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Unanfechtbare Abschiebungsandrohung (Gelesen: 5.132 mal)
Themen Beschreibung: Asylantrag ist unanfechtbar abgelehnt, was nun?
alex1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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02.03.2016 um 17:35:55
 
Hallo, ich habe folgende Frage an Experten,

Ich und meine Mutter haben deutsche Staatsangehörigkeit. Ich wohne zusammen mit meine Mutter, Ehefrau und Kindern zusammen in eine Wohnung.
Meine Tante ist in 2011 nach Deutschland gekommen und hier Asylantrag gestellt. Der Asylantrag wurde abgelehnt. Wir haben danach geklagt. Die Klage wurde abgewiesen. Wir haben ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Antrag wurde ebenfalls bei VGH abgelehnt. Asylverfahren ist somit erfolglos beendet, die Abschiebungsandrohung ist unanfechtbar.

Meine Tante kann allerdings nicht zurück fahren. Sie leidet an Depression mit Suizidalität. Sie hat bereits ein Selbstmordversuch unternommen und wurde deshalb stationär behandelt. Sie hat in Herkunftsland keine Wohnung, keine Arbeit, keine Verwandte oder Freunde, medizinische Versorgung ist ebenfalls nicht gewährleistet. Im Falle der Rückkehr droht der Suizidalität.
Meine Tante hat seit 2011 mit uns zusammen in einem Haushalt gewohnt.
Sie hilft uns und arbeitet (Minijob). Sie hat zurzeit eine Aufenthaltsgestattung.
Meine Familie ist bereit sämtliche Lebenshaltungskosten meiner Tante zu übernehmen, sie mit dem Wohnraum zu versorgen und die Kosten der Krankenversicherung zu übernehmen.
Welche Möglichkeiten existieren für meine Tante?
Härtefallkommission?
Zweite Asylantrag?
Antrag bei dem Landesamt?
Was kann man noch unternehmen damit meine Tante in Deutschland bleibt, welche Möglichkeiten existieren noch?
Meine Tante kann aus gesundheitlichen Gründen nicht ausreisen.

Mit freundlichen Grüßen

Alex1
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Budweiser
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 02.03.2016 um 17:50:08
 
Die Frau kann aus gesundheitlichen Gründen nicht ausreisen?
Wer sagt das?
Gibt es ein amtsärztliches Gutachten?
Deine Meinung zu Ihrem Gesundheitszustand ist hier unerheblich.
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alex1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 02.03.2016 um 17:54:58
 
Hallo, ja wir haben ein ärztliches Gutachten wo steht, dass wegen akute Suizidalität sie nicht transportfähig ist.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 02.03.2016 um 18:04:24
 
Das sind Sachen, die man nicht so im Forum klären kann, denn hier ist immer der Einzelfall zu betrachten.

Medizinische Gründe, sofern von einem entsprechenden Arzt festgestellt, könnten erstmal ein Duldungsgrund sein. Bei längerer Dauer kann auch eine AE § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommen. Ob das möglich ist, lässt sich aber nicht sagen, zumal das Asylpakt II hier die Voraussetzungen für eine längere Aussetzung der Abschiebung wesentlich verschärfen wird.

Ein zweiter Asylantrag wäre allenfalls sinnvoll, wenn sich die Sachlage zu dem ersten Antrag nachträglich verändert hat, ansonsten ist das reine Zeitverschwendung - auch hinstlich des Abschiebehindernisses sofern BAMF und VerwG das bereits verneint haben. Die HFK ist immer ne schwierige Sache, ich kenne aber ehrlichgesagt nur Fälle, bei der meist junge Menschen mit einer gewissen Integration positive Empfehlungen bekamen.

Deine Tante wird ja einen Anwalt haben, oder? Was sagt der denn dazu?
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« Zuletzt geändert: 02.03.2016 um 18:18:09 von N/V »  
 
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ninnschen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 03.03.2016 um 08:32:43
 
Die Ausländerbehörde wird mit Sicherheit vor einer Abschiebung prüfen müssen, ob deine Tante wirklich reiseunfähig ist. Dies geschieht meistens durch einen Amtsarzt. Wenn dieser feststellt, dass deine Tante reisefähig ist, dann kann die Ausländerbehörde auch abgeschoben werden. Die Frage ist ja nur, ob deine Tante gesundheitlich in der Lage ist in ein Flugzeug zu steigen und in ihr Heimatland zurückzufliegen. Was dann im Heimatland passiert ist nicht Sache der ABH - so hart es klingt. Das prüft das BAMF.

