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FZF-Visum (Gelesen: 5.083 mal)
Themen Beschreibung: Lebensunterhaltsicherung? Sprachzertifikat?
vichvanich
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: thailändisch
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04.01.2016 um 21:50:11
 
Ich habe eine Frage bzgl. Einer Familienzusammenführung. Ich besitze die doppelte Staatsbürgerschaft (thailändisch/deutsch).

Mein Ehemann (neuseeländische Staatsangehörigkeit) wohnt und arbeitet als Lehrer an der Internationalen Schule in Bonn seit Juli 2015 in Deutschland (Aufenthaltserlaubnis bis Juli 2017 gültig). Unsere beiden Söhne (4 J. und 2 J.) haben neuseeländische Staatsangehörigkeit und wohnen momentan gemeinsam mit uns in Bonn. Die beiden Kinder haben Aufenthaltserlaubnis bis August 2018.

Meine Mutter möchte gerne, dass ich in 2017 ihr Geschäft in Stuttgart übernehme, da sie bald in die Rente geht.

Jetzt kommt die eigentliche Frage. Wenn mein Mann nach dem Ende seines Arbeitsvertrags im Juli 2017 gemeinsam mit mir und den Kindern nach Stuttgart zieht und bis dahin keine neue Arbeitsstelle finden kann, könnte er dann immer noch ein FZF-Visum in Stuttgart beantragen? Wenn es der Fall ist, braucht er für diesen Antrag ein Sprachzertifikat (A1?) bzw. den gesicherten Lebensunterhalt (in diesem Fall: mein Verdienstnachweis) nach zu weisen? Würde der Verdienstnachweis der letzten 3 Monaten reichen oder länger? Da ich mit meiner Mutter besprechen muss, wann sie mir das Geschäft übergeben soll, damit der Verdienstnachweis bis zu dem Zeitpunkt der Visumbeantragung gilt.

Muss er zuerst ausreisen, um das FZF-Visum neu beantragen zu können?


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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 04.01.2016 um 22:23:19
 
Grundsätzlich gilt für deinen Mann, dass er aller Änderungen seines Aufenthaltstitels aufgrund von § 41 AufenthV bequem in Deutschland machen kann, ohne auszureisen, solange sein jetziger Aufenthaltstitel gültig ist.

In Deutschland bist du als Deutsche zu sehen, somit ist der LU nicht relevant.

Dein Mann dürfte doch sicherlich erkennbar A 1 sprechen, so dass ich mir nicht vorstellen kann, dass jemand dazu noch extra ein Zertifikat sehen will.
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Petersburger
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Antwort #2 - 04.01.2016 um 22:44:43
 
@TS:
Wenn man Deine Themenhistorie liest, sollte Dein kleinerer Sohn Deutscher sein.

Habe ich das richtig verstanden?
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lottchen
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Antwort #3 - 04.01.2016 um 23:48:43
 
Da beide Kinder eine AE haben ist wohl keines der Kinder deutscher Staatsbürger. Warum eigentlich nicht? Wurdest Du eingebürgert und die Kinder wurden erst nach der Einbürgerung geboren? Und Du hast nicht lange genug in D gelebt damit Kind / Kinder bei Geburt automatisch Deutsche geworden wären? Du bist sicher, dass keins der Kinder Deutsch ist? Das ist definitiv klar?
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 05.01.2016 um 00:10:30
 
@Lottchen

Hier die Antwort auf einen Teil deiner Fragen:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1368104193/1#1

Zitat:
Du bist sicher, dass keins der Kinder Deutsch ist?

Diese Frage hatte ja auch @Petersburger bezgl. des jüngsten Kindes gefragt.

Zitat:
Wurdest Du eingebürgert und die Kinder wurden erst nach der Einbürgerung geboren?

