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Niederlassungserlaubnis für ausländische Ehefrau eines Deutschen Staatsbürgers trotz bereits gekündigtem Arbeitsvertrag (Gelesen: 2.527 mal)
peter schneider
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis für ausländische Ehefrau eines Deutschen Staatsbürgers trotz bereits gekündigtem Arbeitsvertrag
11.01.2016 um 19:09:49
 
Folgende Situation:  Wir warten bereits seit längerem vergeblich auf die Einbürgerung (trotz klarem Fall), wollen demnächst eine Zeit im Ausland verbringen und das aktuelle Visum meiner Ehefrau läuft aus (ich bin Deutscher).
Als Absicherung gegen den Verlust sämtlicher Aufenthaltsrechte bei evtl. >6 Monaten im Ausland wollten wir nun noch schnell eine Niederlassungserlaubnis ausstellen lassen.
Ärgerlicherweise habe ich meinen Arbeitsvertrag bereits gekündigt.
Zum Zeitpunkt des Termins habe ich also kein ungekündigtes Arbeitsverhältnis, bin aber noch angestellt. Ich habe auch eigentlich nicht vor direkt einen neuen Job anzunehmen.
Ich habe im letzten Jahr als Festangestellter über 200,000 Euro verdient und ebenso im Jahr davor (>5 Jahre 6-stellig). Zusätzlich besitze ich weitere nennenswerte Vermögenswerte in Form von Investments.
Muss das Ausländeramt die Niederlassungserlaubnis trotzdem verweigern oder ist es möglich sie auszustellen da es unwahrscheinlich ist, dass wir unseren Lebensunterhalt in der Zukunft nicht finanzieren können?
Man kann leider telefonisch dort niemanden erreichen und ohne Termin werden keine Niederlassungsanträge bearbeitet (wir waren dort).
Meine Frau selbst ist aktuell nicht erwerbstätig, bezieht aber keine Sozialhilfe oder andere Leistungen und hat in D eine Ausbildung abgeschlossen und bereits acht Jahre hier.
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Aras
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Antwort #1 - 11.01.2016 um 19:17:36
 
Sooooooviel Geld?

Bedingung ist ja Sicherung des Lebensunterhaltes und nicht Sicherung eines Arbeitsplatzes. Du müsstest halt nur argumentieren, dass du genug auf der hohen Kante hast.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 11.01.2016 um 19:45:49
 
peter schneider schrieb am 11.01.2016 um 19:09:49:
Als Absicherung gegen den Verlust sämtlicher Aufenthaltsrechte bei evtl. >6 Monaten im Ausland wollten wir nun noch schnell eine Niederlassungserlaubnis ausstellen lassen.

Sofern es machbar ist, rate ich zur DA-EG nach § 9 A AufenthG, denn damit dürft ihr euch problemlos ein Jahr ausserhalb der EU aufhalten.
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Aras
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Antwort #3 - 11.01.2016 um 20:01:47
 
Eine NE erlöscht nicht, solange die Ehe im Ausland weitergeführt wird.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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peter schneider
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Antwort #4 - 11.01.2016 um 20:08:25
 
Aras schrieb am 11.01.2016 um 20:01:47:
Eine NE erlöscht nicht, solange die Ehe im Ausland weitergeführt wird.

Richtig, aber aktuell hat sie nur ein 3-Jahres Visum welches trotzdem erlischt.
Deswegen wollen wir die NE noch vorher beantragen.
Auf der Seite mit erforderlichen Dokumenten steht der ungekündigte Arbeitsvertrag weswegen ich mich vorbereiten wollte falls dies als Ablehnungsgrund genannt werden sollte.
Wir haben schon einige schlechte Erfahrungen mit peniblen Sachbearbeitern gemacht.

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peter schneider
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Antwort #5 - 11.01.2016 um 20:17:46
 
Aras schrieb am 11.01.2016 um 19:17:36:
Sooooooviel Geld?

Bedingung ist ja Sicherung des Lebensunterhaltes und nicht Sicherung eines Arbeitsplatzes. Du müsstest halt nur argumentieren, dass du genug auf der hohen Kante hast. 


fuer daueraufenthalt EG:

2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,

und NE:

§ 9c Lebensunterhalt

Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn
1.
der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,
3.
der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und
4.
der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird. Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.


hier steht leider jeweils etwas von regelmäßigen Einkünften.
Hilfreich wäre es wenn meine Qualifikation ausreichen würde zu argumentieren, dass ich jederzeit einen Job annehmen könnte wenn ich ihn benötige.

