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Steuerklasse wechseln nach Familiennachzug (Gelesen: 7.784 mal)
Seglock8909
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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28.01.2016 um 21:45:52
 
Hallo zusammen,

meine Frau (in Russland geheiratet) kommt wohl im Februar per Familiennachzug (keine Kinder) nach Deutschland. Ich bin berufstätig, Steuerklasse 1. Wenn man ja in Deutschland heiratet, wird dem Finanzamt das automatisch mitgeteilt. Man bekommt jeweils die Klasse 4usw. Wie sieht es hier aus? Ab wann kann ich meine Steuerklasse ändern? Ab dem Tag ihrer Ankunft? Wird vielleicht automatisch bei Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung dem Finanzamt alles mitgeteilt? Oder mann muss selber hin? Danke!
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 28.01.2016 um 23:10:03
 
Hallo,

ich bin nicht ganz sicher, ob die Steuerpflichtigkeit Deiner Frau formal mit Einreisedatum zum Daueraufenthalt oder ab Zuzugsmeldung bei der Meldebehörde beginnt. Ist aber im Prinzip egal, da Ihr die steuerlichen Vorteile einer Zusammenveranlagung für das gesamte Jahr des Zuzugs genießt.

Du musst nichts machen, Ihr veranlagt gemeinsam in der jeweiligen Steuererklärung (beginnend mit dem Zuzugsjahr nach DEU). Zuviel gezahlte Steuern in den Klassen 4/4 werden erstattet.

Oder Ihr beantragt Wechsel der Steuerklasse (wie gesagt: Antrag), also 3/5. Gilt dann rückwirkend für das Antragsjahr. Dauert aber beim Arbeitgeber i.d.R. einen o. zwei Monate, bis er dies umgesetzt hat.
Zuviel gezahlte Steuern werden ggf. im Rahmen der Steuererklärung erstattet.

Konkret also bzgl. Deiner Frage zum Steuerklassenwechsel: Tag der Ankunft, muss beim Finanzamt beantragt werden.

Info: Klick
Antrag: Klack

Gruß
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regentropfen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 29.01.2016 um 07:38:58
 
Hallo,

bei uns war es so, dass sofort nach der Meldung des Wohnsitzes bei der Meldebehörde diese das Finanzamt informiert hat.

Das Finanzamt, das wir am nächsten Tag aufsuchten, hatte uns beide dann schon mit Steuerklasse 4/4 im System und die Dame hat auch schon die Steuernummer gesehen, die dem zugezogenen Eheparter zugeteilt wurde. Der Brief mit der Steuernummer, die man z. B. für die Krankenkasse oder Bank braucht, kam ca. 2 Wochen später. Wir haben dann die Steuerklassen auf 3/5 persönlich beim Finanzamt gewechselt. Dies hat sich aber erst auf der übernächsten Lohnabrechnung ausgewirkt. Ich habe meinen Arbeitgeber kurz darauf hingewiesen, dass sich meine Steuermerkmale geändert haben (wäre nicht nötig gewesen...).

Das, was du zu viel bezahlt hast, bekommst du mit dem Jahresausgleich zurück.

Aber letztendlich das ganze Procedere hat die Meldung in Gang gesetzt. In unserem Fall, hat das Einreisedatum keine Rolle gespielt.
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trixie
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Antwort #3 - 29.01.2016 um 09:10:14
 
T.P.2013 schrieb am 28.01.2016 um 23:10:03:
Oder Ihr beantragt Wechsel der Steuerklasse (wie gesagt: Antrag), also 3/5. Gilt dann rückwirkend für das Antragsjahr.

Der Steuerklassenwechsel greift erst zu nächsten Monat, nachdem der Steuerklassenwechsel beantragt wurde. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird im Splittingverfahren zuviel bezahlte Steuer rückerstattet. Somit entsteht kein finanzieller Nachteil, wenn man die Steuerklassen nicht (sofort) ändert.

Siehe Erläuterungen Antragsformular:
Zitat:
Der Steuerklassenwechsel wird zu Beginn des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt.


