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Visum zur Überbrückung für Brasilianerin - Zeit zwischen Au Pair u. FSJ (Gelesen: 7.688 mal)
sheep_05
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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18.01.2016 um 14:06:02
 
Liebe Forumsgemeinde,

ich bin seit einiger Zeit passiv als Leser in diesem Forum unterwegs. Nun hoffe ich, dass mir in einem konkreten Fall weitergeholfen werden kann. Ich versuche, die Infos so übersichtlich und detailliert wie möglich zu geben. Falls die Infos zu ungenau sind, bitte sagt mir einfach Bescheid!

Folgender Sachverhalt:
Meine Freundin ist Brasilianerin und seit 9 Monaten als Au Pair in Deutschland. Das Visum gilt für ein Jahr und die Ausländerbehörde hat sich zwischenzeitlich schon schriftlich gemeldet und einen Termin angeboten. Zu diesem Termin möchte sie (bzw. möchten wir) bestmöglich vorbereitet erscheinen.

Der Plan ist, dass sie ab Herbst ein FSJ (Zusage hat sie schon) aufnimmt und dann im Jahr 2017 entweder eine Arbeit in D aufnimmt (sie hat einen Uni-Abschluss in Brasilien, der hierzulande als Bachelor anerkannt wird), einen Master macht oder als letzte Alternative eine Ausbildung beginnt. Weiteres Ziel ist, dass sie nicht für einen mehrmonatigen Antragsprozess zurück nach Brasilien muss in der Zeit zwischen dem Ablauf des aktuellen Visums im April Beginn des FSJ im Herbst.

Sie hat folgende Unterlagen:
- Einen Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat mit Gültigkeitsdatum, der Angabe "Art des Titels: Aufenthaltserlaubnis", und Anmerkungen: "18 Abs. 3, Pass(Ersatz)-Nr. ***** gültig bis **.**.2019, siehe Zusatzblatt"
- Ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit, auf dem u.a. steht: "Verlängerung ausgeschlossen: ja" und "Die Zustimmung erfolgt für maximal 1 Jahr nach Einreise" sowie als Rechtsgrundlagen §12 BeschV und §39 AufenthG i.V.m. §18(3) AufenthG.

Weitere Anmerkungen:
- Mehr als die nötigen 670 Euro pro Monat, eine Unterkunft, Krankenversicherung etc. stehen zur Verfügung. Wohnort für den "Überbrückungszeitraum" wäre im Zuständigkeitsbereich der aktuellen (Au-Pair)-ABH. Unterkunft wäre entweder übergangsweise weiterhin bei der aktuellen Gastfamilie, der sie sehr ans Herz gewachsen ist, oder in meiner beschaulichen Wohnung. Die FSJ-Stelle befindet sich in einem anderen örtlichen Zuständigkeitsbereich.
- Nach Auskunft des Auswärtigen Amts ist das aktuelle Visum als Au-Pair für einen weiteren 90-tägigen Aufenthalt innerhalb von 180 Tagen nicht schädlich, da sich die „90 innerhalb von 180“-Regel nur auf das Touristenvisum bezieht. D.h. sie könnte auf jeden Fall im Anschluss als Tourist bleiben, sofern sie zuvor den Schengen-Raum verlässt (ich denke da z.B. an UK, Irland oder San Marino  Augenrollen ) und wieder einreist. Brasilianer benötigen zur Einreise kein Visum und soweit ich das einem anderen Forenbeitrag entnehme, können Brasilianer seit 2009 als Staatsangehörige eines in der Anlage A der AufenthV aufgeführten Staates sogar bis zu 180 Tage pro Jahr im Bundesgebiet bleiben.
- Die Sprachkenntnisse haben sich innerhalb des Au Pair-Jahres immerhin von nahezu Null auf B1 entwickelt. Zum Studium ist in der Regel C1 notwendig, was schätzungsweise nochmals mindestens ein halbes Jahr (eher mehr) dauern würde.

