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Einbürgerung möglich? (Gelesen: 8.929 mal)
Nadia22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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31.12.2015 um 13:34:47
 
Hallo,

Ich hoffe ich darf hier über meiner Schwester schreiben.
Sie will sich auch einbürgern lassen. Dazu wollte ich eigene Fragen stellen und wollte extra keinen neuen Thread eröffnen.

Zu ihre Personailien:

Sie st 26 bzw 2016 dann 27.
Sie ist auszubildende zum Gesundeits und Krankenpflegerin im 3 Jahr. 1030 Brutto.
Sie hat auch wie ich 11 Jahren in Deutschland gelebt : seit geburt.

Dann waren wir ja alle in Tunesien : 11 jahren in Tunesien.
Sie ist wieder 2012 eingereist zur Ausbildung ich habe geheiratet.
Sie ist Geschieden und hate ihren eigenständiges Aufenthaltsrecht.

Wie sieht es aus? Könnte Sie sich jetzt schon einbürgern lassen,wenn man 5 jahren ihres früheren Aufenthaltes abrechnet?
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 01.01.2016 um 06:41:00
 
Zitat:
Könnte Sie sich jetzt schon einbürgern lassen,wenn man 5 jahren ihres früheren Aufenthaltes abrechnet?


Sie muss eine unbefritstetes Aufenthaltsrecht besitzen alse mindestens eine NE.

Aus den Anwendungshinweisen des BMI für die StAG:
Zitat:
Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts können frühere Aufenthalte im Inland bis zu fünf Jahren der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden, soweit ihnen integrationsfördernde Bedeutung zukommt (vergleiche Nummer 12b.2).


dort:
12.b.2 Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthaltsunterbrechungen)
Zitat:
In Einbürgerungsverfahren ist bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann. Bei Personen, denen nach § 37 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlandsaufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.


Es liegt also im Ermessen der EBH. IMHO ist aber eine 11 jährige Unterbrechung bei Ausreise mit 11 Jahren schon sehr lange. Aber man kann sich bei der EBH erstmal über die Einbürgerung beraten lassen und damit schon mal die Einschätzung des zuständigen Sachbearbeiters abklopfen. Das kostet nichts und ist wenig Aufwand außer um einen Termin zu bitten.

Plan B wäre villeicht eine hohen Sparchnachweis wie B2 oder besser C1 zu machen. Damit wäre dann eine Anpruchseinbürgerung, bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen, ab 2018 möglich.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 01.01.2016 um 11:22:29
 
grisu1000 schrieb am 01.01.2016 um 06:41:00:
Sie muss eine unbefritstetes Aufenthaltsrecht besitzen alse mindestens eine NE.


Nein, so streng ist es nicht mehr. Es muss nur ein "auf Dauer angelegter Aufenthaltstitel" sein, also kein Aufenthalt aus Au-Pair oder Studentin. Aber unbefristet muss er nicht sein.
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Nadia22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 01.01.2016 um 13:18:42
 
Danke.

Aber wenn man 11 jahren früherem Aufenthalt + 4 Jahre seit Einreise anrechnet,dann sind es insgesamt 14 Jahre. Also mehr als die Zeit indem Sie in Tunesien gelebt hat.

Sie besitzt B1 als Sprachdiplom
grisu1000 schrieb am 01.01.2016 um 06:41:00:
Sie muss eine unbefritstetes Aufenthaltsrecht besitzen alse mindestens eine NE.

Aus den Anwendungshinweisen des BMI für die StAG:

dort:
12.b.2 Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthaltsunterbrechungen)

Es liegt also im Ermessen der EBH. IMHO ist aber eine 11 jährige Unterbrechung bei Ausreise mit 11 Jahren schon sehr lange. Aber man kann sich bei der EBH erstmal über die Einbürgerung beraten lassen und damit schon mal die Einschätzung des zuständigen Sachbearbeiters abklopfen. Das kostet nichts und ist wenig Aufwand außer um einen Termin zu bitten.

Plan B wäre villeicht eine hohen Sparchnachweis wie B2 oder besser C1 zu machen. Damit wäre dann eine Anpruchseinbürgerung, bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen, ab 2018 möglich.

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reinhard
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Antwort #4 - 01.01.2016 um 17:58:58
 
Nein, man kann niemals 11 Jahre "alten" Aufenthalt anrechnen.

Die Behörde muss immer prüfen, ob der alte Aufenthalt die Integration gefördert hat. Dann kann immer nur ein Teil anerkannt werden, höchstens fünf Jahre.

