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Trennung (Gelesen: 8.448 mal)
trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 06.01.2016 um 21:56:17
 
Aras schrieb am 06.01.2016 um 21:35:32:
dem Vermieter gemäß § 553 BGB der Einzug von Dritten gemeldet werden muss, ist der Vermieter sehr wohl beteiligt.

Jetzt bin ich auch so pragmatisch wie du mit dem Schlösser auswechseln.
Auch wenn es dem Vermieter gemeldet werden müßte, aber es wird nicht getan!
Beim Ehemann ist sicherlich nicht "Vermietung an Dritte" gemeint, weil der Vermieter hier den Zuzug nicht ablehnen kann.

Bzgl. 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz ist eine Anmeldung ohne die Bescheinigung des Vermieters gar nicht mehr möglich. Somit weiß der Vermieter, wer in seiner Wohnung gemeldet ist.
Bei den Bestandsfällen ist es der Meldebehörde gar nicht möglich, dem Vermieter mitzuteilen, wer in seiner Wohnung gemeldet ist, wenn es sich nicht gerade um ein Objekt handelt, welches im kompletten Besitz EINES Eigentümers ist.

Ehrlich gesagt verstehe ich nicht, warum du hier auf Melderecht und Vermieter herumreitest.

Der Ehemann wohnt bei der TS, unabhängig davon ob er dort gemeldet ist oder nicht. Das ist ja auch nichts ungewöhnliches wenn man verheiratet ist. Die TS hat es auch akzeptiert, dass er bei ihr wohnt, was auch noch normal ist.

Wenn das jetzt nicht mehr möchte, muss sie aktiv werden und zwar in Sachen Trennung, am besten mit einem Anwalt.

Der TS helfen weder Melderecht noch Vermieter.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #31 - 06.01.2016 um 22:40:54
 
trixie schrieb am 06.01.2016 um 21:56:17:
Beim Ehemann ist sicherlich nicht "Vermietung an Dritte" gemeint, weil der Vermieter hier den Zuzug nicht ablehnen kann.

Es ist ja auch keine Vermietung an Dritte sondern Gebrauchsüberlassung an Dritte. Großer Unterschied. Außerdem dient § 553 BGB zur Durchbrechung von § 540 BGB, das eine Gebrauchsüberlassung an Dritte verbietet. Die Verpflichtung den Vermieter zu informieren besteht weiterhin.

trixie schrieb am 06.01.2016 um 21:56:17:
Bzgl. 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz ist eine Anmeldung ohne die Bescheinigung des Vermieters gar nicht mehr möglich. Somit weiß der Vermieter, wer in seiner Wohnung gemeldet ist. 

Und was willst du "Experte" mir damit sagen? Dass du es nicht verstanden hast? Der Vermieter hat bei einem  rechtlichen Interesse Anspruch darauf eine Auskunft über die gemeldeten Bewohner seiner Wohnung zu erhalten. Nach deiner Logik wäre es nicht nötig, da der Vermieter ja eh Bestätigungen erteilt. Der Gesetzgeber ist aber schlauer als du.

BT-Drucksache 17/7746
Zitat:
Zu Absatz 4
Die Vorschrift entspricht § 11 Absatz 4 Satz 1 MRRG. Neu
ist die Regelung, dass die Meldebehörde dem Wohnungsge-
ber die Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten
Personen unentgeltlich zu erteilen hat. Zur Erteilung dieser
Auskunft werden die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 10
herangezogen.


trixie schrieb am 06.01.2016 um 21:56:17:
Bei den Bestandsfällen ist es der Meldebehörde gar nicht möglich, dem Vermieter mitzuteilen, wer in seiner Wohnung gemeldet ist, wenn es sich nicht gerade um ein Objekt handelt, welches im kompletten Besitz EINES Eigentümers ist.

Der Vermieter kann auch anfragen ob Person X, die nachweislich nicht bei ihm mehr wohnt, auf die Wohnung gemeldet ist. Und wenn es noch fragen gibt, dann soll doch bitte der Außendienst vorbeikommen und den Sachverhalt aufklären.

trixie schrieb am 06.01.2016 um 21:56:17:
Ehrlich gesagt verstehe ich nicht, warum du hier auf Melderecht und Vermieter herumreitest.

Weil du behauptest, das der "Ehemann" dann mit dem Schlüsseldienst und der Polizei vor der Tür stehen würde. Woher kriegt die Polizei ihre Daten? Vom Weihnachtsmann?

trixie schrieb am 06.01.2016 um 21:56:17:
Der Ehemann wohnt bei der TS, unabhängig davon ob er dort gemeldet ist oder nicht. 

Wenn er rausgeschmissen wurde, dann wohnt er nicht mehr dort. Dann wohnt er wohl beim "Onkel".

trixie schrieb am 06.01.2016 um 21:56:17:
Das ist ja auch nichts ungewöhnliches wenn man verheiratet ist.

Was du nicht sagst....

trixie schrieb am 06.01.2016 um 21:56:17:
Die TS hat es auch akzeptiert, dass er bei ihr wohnt, was auch noch normal ist.

Jetzt akzeptiert sie es nicht mehr.

trixie schrieb am 06.01.2016 um 21:56:17:
Wenn das jetzt nicht mehr möchte, muss sie aktiv werden und zwar in Sachen Trennung, am besten mit einem Anwalt.