Ich frage mich, ob eine der folgenden Möglichkeiten zielführend sein könnte, damit sie vor dem FSJ nicht ausreisen muss:
a)      Sprachvisum: Problem hierbei: Vor einem möglichen Studienbeginn läge noch das FSJ-Jahr, daher bin ich mir nicht sicher, inwieweit ein Visum "zur Studienvorbereitung" möglich wäre, wenn das Studium erst 2017 beginnen würde. Abgesehen davon besteht ja die Studienabsicht noch nicht zu 100%, das ist nur eine (allerdings nicht unwahrscheinliche) Möglichkeit für das Jahr 2017. Das Thema Sprachvisum aus „Liebe zur deutschen Sprache“ wurde in einem anderen Beitrag als theoretisches Konstrukt mit geringer praktischer Relevanz beschrieben. Kann man hier vielleicht geschickt argumentieren, dass sie deutschsprachige Vorfahren hat und etliche Familienmitglieder heute noch Deutsch sprechen oder wäre das zu weit hergeholt?
b)      Als Tourist: Wie oben beschrieben wäre das nach Aussage einer Mitarbeiterin des Auswärtigen Amts zumindest für die ersten 90 Tage eine Option, sofern wir vorher einen Urlaub in einem Nicht-Schengen-Land machen und sie dann erneut einreist. Dürfte sie dann einen Sprachkurs machen?
c)      Sie hat schon mit einigen ehemaligen Au Pairs gesprochen, die anscheinend teilweise „einfach so“ ein Visum zur Überbrückung bekommen haben. Ist damit die Fiktionsbescheinigung gemeint? Wäre diese hilfreich, wenn das FSJ evtl. schon früher beginnen könnte)

Eine Hochzeit ist vorerst nicht geplant. Denkt ihr, es besteht eine realistische Möglichkeit, dass wir hier in Sachen Aufenthaltserlaubnis ein für uns positives Ergebnis erreichen können? Macht es Sinn, dass ich sie zum Termin bei der ABH begleite? Ihr Deutsch ist einigermaßen ok, für ein ausführliches Gespräch bei der ABH reicht es schätzungsweise aber noch nicht und ich befürchte, dass sie sich dann nicht traut, auch mal nachzubohren.

Ich wäre Euch äußerst dankbar, wenn uns in diesem etwas verzwickten Sachverhalt geholfen werden könnte.

Danke und viele Grüße
Jonas
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Alacrity
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Antwort #1 - 18.01.2016 um 14:54:19
 
Wenn sie den Antrag auf Erteilung einer AE für das FSJ noch innerhalb der Gültigkeit ihrer Aupair-AE stellt, bleibt ihr Aufenthalt bis zu einer Entscheidung erlaubt.

Sie kann den von der ABH vorgeschlagenen Termin wahrnehmen und verabreden, dass die ABH ihren Antrag bis zum Herbst liegen lässt und sie solange eine Fiktionsbescheinigung bekommt. Das ist die einfachste und angenehmste Lösung. Den Sommer kann sie dann nutzen um ihre Sprachkenntnisse noch zu verbessern.

Sie könnte aber auch ohne Abmachung mit der ABH die Entscheidung über einen noch rechtzeitig gestellten Antrag lange hinauszögern und ihren erlaubten Aufenthalt bis zum Herbst verlängern. Wenn sie z. B. in eine Stadt zieht, in der bereits die online Terminbuchung zur Verlängerung einer AE Fiktionswirkung auslöst und gleichzeitig Termine bis weit in die Zukunft buchbar sind, dann bucht sie einfach einen Termin im August oder September.
Oder sie stellt rechtzeitig einen Antrag bei einer ABH an ihrem jetzigen Wohnort, zieht nach einer Einladung zur persönlichen Vorsprache aber um, so dass sich die Zuständigkeit ändert und die Unterlagen zu der neuen ABH geschickt werden müssen.
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dgstein
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Antwort #2 - 18.01.2016 um 17:59:23
 