T.P.2013 schrieb am 28.01.2016 um 23:10:03:
Dauert aber beim Arbeitgeber i.d.R. einen o. zwei Monate, bis er dies umgesetzt hat.

Dürfte sofort umzusetzen sein, sofern ein pflichtbewußter Arbeitgeber einmal im Monat den Datenabgleich mit dem Finanzamt macht und dazu ist er verpflichtet.

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T.P.2013
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blubb


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Antwort #4 - 29.01.2016 um 16:37:41
 
Hinsichtlich des AG habe ich persönlich einen Unterschied bzg. "Soll-" und Ist-Zustand machen dürfen, die Foristin Regentropfen anscheinend ebenfalls. Ist aber nicht so erheblich, da zuviel gezahlte Steuern nicht verloren gehen.

Mit "rückwirkend" meinte ich, dass die Berechnung 3/5 auf die gesamte Steuererklärung des Antragsjahres wirkt, auch wenn die unmittelbaren Folgen (weniger Steuerabzug auf der Monatsabrechnung) natürlich nur in die Zukunft wirken kann.

Gruß
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trixie
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Antwort #5 - 30.01.2016 um 09:11:16
 
T.P.2013 schrieb am 29.01.2016 um 16:37:41:
Mit "rückwirkend" meinte ich, dass die Berechnung 3/5 auf die gesamte Steuererklärung des Antragsjahres wirkt

Die Steuererklärung hat nichts mit der Steuerklassenwahl zu tun, denn auch bei einer Steuerklassenwahl 3/5 kann es zu einer Steuernachzahlung kommen. Die Steuerberechnung anhand der Steuerklassenwahl ist nur eine Vorabsteuer, die auf die zu zahlende Jahressteuer angerechnet wird.


T.P.2013 schrieb am 29.01.2016 um 16:37:41:
Soll-" und Ist-Zustand machen dürfen

Hat der Arbeitgeber tatsächlich in einem Monat noch mit der falschen Steuerklasse abgerechnet, weil der Gehaltsabrechnungslauf bereits erfolgt ist, ehe die Daten des Finanzamtes übermittelt wurden, so muss er eine korrigierte Lohn/Gehaltsabrechnung erstellen. Dazu ist er verpflichtet.
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T.P.2013
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Antwort #6 - 30.01.2016 um 17:41:27
 
trixie schrieb am 30.01.2016 um 09:11:16:
Die Steuererklärung hat nichts mit der Steuerklassenwahl zu tun, denn auch bei einer Steuerklassenwahl 3/5 kann es zu einer Steuernachzahlung kommen. Die Steuerberechnung anhand der Steuerklassenwahl ist nur eine Vorabsteuer, die auf die zu zahlende Jahressteuer angerechnet wird.


Hat auch niemand das Gegenteil behauptet. Hat auch mal wieder niemand die Fragen gestellt, deren Antwort du gibst. Hast ein Fleißbienchen.

Ich denke, die Fragen des TS,

Seglock8909 schrieb am 28.01.2016 um 21:45:52:
Ab wann kann ich meine Steuerklasse ändern? Ab dem Tag ihrer Ankunft? Wird vielleicht automatisch bei Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung dem Finanzamt alles mitgeteilt? Oder mann muss selber hin?


sind seit Antwort #1 beantwortet...

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Antwort #7 - 31.01.2016 um 04:14:42
 
T.P.2013 schrieb am 30.01.2016 um 17:41:27:
Hat auch niemand das Gegenteil behauptet.

Ja, du.
Du schreibst, dass für das Kalenderjahr (in diesem Fall rückwirkend) die Steuerklasse 3/5 angesetzt wird. Diese Aussage ist aber falsch.

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Antwort #8 - 31.01.2016 um 07:06:38
 
Völlig falsch ist sie nicht:
Führt der Arbeitgeber am Jahresende einen Jahresausgleich durch, dann auf Grundlage der neuen Steuerklasse fürs ganze Jahr.

