
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mitchel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 07.05.2016 um 11:47:38
 
So weil keiner eine Antwort hatte, löse ich nun auf und hoffe, dass anderen damit in der Zukunft geholfen ist...

Ich hatte noch einmal mit der thailändischen Lokalkraft der AV telefoniert und die Aussage wurden immer konfuser (z. B. Legalisation der Originalurkunde ist auch nur möglich wenn eine zweite Originale bei meiner Heimatbehörde vorhanden ist. Da ist aber alles digital gespeichert???). Da ich der Aussage der Lokalkraft keinen Glauben geschenkt habe, sondern ehr die Merkblätter der Botschaft bzw. des Auswärtigen Amtes für richtig hielt habe ich mich an den Bürgerservice des AA gewendet. Nach ein paar Wochen habe ich eine Email von einem deutschen Mitarbeiter der AV BKK erhalten, an welchen meine Anfrage weitergeleitet wurde. Dieser hat mir bestätigt, dass eine Kopie sehr wohl legalisiert wird, wenn die Kopie und die Originalurkunde von der gleichen Behörde ausgestellt wurde. Nachdem ich ihm den Mailverkehr zwischen der Lokalkraft und mir weitergeleitet habe hat er sich drum gekümmert und inzwischen habe ich die legalisierte Kopie meiner Geburtsurkunde zuhause.

Leider wieder in weiteres Beispiel der unfähigen Lokalkräfte in BKK  Ärgerlich...
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