Hallo,

Alacrity schrieb am 18.01.2016 um 14:54:19:
Sie könnte aber auch ohne Abmachung mit der ABH die Entscheidung über einen noch rechtzeitig gestellten Antrag lange hinauszögern und ihren erlaubten Aufenthalt bis zum Herbst verlängern. Wenn sie z. B. in eine Stadt zieht, in der bereits die online Terminbuchung zur Verlängerung einer AE Fiktionswirkung auslöst und gleichzeitig Termine bis weit in die Zukunft buchbar sind, dann bucht sie einfach einen Termin im August oder September.

das ist eine missbräuchliche Nutzung der Online-Terminvereinbarung und nicht zulässig, denn es kann nicht angehen, dass die Kunden sich quasi selbst den Aufenthalt durch solche Tricks "verlängern". Dazu gibt es inzwischen auch entsprechende Rechtsprechung. Der Vorschlag von Alacrity nützt überhaupt nichts und bringt außer Ärger nichts ein.

M.E. ist es auch eine Frechheit, so etwas hier in diesem Forum überhaupt vorzuschlagen. Das gilt genauso für diesen Vorschlag:

Zitat:
Oder sie stellt rechtzeitig einen Antrag bei einer ABH an ihrem jetzigen Wohnort, zieht nach einer Einladung zur persönlichen Vorsprache aber um, so dass sich die Zuständigkeit ändert und die Unterlagen zu der neuen ABH geschickt werden müssen.

Viele Grüße

dgstein
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Antwort #3 - 18.01.2016 um 20:32:49
 
dgstein schrieb am 18.01.2016 um 17:59:23:
das ist eine missbräuchliche Nutzung der Online-Terminvereinbarung und nicht zulässig


Etwas Unerlaubtes wollen wir natürlich nicht machen, das ist klar. Aber mit ihren Voraussetzungen (abgeschlossenes Studium in BR, Deutschkenntnisse immerhin schon B1, Zusage zum FSJ) hoffe ich, dass sich auch so eine Möglichkeit finden lässt.

Leider kam zwischenzeitlich eine Antwort des Generalkonsulats in Brasilien, das der Aussage einer Mitarbeitern des Auswärtigen Amts widerspricht. Die Dame hat im Telefonat gesagt, dass nach Ablauf des Au Pair Visums sofort ein Touristenvisum für 90 Tage innerhalb von 180 problemlos möglich ist, sofern sie den Schengen-Raum verlässt. Der Kollege aus Brasilien meinte auf E-Mail-Anfrage jedoch, dass ein Aufenthalt als Tourist nach Ende der Au Pair Zeit erst nach Ablauf von 90 Tagen möglich ist.  hä?
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Antwort #4 - 18.01.2016 um 22:59:07
 
Alacrity schrieb am 18.01.2016 um 14:54:19:
Sie kann den von der ABH vorgeschlagenen Termin wahrnehmen und verabreden, dass die ABH ihren Antrag bis zum Herbst liegen lässt und sie solange eine Fiktionsbescheinigung bekommt. 

Glaubst du wirklich, dass eine ABH sich die endgültige Bearbeitung des Antrages vom Antragsstellers vorschreiben läßt? Nur weil ein Antrag innerhalb von 6 Monaten bearbeitet werden muss, heißt es aber nicht, dass die Bearbeitung bewusst verzögert werden soll.

Welche Gestaltung sollte in diesem Fall die FB haben?
Normalerweise gilt die bisherige AE fort, bis über den Antrag entschieden wurde. Die AE als Au-Pair kann aber nicht fortbestehen, weil eine Au-Pair Tätigkeit für mehr als ein Jahr nicht möglich ist. Sie darf somit nicht mehr als Au-Pair arbeiten. Es gibt somit auch kein Arbeitsverhältnis. Wer übernimmt nun die Sicherung des LU?

dgstein schrieb am 18.01.2016 um 17:59:23:
Dazu gibt es inzwischen auch entsprechende Rechtsprechung

Es wäre sehr hilfreich, wenn du das ein oder andere Urteil reinstellst.