Gefunden habe ich z.B. das, weiß aber nicht wie das zu interpretieren ist:

Nachgewiesen wird die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts regelmäßig durch ein unbefristetes, nicht gekündigtes Arbeitsverhältnis bzw. die begründete Aussicht auf ein solches (vgl. Hailbronner, AuslR, § 2 AufenthG RdNr. 35).
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Aras
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Antwort #6 - 11.01.2016 um 20:36:45
 
Es geht hier doch um eine NE und nicht um eine DA-EU. Die NE wird nach speziellen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 erteilt:

Zitat:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


Natürlich muss man die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG auch erfüllen:

Zitat:
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.


Lebensunterhalt ist in § 2 Abs. 3 definiert:

Zitat:
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:
1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.


Also alle Mittel, Geldmittel, Vermögenswerte, regelmäßiges Einkommen etc., die nicht öffentlich sind, können zur Lebensunterhaltssicherung herangezogen werden.

Aus der AVWV 2.3.3:

Zitat:
Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts
darf nicht nur vorübergehend sein.
Demnach ist eine Prognoseentscheidung erforderlich,
ob der Lebensunterhalt des Ausländers
für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts
gesichert ist.
Diese Frage ist insbesondere
dann zu prüfen, wenn Erziehungsgeld
oder Elterngeld bezogen wird, da Erziehungsgeld
für maximal 24 Monate und Elterngeld
i. d. R. für maximal 14 Monate gewährt wird
und nicht als Einkommen nach SGB XII gilt, so
dass trotz gesicherten Lebensunterhalts dennoch
ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe
zum Lebensunterhalt nach SGB XII bestehen
kann. Bei befristeten Arbeitsverträgen ist neben
den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalles
auch zu berücksichtigen, ob – wie in einigen
Wirtschaftszweigen üblich – der kettenartige
Abschluss neuer Verträge mit demselben
Arbeitgeber oder ständig neue Abschlüsse mit
verschiedenen Vertragspartnern zu erwarten
sind, oder ob die Gefahr der Erwerbslosigkeit
nach Auslaufen des Vertrages nahe liegt. Im Fall
der Erwerbstätigkeit sind bei der Berechnung
des verfügbaren Einkommens von dem Erwerbseinkommen
sämtliche in § 11 Absatz 2
SGB II aufgeführte Beträge abzuziehen, da diese
auch bei der Berechnung eines etwaigen leistungsrechtlichen
Anspruchs zu berücksichtigen
sind.


und weiter in 2.3.4:
Zitat:
Das Aufenthaltsgesetz definiert nicht, wann der
Lebensunterhalt gesichert ist.
Auch wenn ein
Ausländer für sich selbst keine der in Nummer
2.3.1.2 genannten Leistungen erhält, ist
darauf abzustellen, ob er im konkretenEinzelfall
Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach SGB II oder auf Leistungen
der Sozialhilfe nach SGB XII hat.
Bei der
Bedarfsermittlung sind neben den Regelsätzen
auch Miet- und Nebenkosten und Beiträge zu
Kranken- und Pflegeversicherung sowie alle
weiteren in § 11 Absatz 2 SGB II aufgeführten
Beträge zu berücksichtigen. Bei Zweifeln ist ggf.
die örtliche Leistungsbehörde (Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialamt)
um eine entsprechende Berechnung zu bitten.
Verbleibt nach dieser fiktiven Berechnung ein
Anspruch auf öffentliche Leistungen, ist der Lebensunterhalt
nicht gesichert. Einer fiktiven Berechnung
bedarf es i. d. R. nicht bei Empfängern
von BAföG-Leistungen. Für diese kann ohne
weiteres von gesichertem Lebensunterhalt ausgegangen
werden, da die BAföG-Bedarfssätze
bedarfsdeckend sind.


Wenn ihr aufm Konto zehntausende/hundertausende Euros habt, dann müssten diese ja erst verbraucht werden, damit ihr einen Anspruch auf ALG II und Co. habt. Wie lange dauert das? 30 Jahre?
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Antwort #7 - 11.01.2016 um 21:03:35
 
Vielen Dank. Das war wirklich sehr hilfreich und wird definitiv als argumentative Grundlage ausreichen.
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