Anderenfalls ist die von Dir kritisierte Aussage schlich unwichtig und hätte ohne jeden Schaden unkommentiert bleiben können.  Zwinkernd
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Antwort #9 - 31.01.2016 um 11:25:12
 
Petersburger schrieb am 31.01.2016 um 07:06:38:
Führt der Arbeitgeber am Jahresende einen Jahresausgleich durch, dann auf Grundlage der neuen Steuerklasse fürs ganze Jahr. 

Im Fall eines Steuerklassenwechsel ist das gar nicht möglich, womit dein Beitrag unnütz ist und nur verwirrt.
http://www.lohn-info.de/lohnsteuerjahresausgleich.html
Zitat:
Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42b Abs. 1 EStG in folgenden Fällen nicht durchführen
•wenn der Arbeitnehmer es beantragt oder
•wenn der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
•wenn der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder
•wenn bei der Berechnung der Lohnsteuer das Faktorverfahren angewandt wurde (Ehegatten haben die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor gewählt) oder
•wenn bei der Lohnsteuerberechnung des Arbeitnehmers ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war oder
•wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz bezogen hat oder
•wenn im Lohnkonto der Buchstabe "U" eingetragen ist (z.B. bei Bezug von Krankengeld oder Bezug von Elterngeld) oder
•wenn für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis d oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c berücksichtigt wurden
(Der Hauptfall wird sein, wenn der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr sowohl nach der Allgemeinen Lohnsteuertabelle als auch nach der Besonderen Lohnsteuertabelle zu besteuern war. Beispiel: Aus einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer wird nach Renteneintritt und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ein weiterbeschäftigter Altersrentner.)
oder
•wenn für den Arbeitnehmer sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse geändert hat oder
•wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Abs. 5 EStG von der Lohnsteuer freigestellt waren


Falsche Aussagen werden durch das Herbeieilen anderer Foristen auch nicht richtiger. Zwinkernd

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marquito_88
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Antwort #10 - 31.01.2016 um 12:11:05
 
Hält ihn ja nicht ab den Jahressteuerausgleich im Rahmen der Steuererklärung mit dem Finanzamt zu machen, statt mit dem Arbeitgeber ... if we go by the letter of the word... Lippen versiegelt
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Antwort #11 - 31.01.2016 um 12:32:41
 
marquito_88 schrieb am 31.01.2016 um 12:11:05:
Hält ihn ja nicht ab den Jahressteuerausgleich im Rahmen der Steuererklärung mit dem Finanzamt zu machen

Bei der Steuerklasse 3/5 besteht die Pflicht eine Einkommensteuererklärung abzugeben, unabhängig davon, ob vom Finanzamt eine Aufforderung kommt oder nicht.

... und deshalb kann auch das passieren:
trixie schrieb am 30.01.2016 um 09:11:16:
denn auch bei einer Steuerklassenwahl 3/5 kann es zu einer Steuernachzahlung kommen



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Antwort #12 - 31.01.2016 um 12:52:01
 
Danke, ich habe eine Bildungslücke weniger.

Gleichwohl ist es das Thema des TS. Der brauchte diese Diskussion mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht, ab Antwort #1 war seine Frage beantwortet.
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Antwort #13 - 31.01.2016 um 13:04:00
 
trixie schrieb am 31.01.2016 um 12:32:41:
Bei der Steuerklasse 3/5 besteht die Pflicht eine Einkommensteuererklärung abzugeben, unabhängig davon, ob vom Finanzamt eine Aufforderung kommt oder nicht.

Ich hab keine in den letzten Jahren keine Einkommenssteuererklärung trotz III/V LSK-Regelung abgegeben, da meine Frau kein Einkommen hat. Dachte, dass ich dann keine Erklärung abgeben muss. Vielleicht kannst du noch bitte die Rechtsgrundlage mir geben, damit ich mich dahingehend weiterbilden kann. Danke
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Antwort #14 - 31.01.2016 um 14:20:25
 
Petersburger schrieb am 31.01.2016 um 12:52:01:
Der brauchte diese Diskussion mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht, ab Antwort #1 war seine Frage beantwortet. 



Jepp, daher:

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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