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Antwort #5 - 19.01.2016 um 03:32:21
 
Hallo,

sheep_05 schrieb am 18.01.2016 um 20:32:49:
Leider kam zwischenzeitlich eine Antwort des Generalkonsulats in Brasilien, das der Aussage einer Mitarbeitern des Auswärtigen Amts widerspricht. Die Dame hat im Telefonat gesagt, dass nach Ablauf des Au Pair Visums sofort ein Touristenvisum für 90 Tage innerhalb von 180 problemlos möglich ist, sofern sie den Schengen-Raum verlässt. Der Kollege aus Brasilien meinte auf E-Mail-Anfrage jedoch, dass ein Aufenthalt als Tourist nach Ende der Au Pair Zeit erst nach Ablauf von 90 Tagen möglich ist.


ersteres ist korrekt.
Es sind zwei unterschiedliche Arten des Aufenthalts:

1) Daueraufenthalt (wenn auch zeitlich befristet)
= Nationales AufenthG

2) Kurzaufenthalt (Schengen)

Das bedeutet, dass ein vorheriger Aufenthalt mit AE nach AufenthG keine Beziehung hinsichtlich der Kurzaufenthaltsregelungen nach Schengen besitzt.

Ausreise (San Marino) und anschließende Wiedereinreise - jetzt Kurzaufenthalt Schengen max. 90 Tage mit anschließender Ausreise - ist rechtlich einwandfrei.

Genauso einwandfrei ist es, noch im Besitz einer AE während des rechtmäßigen Aufenthalts hier, zu einem anderen Zweck eine neue / andere AE zu beantragen und bis zur Entscheidung mit der Erlaubnisfiktion zu leben. Man sollte nur, im Falle einer polizeilichen Kontrolle, die Antragstellung belegen und die Erlaubnisfiktion argumentativ (§41 AufenthV / §16 AufenthV mit SV-Abkommen 28.06.1956 sowie § 81 Abs. 4 AufenthG) darstellen können.

Ich sehe auch kein Problem mit: Daueraufenthalt AE Au Pair - Ausreise San Marino - Einreise Kurzaufenthalt Schengen - Ausreise San Marino - Einreise z. Daueraufenthalt mit Beantragung Daueraufenthalt AE FSJ.

Regelungen, die dagegen sprechen, sehe ich weder im nationalen Aufenthaltsrecht, noch im Sichtvermerksabkommen, noch in den Schengen-Regularien.

Man sollte aber 4 Dinge auf dem Radar haben,
- Ausreise fein dokumentieren (Stempel, Hotel- / Reise- / Kreditkartenbelege),
- man sollte auch hier im Falle einer polizeilichen Kontrolle die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts entsprechend argumentativ plausibel darstellen können.
- man sollte tunlichst die öffentliche Verwaltung nicht mittels irgendwelcher Transferleistungen während dieses Prozederes in Anpruch nehmen,
- die ABH mit der angestrebten AE FSJ könnte, aus welchen Gründen auch immer, einen solchen Kettenaufenthalt als "nicht gewollt" ansehen (schon allein wegen des zwischengeschobenen Aufenthalts nach Schengen) und unkooperativ sein - auch wenn es dafür m.E. keine sachlichen Gründe gäbe.

Gruß
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Antwort #6 - 19.01.2016 um 04:19:13
 
T.P.2013 schrieb am 19.01.2016 um 03:32:21:
Genauso einwandfrei ist es, noch im Besitz einer AE während des rechtmäßigen Aufenthalts hier, zu einem anderen Zweck eine neue / andere AE zu beantragen und bis zur Entscheidung mit der Erlaubnisfiktion zu leben.

Wäre das nicht eine Fortgeltungsfiktion?