Genau. Trennung. Soll sie aus ihrer eigenen Wohnung ausziehen und ins Frauenhaus ziehen? Ist das deine Lösung? Weil sonst läuft das darauf hinaus. Zumal sie dann ggf. Mietschulden sammelt.

trixie schrieb am 06.01.2016 um 21:56:17:
Der TS helfen weder Melderecht noch Vermieter.

Doch. Den Ehemann rausschmeißen und von der Wohnung abmelden. Dann hilft dem "Ehemann" das Melderecht nicht mehr und die Trennung ist sogar amtlich.

...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #32 - 06.01.2016 um 22:45:57
 
Ja............der Vermieter kann ihn abmelden.Ich habe bei dem Einwohnermeldeam nachgefragt,dor wurde mir gesagt,das es Vordrucke gibt,die man ausdrucken kann.Der Vermieter füllt es aus...unterschreibet als Vermieter...und kann ihn damit abmelden.


Aras schrieb am 06.01.2016 um 20:27:26:
Der Vermieter kann aber von den Behörden anfragen wer alles auf seine Objekte angemeldet sind. Sind ihm manche dieser Namen nicht bekannt, kann er einfach der Meldebehörde melden bzw. diese Personen abmelden.

Der Vermieter darf das sehr wohl

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Antwort #33 - 06.01.2016 um 22:56:33
 
Aras schrieb am 06.01.2016 um 22:40:54:
Der Vermieter hat bei einemrechtlichen Interesse Anspruch darauf eine Auskunft über die gemeldeten Bewohner seiner Wohnung zu erhalten. Nach deiner Logik wäre es nicht nötig, da der Vermieter ja eh Bestätigungen erteilt

Der Anspruch auf Auskunft ist deshalb sinnvoll, wenn eine Wohnung oder auch mehrere Wohnungen unter der gleichen Adresse einem Eigentümer gehören.
Wie soll den die Meldebörde dem Ersuchen eines Vermieters nachkommen, wenn in einem 30 Parteien Haus auf ETW Basis 30 Eigentümer bzw. Vermieter zu verzeichnen sind.
In der Vergangenheit müßte ausser der Adresse nichts an weiteren Daten angegeben werden.

Wenn eine Genossenschaft nun Eigentümer der 30 Wohneinheiten ist, macht eine Anfrage Sinn. Aber auch dann werden der Genossenschaft unbekannte Namen sicherlich nicht gleich gelöscht, sondern diese Personen erst einmal angeschrieben. Wenn dann keine Rückmeldung erfolgt, könnte ich mir eine Löschung vorstellen.

Aras schrieb am 06.01.2016 um 22:40:54:
Die Verpflichtung den Vermieter zu informieren besteht weiterhin.

Und ich habe dir progmatisch gesagt, dass der Hauptmieter das einfach nicht gemacht hat.

Aras schrieb am 06.01.2016 um 22:40:54:
Der Vermieter kann auch anfragen ob Person X, die nachweislich nicht bei ihm mehr wohnt, auf die Wohnung gemeldet ist.

Ich habe dir nun bereits mehrfach geschrieben, dass es in gewissen Fällen gar nicht machbar ist, das herauszufinden, wurde aber scheinbar nicht verstanden.

Aras schrieb am 06.01.2016 um 22:40:54:
Wenn er rausgeschmissen wurde, dann wohnt er nicht mehr dort. Dann wohnt er wohl beim "Onkel".

Dass das nicht so ohne weiteres möglich schienst du vehement zu ignorieren.

Aras schrieb am 06.01.2016 um 22:40:54:
. Trennung

... und die ist auch in der gemeinsamen Wohnung möglich.

Somit ist das gar nicht nötig:
Aras schrieb am 06.01.2016 um 22:40:54:
Soll sie aus ihrer eigenen Wohnung ausziehen und ins Frauenhaus ziehen?


Stefanie123 schrieb am 06.01.2016 um 22:45:57:
der Vermieter kann ihn abmelden

... aber doch nur, wenn dein Mann nicht mehr dort wohnt.
Der Vermieter bescheinigt der Meldebehörde, dass besagte Person nicht mehr in seiner Wohnung wohnt. In deinem Fall wäre es eine falsche Bescheinigung, weil dein Mann nachweislich noch bei dir wohnt.

Oder meinst, dass mit einem unterschriebenen Vordruck ein Vermieter seine Mieter loswerden kann.
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Antwort #34 - 06.01.2016 um 23:20:35
 
Die Tatsache, dass man getrennt in einer Wohnung leben kann, heißt nicht, dass man es muss.

Was man allerdings muss, ist, eine Entscheidung für sich zu treffen und diese dann auch umzusetzen.

Dann kann man auch Fakten schaffen, ohne dass deshalb Abmeldungen durch den Vermieter oder die Verweigerung des Zugangs zur Wohnung rechtswidrig sein müssen. Alles eine Frage der Begründung.

@Stefanie

Wenn Du Dir im Klaren darüber bist, was Du willst, empfehle ich Dir, Dich hier eher an den Ratschägen des Foristen Aras zu orientieren, als Dich durch die Beiträge der anderen Foristin verwirren zu lassen.

Konkret Dir, wie Du Dich hier gibst, würde ich empfehlen, (wenn Du weißt, was Du willst), Dir mal einen Beratungsschein für einen Anwalt im Familienrecht zu beschaffen und zu nutzen. Wurde Dir ja im Thread von Nov. 15 schon geraten...

Gruß
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Antwort #35 - 07.01.2016 um 16:08:47
 
Vielen Dank für eure Antworten.
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