Wenn die Depression und Suizidalität schon im Asylverfahren ein Thema war, dann wird das BAMF auch geprüft haben, ob dadurch Abschiebungshindernisse vorliegen. Die liegen ja aber nicht vor - Frage ist eben, ob die Erkrankung deiner Tante dort bekannt war. Davon abgesehen wird, wenn ihr die Erkrankung erst später vorgebracht habt, auch das Gericht Abschiebungshindernisse geprüft haben und die haben es ja scheinbar auch verneint.

Wie Bayraqiano schon sagt, macht ein Folgenantrag nur Sinn, wenn sich Änderungen ergeben haben.
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alex1
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Antwort #5 - 03.03.2016 um 17:04:26
 
Hallo,

der Gericht hat bemängelt, dass die Atteste Inhaltsleer sind. Unser Rechtsanwalt hat den Ärzten nicht gesagt, wie ausführlich sie die Atteste schreiben sollen. Nun haben wir die ausführlichen Atteste. Das Asylverfahren ist aber bereits beendet.
Lohnt sich hier ein erneute Asylantrag zu stellen?

Die Alternative ist ein Antrag bei der Ausländerbehörde zu stellen, die Atteste zeigen und eine Duldung oder eine AE beantragen.
Was tun im Falle eine Absage: den Rechtsweg gehen oder eine Petition an Landstag oder Härtefallkommision?

Mit freundlichen Grüßen

Alex1
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alex1
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Antwort #6 - 03.03.2016 um 18:03:51
 
Gemäß §25 Abs.5 AufenthG "Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist." Zählen die 18 Monate ab dem Zeitpunkt der Erteilung eine Duldung oder ab dem Zeitpunkt des Endgültigen Abschluss des Asylverfahrens (Zeitpunkt des Beschlusses des VGH)
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alex1
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Antwort #7 - 03.03.2016 um 20:30:11
 
Meine Tante hat eine Aufenthaltsgestattung. Wird diese entzogen und bekommt sie ein Duldung nachdem sie aufgefordert wird das Land zu verlassen?
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reinhard
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Antwort #8 - 03.03.2016 um 21:18:51
 
Eine Aufenthaltsgestattung gilt nur, bis das Asylverfahren zu Ende ist (egal was draufsteht). Nach Deiner Schilderung hat sie keine Gestattung mehr, sondern hebt den alten Zettel nur noch auf.

Wenn sie innerhalb der Frist nicht ausreist, kann sie sofort abgeschoben werden. Eine Duldung erhält sie nur, falls die Ausländerbehörde die Abschiebung aus irgend einem Grunde aussetzt. Dann kann sie allerdings auch eine Duldung für drei Monate bekommen, aber eine Woche später dann doch abgeschoben werden. Eine Duldung ist ja nur die Bescheinigung, dass sie kein Aufenthaltsrecht hat und die Abschiebung täglich erfolgen kann.
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erne
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Antwort #9 - 03.03.2016 um 21:42:59
 
alex1 schrieb am 03.03.2016 um 17:04:26:
Nun haben wir die ausführlichen Atteste. Das Asylverfahren ist aber bereits beendet.
Lohnt sich hier ein erneute Asylantrag zu stellen?


Ähem, und was kann auf ärztlichen Attesten stehen, was Asyl begründen würde?
Bestenfalls hat der Attest was mit der Aussetzung der Abschiebung zu tun, abr nicht mit Asyl.
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Saxonicus
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Antwort #10 - 03.03.2016 um 21:46:42
 
alex1 schrieb am 03.03.2016 um 17:04:26:
Lohnt sich hier ein erneute Asylantrag zu stellen?

Krankheit ist kein Grund für eine Asylgewährung.
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ninnschen
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Antwort #11 - 04.03.2016 um 06:56:31
 
alex1 schrieb am 03.03.2016 um 17:04:26:
Unser Rechtsanwalt hat den Ärzten nicht gesagt, wie ausführlich sie die Atteste schreiben sollen.