T.P.2013 schrieb am 19.01.2016 um 03:32:21:
Ich sehe auch kein Problem mit: Daueraufenthalt AE Au Pair - Ausreise San Marino - Einreise Kurzaufenthalt Schengen - Ausreise San Marino - Einreise z. Daueraufenthalt mit Beantragung Daueraufenthalt AE FSJ.

Dort könnte es ein Problem bei der zweiten Rückreise nach Deutschland geben. Die erfolgt auf dem Landweg - und in den Staaten zwischen San Marino und Deutschland gilt der § 41 AufenthV nicht, ist dort höchstwahrscheinlich nicht bekannt und bei einer Kontrolle oder sonstigem Anlaß, seine Papiere vorzuzeigen, könnte das Ärger geben. Obwohl das schengenrechtlich zulässig ist.

Aber erklär' doch mal einem Polizisten mitten in (!) Italien Regelungen des SGK!
Das mag nach Einreise über einen Flughafen noch gehen, wo seine Kollegen von der Grenze die Einreise gerade zugelassen haben ... aber auch mit denen würde ich eine Diskussion über Art. 5 Abs. 4 a) SGK deshalb eher nicht führen, weil eben kein Daueraufenthalts-AT vorliegt, sondern nur die nationale deutsche Gestattung nach § 41 Aufenthv, den nach der Einreise einzuholen.

Daher würde ich zumindest für die zweite Rückreise eher eine Direkteinreise Nicht-Schengen - Deutschland empfehlen.
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Antwort #7 - 19.01.2016 um 10:41:55
 
Bitte nicht vergessen bei langfristigen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit -FSJ gilt rechtlich als Erwerbstätigkeit- müssen Brasilianer mit erforderlichen Visum einreisen..  also die ABH kann/darf/wird auf Antragstellung im Ausland verweisen...
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Antwort #8 - 19.01.2016 um 11:27:29
 
Vielen Dank für die äußerst hilfreichen Kommentare!

T.P.2013 schrieb am 19.01.2016 um 03:32:21:
Ausreise (San Marino) und anschließende Wiedereinreise - jetzt Kurzaufenthalt Schengen max. 90 Tage mit anschließender Ausreise - ist rechtlich einwandfrei.

Petersburger schrieb am 19.01.2016 um 04:19:13:
Dort könnte es ein Problem bei der zweiten Rückreise nach Deutschland geben. Die erfolgt auf dem Landweg

Vermutlich wäre die Lösung UK dann besser. Da dort Verwandtschaft lebt, würde es ohnehin Sinn machen. Gut zu wissen, dass dem Schengen-Aufenthalt nichts entgegensteht!


trixie schrieb am 18.01.2016 um 22:59:07:
Wer übernimmt nun die Sicherung des LU?

Dafür würde entweder ich selbst sorgen oder ihre jetzige Gastfamilie, die ihr das auch angeboten hat.


Einbeck schrieb am 19.01.2016 um 10:41:55:
Bitte nicht vergessen bei langfristigen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit -FSJ gilt rechtlich als Erwerbstätigkeit- müssen Brasilianer mit erforderlichen Visum einreisen..  also die ABH kann/darf/wird auf Antragstellung im Ausland verweisen...

T.P.2013 schrieb am 19.01.2016 um 03:32:21:
Genauso einwandfrei ist es, noch im Besitz einer AE während des rechtmäßigen Aufenthalts hier, zu einem anderen Zweck eine neue / andere AE zu beantragen

Nach meinem Verständnis widersprechen sich diese beiden Aussagen. Oder liegt es schlicht im Ermessensspielraum des Sachbearbeiters, ob ein Visumsantrag hierzulande bearbeitet wird? Ich bin kein Jurist, aber § 41(2) AufenthV schließt zumindest dem reinen Wortlaut nach den Antrag eines FSJ-Visums in D aus.