Die braucht aber acht Jahre Aufenthalt (also mindestens drei "neue" Jahre), nach erfolgreichem Integrationskurs (hier kann auch ein früherer Schulabschluss angerechnet werden) braucht sie trotzdem noch sieben Jahre.
Das sind höchstens fünf "alte" und mindestens zwei "neue" Jahre.

Sie kann einen Beratungstermin mit der Einbürgerungsbehörde beantragen, um zu fragen, ob alte Jahre angerechnet werden. Dann fordert die Einbürgerungsbehörde vor dem Termin die Akte an und guckt sich die Sache an. Die "eigene" Einbürgerungsbehörde kann die sichersten Auskünfte geben, weil die ja dann auch über den Antrag entscheidet.
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Nadia22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 01.01.2016 um 19:03:41
 
Danke Reinhard. Werden wir machen 😊
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Antwort #6 - 01.01.2016 um 19:52:12
 
reinhard schrieb am 01.01.2016 um 17:58:58:
Das sind höchstens fünf "alte" und mindestens zwei "neue" Jahre.

Ich würde sagen mindestens 1 "neu" Jahr, wenn Deutschkenntnisse B2 oder höher vorhanden sind, s. hier.
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Nadia22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 01.01.2016 um 19:56:44
 
Dort geht es um BWÜ. Meine Schwester lebt in München.

@Reinhard. Stimmt das,dass Einbürgerungsbrhörden gar nichts vom früheren Aufenthalt anrechnen , wenn mann z.B 10 jahre in Deutschland und 13 jahre im Ausland gelebt hat? Ist das Gesetzlich so festgelegt?

dim4ik schrieb am 01.01.2016 um 19:52:12:
Ich würde sagen mindestens 1 "neu" Jahr, wenn Deutschkenntnisse B2 oder höher vorhanden sind, s. hier.

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Antwort #8 - 01.01.2016 um 20:04:02
 
Gesetzlich ist es nicht festgelegt. Aber 11 Jahre in Tunesien sind eine sehr lange Zeit. Es ist deshalb sehr fraglich, ob die zuständige Einbürgerungsbehörde irgend etwas anrechnet.

Deshalb nützt es auch nichts, wenn jemand über eine ganz andere Einbürgerungsbehörde hier schreibt, die wäre sehr kulant und würde mindestens drei Jahre anrechnen.

Deine Schwester sollte zumindest damit rechnen, dass sie nur normal wie alle anderen auch eingebürgert wird. Falls etwas von früher angerechnet wird, sollte sie sich über jedes Jahr freuen, das die Einbürgerungsbehörde anerkennt. In Bayern muss sie auch beim Regierungspräsidium um Erlaubnis fragen, wenn sie nett sein will, das macht es noch schwerer.
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Antwort #9 - 01.01.2016 um 20:06:39
 
Zitat:
Dort geht es um BWÜ. Meine Schwester lebt in München.

Das Bundesland spielt hierbei keine Rolle; es handelt sich hier um die gerichtliche Auslegung einer Norm des Bundesgesetzes.
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Nadia22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 01.01.2016 um 20:08:48
 
"In Bayern muss sie auch beim Regierungspräsidium um Erlaubnis fragen, wenn sie nett sein will, das macht es noch schwerer"

Heisst das,wir müssen dort nachfragen bzw darum bitten einige Jahre anzurechnen?
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Antwort #11 - 01.01.2016 um 20:14:41
 
Nein, die Einbürgerungsbehörde. Aber die weiß ja, wie das Regierungspräsidium normalerweise entscheidet. Deshalb ist es sinnvoll, eine Beratung zu vereinbaren, um zu wissen, wie der alte Aufenthalt von 11 Jahren mit der "Unterbrechung" von 11 Jahren gesehen wird. Dazu sollte Deine Schwester auch Schulzeugnisse von früher, wenn sie die noch hat, mitnehmen.
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Antwort #12 - 01.01.2016 um 20:23:56
 
Danke dir. Ich werde ihr es sagen. Ich hoffe die Behörde rechnet auch bei ihr was an. Bei mir wurden 3 Jahre angerechnet .
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Antwort #13 - 03.01.2016 um 14:29:41
 
Meine Schwester hat
1996/97
1997/98
1998/199 bis März 1999 besucht. Was denkt ihr. Wird hier wohl was berechnet ? Wenn ja werden dann 3 Jahre oder nur 2,5 berechnet. Ich weiss ihr könnt es nicht wissen aber wollte nur eure Meinung wissen.

Danke
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Antwort #14 - 03.01.2016 um 15:02:36
 
Ja.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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