Naja das ist auch nicht der Job des RA. Ein Arzt sollte eigentlich in der Lage sein zu wissen, wie ausführlich ein Attest sein muss. Und das Gericht hat Recht, es gibt mittlerweile Anforderungen an ein Attest bzw. Gutachten, welches eine Reiseunfähigkeit attestieren soll.

alex1 schrieb am 03.03.2016 um 20:30:11:
Wird diese entzogen und bekommt sie ein Duldung nachdem sie aufgefordert wird das Land zu verlassen?


Sie wurde schon mit Bescheid vom BAMF aufgefordert das Land zu verlassen. Die ABH wird ihr jetzt wahrscheinlich nur die Möglichkeit geben, freiwillig zu gehen. Geht sie nicht freiwillig wird die ABH wahrscheinlich von einem Amtsarzt die Reisefähigkeit prüfen lassen und dann kommt es ggf. zur Abschiebung.

alex1 schrieb am 03.03.2016 um 18:03:51:
Zählen die 18 Monate ab dem Zeitpunkt der Erteilung eine Duldung oder ab dem Zeitpunkt des Endgültigen Abschluss des Asylverfahrens 


Ab dem Zeitpunkt der Duldung. Dafür müsste aber die ABH erst mal entscheiden, dass die Abschiebung aussetzen, weil deine Tante nicht reisefähig ist. Und das ist ja noch völlig offen.

alex1 schrieb am 03.03.2016 um 17:04:26:
Die Alternative ist ein Antrag bei der Ausländerbehörde zu stellen, die Atteste zeigen und eine Duldung oder eine AE beantragen.
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Das könnt ihr natürlich alles machen, aber es ändert nichts an der vollziehbaren Abschiebungsandrohung.

Meine "Empfehlung": geht mit den aussagekräftigen Attesten zur ABH und beantragt eine Duldung + Begutachtung durch einen Amtsarzt. Am Ende wisst ihr mehr. Jedoch haben nun auch mehrere Gerichte und Amtsärzte bestätigt, dass bei PTBS auch mit Suizidalität eine Abschiebung möglich ist. Es geht ja nur um die Möglichkeit des "Fliegens". Wenn dann also eine Sicherheitsbegleitung und ein Arzt dabei sind, und dem Amtsarzt das reicht, kann deine Tante trotz alledem abgeschoben werden.

Vielleicht überlegt ihr ja doch noch mal für euch, ob es nicht die "bessere" Alternative ist, wenn deine Tante ausreist und ggf. dann im Heimatland in einer psychiatrischen Klinik unterkommt. Leider muss man sowas sehr nüchtern sehen, wenngleich ich dich und deine Situation voll verstehen kann.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 12.03.2016 um 15:57:09
 
Es gibt grundsätzlich auch die Möglichkeit beim BAMF einen Wiederaufgreifensantrag nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu stellen. Das ist kein Asylantrag, sondern es werden nur die Abschiebungsverbote nochmal neu geprüft. Also z.B. ob Deine Tante im Herkunftsland überhaupt behandelt werden kann. Das ist aber nur sinnvoll, wenn etwas neues in den Attesten steht. Sonst wird auch der Antrag abgelehnt. Das müsste der Anwalt aber wissen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 17.03.2016 um 19:41:08
 
Hallo,

Meine Tante hat eine Abschiebungsandrohung bekommen. Sie soll freiwillig ausreisen, sonst wird sie in Abschiebehaft genommen.
Hat der Wiederaufgreifensantrag eine Aufschiebende Wirkung? Kann meine Tante trotzdem abgeschoben werden, auch nachdem sie das Wiederaufgreifensantrag gestellt hat?
Gibt es die Möglichkeit den zweiten Asylantrag bei BAMF zu stellen? Hat der zweite Asylantrag eine Aufschiebende Wirkung?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort #14 - 17.03.2016 um 20:43:32
 
alex1 schrieb am 17.03.2016 um 19:41:08:
Hat der zweite Asylantrag eine Aufschiebende Wirkung? 


Das wurde doch schon beantwortet:
Zitat:
Ein zweiter Asylantrag wäre allenfalls sinnvoll, wenn sich die Sachlage zu dem ersten Antrag nachträglich verändert hat, ansonsten ist das reine Zeitverschwendung - auch hinstlich des Abschiebehindernisses sofern BAMF und VerwG das bereits verneint haben. 


Vielleicht solltest Du uns mal die Staatsangehörigkeit Deiner Tante verraten?
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