Stand jetzt erachte ich folgende Vorgehensweise für sinnvoll:

1) Termin bei der jetzigen ABH. Das FSJ erwähnen wir hier nicht, weil es diese ABH nicht betrifft. Beantragung eines Sprachvisums für (angehende) Studenten. Zu diesem Zwecke können wir ihre Hochschulzugangsberechtigung (bzw. sogar das Bachelor-Äquivalent) nachweisen. Sollte dies abgelehnt werden, werden wir nach der Schengen-Methode vorgehen.

2) Parallel oder kurz nach diesem Termin kontaktieren wir bereits die künftige ABH am FSJ-Standort. Dort hoffen wir auf einen kooperativen und verständnisvollen Sachbearbeiter. Sollte dies nicht der Fall sein, muss sie leider im Laufe des Jahres ausreisen und das FSJ-Visum in Brasilien beantragen.
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« Zuletzt geändert: 19.01.2016 um 11:41:36 von sheep_05 »  
 
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Antwort #9 - 19.01.2016 um 11:45:35
 
Kein Missverständnis..
bei Einreise als Tourist -visafrei- kann FSJ -AE nicht in Deutschland beantragt werden.. Einreise muss mit den entsprechenden Visum erfolgen

bei Aufenthalt in D mit gültiger AE wird bei ABH neuer Aufenthaltstitel bzw. Umwandlung des Aufenthaltszweckes (Zweckwechsel) beantragt.. das ist zulässig..

daher der Unterschied ist: Antrag während Aufenthaltes in D mit AE oder
nach neuer Einreise ohne gültige AE (dann ist man Tourist eingereist)

Der Unterschied ist bei Antragstellung noch im Besitz einer gültigen AE oder nicht..
ja 41 (2) sagt Einreise mit erforderlichen Visum...
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« Zuletzt geändert: 19.01.2016 um 11:57:17 von Einbeck »  
 
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Antwort #10 - 19.01.2016 um 22:04:17
 
Hallo,

Petersburger schrieb am 19.01.2016 um 04:19:13:
Wäre das nicht eine Fortgeltungsfiktion?


yepp, da ich ja selbst vom §84 (4) AufenthG schrieb...
Aber eigentlich meinte ich ja die Bezugnahme auf die jetzt neu zu beantragende AE (FSJ), was dann ja die Erlaubnisfiktion wäre.

Zitat:
... Daher würde ich zumindest für die zweite Rückreise eher eine Direkteinreise Nicht-Schengen - Deutschland empfehlen.


Ja. Sehe ich genauso.
Das Beispiel San Marino hatte ich deshalb gewählt, weil der TE diesen Staat selbst als einen möglichen nannte und ich einfach den Klang "San Marino" mag Smiley

Einbeck schrieb am 19.01.2016 um 10:41:55:
Bitte nicht vergessen bei langfristigen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit -FSJ gilt rechtlich als Erwerbstätigkeit


Das hatte ich nicht auf dem Schirm, da nicht erwartet. Dann wäre natürlich die 2. visumfreise Einreise zum Zweck eines Daueraufenthalts gestorben.
Danke für den Hinweis.

Gruß
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Antwort #11 - 19.01.2016 um 23:34:18
 
sheep_05 schrieb am 19.01.2016 um 11:27:29:
Nach meinem Verständnis widersprechen sich diese beiden Aussagen.


Nein. Nicht möglich ist aus den von Einbeck genannten Gründen die in meinem letzten Szenario genannte 2. Einreise z. Daueraufenthalt (FSJ), aber durchaus, auch von Einbeck erklärt, die Beantragung der entsprechenden AE während ihres Aufenthalts hier mit noch gültiger AE (Au pair).

Zitat:
Stand jetzt erachte ich folgende Vorgehensweise für sinnvoll:

1) Termin bei der jetzigen ABH. Das FSJ erwähnen wir hier nicht, weil es diese ABH nicht betrifft. Beantragung eines Sprachvisums für (angehende) Studenten. Zu diesem Zwecke können wir ihre Hochschulzugangsberechtigung (bzw. sogar das Bachelor-Äquivalent) nachweisen. Sollte dies abgelehnt werden, werden wir nach der Schengen-Methode vorgehen.

