Es geht hier doch um eine
NE und nicht um eine DA-EU. Die
NE wird nach speziellen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 erteilt:
Zitat:(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Natürlich muss man die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5
AufenthG auch erfüllen:
Zitat:(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
Lebensunterhalt ist in § 2 Abs. 3 definiert:
Zitat:(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:
1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
Also alle Mittel, Geldmittel, Vermögenswerte, regelmäßiges Einkommen etc., die nicht öffentlich sind, können zur Lebensunterhaltssicherung herangezogen werden.
Aus der
AVWV 2.3.3:
Zitat:Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts
darf nicht nur vorübergehend sein.
Demnach ist eine Prognoseentscheidung erforderlich,
ob der Lebensunterhalt des Ausländers
für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts
gesichert ist. Diese Frage ist insbesondere
dann zu prüfen, wenn Erziehungsgeld
oder Elterngeld bezogen wird, da Erziehungsgeld
für maximal 24 Monate und Elterngeld
i. d. R. für maximal 14 Monate gewährt wird
und nicht als Einkommen nach
SGB XII gilt, so
dass trotz gesicherten Lebensunterhalts dennoch
ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe
zum Lebensunterhalt nach
SGB XII bestehen
kann. Bei befristeten Arbeitsverträgen ist neben
den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalles
auch zu berücksichtigen, ob – wie in einigen
Wirtschaftszweigen üblich – der kettenartige
Abschluss neuer Verträge mit demselben
Arbeitgeber oder ständig neue Abschlüsse mit
verschiedenen Vertragspartnern zu erwarten
sind, oder ob die Gefahr der Erwerbslosigkeit
nach Auslaufen des Vertrages nahe liegt. Im Fall
der Erwerbstätigkeit sind bei der Berechnung
des verfügbaren Einkommens von dem Erwerbseinkommen
sämtliche in § 11 Absatz 2
SGB II aufgeführte Beträge abzuziehen, da diese
auch bei der Berechnung eines etwaigen leistungsrechtlichen
Anspruchs zu berücksichtigen
sind.
und weiter in 2.3.4:
Zitat:Das Aufenthaltsgesetz definiert nicht, wann der
Lebensunterhalt gesichert ist. Auch wenn ein
Ausländer für sich selbst keine der in Nummer
2.3.1.2 genannten Leistungen erhält, ist
darauf abzustellen,
ob er im konkretenEinzelfall
Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach SGB II oder auf Leistungen
der Sozialhilfe nach SGB XII hat. Bei der
Bedarfsermittlung sind neben den Regelsätzen
auch Miet- und Nebenkosten und Beiträge zu
Kranken- und Pflegeversicherung sowie alle
weiteren in § 11 Absatz 2
SGB II aufgeführten
Beträge zu berücksichtigen. Bei Zweifeln ist ggf.
die örtliche Leistungsbehörde (Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialamt)
um eine entsprechende Berechnung zu bitten.
Verbleibt nach dieser fiktiven Berechnung ein
Anspruch auf öffentliche Leistungen, ist der Lebensunterhalt
nicht gesichert. Einer fiktiven Berechnung
bedarf es i. d. R. nicht bei Empfängern
von BAföG-Leistungen. Für diese kann ohne
weiteres von gesichertem Lebensunterhalt ausgegangen
werden, da die BAföG-Bedarfssätze
bedarfsdeckend sind.
Wenn ihr aufm Konto zehntausende/hundertausende Euros habt, dann müssten diese ja erst verbraucht werden, damit ihr einen Anspruch auf ALG II und Co. habt. Wie lange dauert das? 30 Jahre?