... dann hätten beide Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit.
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Wanida
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 05.01.2016 um 06:08:19
 
trixie schrieb am 05.01.2016 um 00:10:30:
@Lottchen

Hier die Antwort auf einen Teil deiner Fragen:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1368104193/1#1

Diese Frage hatte ja auch @Petersburger bezgl. des jüngsten Kindes gefragt.

... dann hätten beide Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit.


Sie hat das ausdrücklich ausgeschlossen (nicht die Kinder)!
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Petersburger
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Antwort #6 - 05.01.2016 um 06:39:26
 
Leute, laßt doch die TS bitte erstmal antworten, bevor wir hier uns wieder gegenseitig zutexten ...
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Antwort #7 - 05.01.2016 um 07:35:20
 
vichvanich schrieb am 09.05.2013 um 15:49:21:
... Ich habe in meinem Einbürgerungsantrag eingegeben, dass weder mein Ehemann noch mein Sohn miteingebürgert werden sollen. (Sie wohnen ja momentan nicht in Deutschland.)
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Antwort #8 - 05.01.2016 um 08:38:13
 
Ja, und?

Habe ich auch gelesen. Und verstanden. Deshalb meine Frage an die TS
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Antwort #9 - 05.01.2016 um 13:04:10
 
Die beiden Kinder wurden im Ausland geboren und sind keine deutsche Staatsbürger. Ich wurde noch nicht eingebürgert als mein älterer Sohn geboren war. Mein kleinerer Sohn wurde nach meine Einbürgerung geboren. Jedoch haben die beiden seit Geburt bis Juni 2015 immer nur im Ausland gewohnt. Erst seit Juli 2015 wohnen sie richtig in Deutschland.

Wäre es denn möglich, dass mein kleinerer Sohn trotzdem die deutsche Staatsbürgerschaft haben könnte?
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Antwort #10 - 05.01.2016 um 13:10:28
 
Zitat:
Wäre es denn möglich, dass mein kleinerer Sohn trotzdem die deutsche Staatsbürgerschaft haben könnte?

Dein kleinster Sohn könnte nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit haben, sondern er hat sie bereits ab Geburt ohne das dies bisher jemanden aufgefallen ist. Er braucht als keine AE um in Deutschland zu leben.

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vichvanich
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Antwort #11 - 05.01.2016 um 13:10:50
 
Vielen Dank für die Antworten bzgl des Aufenthaltstitels meines Mannes. Also Lebenunterhalt vorzuzeigen wäre im dem Fall nicht nötig. Gut zu wissen! Ich denke, für die Kinder sollte es dann auch mit der Änderung des Aufenstitels kein Problem sein. Oder?
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vichvanich
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Antwort #12 - 05.01.2016 um 13:16:37
 
Danke Trixie. Ich werde mich dann gleich informieren lassen, was ich tun muss, damit er seine deutsche Staatsbürgerschaft bald bekommt. Oder kann mir jemand weitere Infos bzw. Internetlinks  bzgl dieses Themas weiterleiten?
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trixie
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Antwort #13 - 05.01.2016 um 13:16:59
 
vichvanich schrieb am 05.01.2016 um 13:10:50:
Ich denke, für die Kinder sollte es dann auch mit der Änderung des Aufenstitels kein Problem sein

Wie schon geschrieben, ist das jüngste Kind deutscher Staatsbürger und braucht keine AE. Du gehst mit deiner Einbürgerungsurkunde deinem Ausweisdokument und der Geburtsurkunde des Kindes zum Meldeamt und beantragst für dein Kind einen Kinderausweis oder Kinderreisepass.

LU muß nicht gesichert sein. Wenn dein Mann die FZF zum deutschen Kind beantragt, ebenso entfällt ein A 1 Sprachnachweis.
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Antwort #14 - 05.01.2016 um 13:28:10
 
Noch eine Frage. Da mein kleinster Sohn momentan die neuseeländische Staatsbürgerschaft hat, wäre es hier die Mehrstaatigkeit möglich? Also kann er beide Staatsbürgerschaft behalten?
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