2) Parallel oder kurz nach diesem Termin kontaktieren wir bereits die künftige ABH am FSJ-Standort. Dort hoffen wir auf einen kooperativen und verständnisvollen Sachbearbeiter. Sollte dies nicht der Fall sein, muss sie leider im Laufe des Jahres ausreisen und das FSJ-Visum in Brasilien beantragen. 


Grundsätzlich halte ich Deine Pläne für umsetzungsfähig.
Falls die Pille mit Beantragung Visum FSJ in Brasilien geschluckt werden muss, könnt Ihr ja versuchen, bei der dann zuständigen ABH sehr zeitig wegen einer Vorabzustimmung vorzufühlen.

Gruß
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Antwort #12 - 20.01.2016 um 12:36:34
 
Hallo,

trixie schrieb am 18.01.2016 um 22:59:07:
Es wäre sehr hilfreich, wenn du das ein oder andere Urteil reinstellst.

VG Berlin, Beschluss vom 30.09.2014, VG 30 L 246.14.

Zitat:
"Die Aufenthaltserlaubnis gilt nicht gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend. [...] Die Buchung eines Termins bei der Ausländerbehörde über die Online-Terminvereinbarung stellt keine Beantragung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels dar (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28.03.2012 - VG 24 L 77.12 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2012 - OVG 2 S 31.12/OVG 2 M 26.12 -). Der gebührenpflichtige Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels, also die gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche Mitwirkung des Ausländers an dem Erlass des Aufenthaltstitels erfolgt nämlich erst im Vorsprachetermin. [...]

Der Antragsteller hat einen Vorsprachetermin an einem mehr als ein Jahr in der Zukunft liegenden Zeitpunkt reserviert. Die Buchung eines derart späten Termins ist auch weder auf Fahrlässigkeit des Antragstellers zurückzuführen, noch liegt sie in der Sphäre des Antragsgegners begründet. Der Umstand, dass der Antragsteller den Vorsprachetermin auf den Tag des voraussichtlichen Endes seines Studiums gebucht hat, spricht vielmehr dafür, dass ihm das manipulative Moment seiner fristüberschreitenden Terminwahl bewusst war. Er musste nämlich fürchten, dass er in einem Vorsprachetermin keine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis [...] würde erreichen können.


Viele Grüße

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Antwort #13 - 20.01.2016 um 16:16:11
 
sicher, dass das Urteil rechtskräftig ist?
hier https://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=VG%20Berlin&seite=2 finde ich es nicht

interessant vor allem, weil das hier zweifelhaft ist:

dgstein schrieb am 20.01.2016 um 12:36:34:
Der gebührenpflichtige Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels, also die gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche Mitwirkung des Ausländers an dem Erlass des Aufenthaltstitels erfolgt nämlich erst im Vorsprachetermin. [...]

m.W. kann man einen Antrag auch ohne einen Vorsprachetermin stellen
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #14 - 20.01.2016 um 16:22:13
 
Hallo,

erne schrieb am 20.01.2016 um 16:16:11:
sicher, dass das Urteil rechtskräftig ist?

nach meiner Kenntnis ist der Beschluss rechtskräftig.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=3...

Zitat:
m.W. kann man einen Antrag auch ohne einen Vorsprachetermin stellen

Ja, aber dann schriftlich oder persönlich im Rahmen einer Vorsprache. Allein die bloße Buchung eines Termins stellt jedoch keine Antragstellung dar. Und u.a. dazu hatte Alacrity ja geraten. Aber der TS hat schon klargestellt, dass solche Tricks nicht in Anspruch genommen werden sollen. Von daher hat sich die weitere Diskussion über Online-Terminbuchungen wohl ohnehin erledigt.

Viele Grüße

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Quod non est in actis non est in mundo
 
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