Zitat:Könnte Sie sich jetzt schon einbürgern lassen,wenn man 5 jahren ihres früheren Aufenthaltes abrechnet?
Sie muss eine unbefritstetes Aufenthaltsrecht besitzen alse mindestens eine
NE.
Aus den Anwendungshinweisen des BMI für die
StAG:
Zitat:Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts können frühere Aufenthalte im Inland bis zu fünf Jahren der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden, soweit ihnen integrationsfördernde Bedeutung zukommt (vergleiche Nummer 12b.2).
dort:
12.b.2 Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthaltsunterbrechungen)
Zitat:In Einbürgerungsverfahren ist bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann. Bei Personen, denen nach § 37 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlandsaufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.
Es liegt also im Ermessen der
EBH.
IMHO ist aber eine 11 jährige Unterbrechung bei Ausreise mit 11 Jahren schon sehr lange. Aber man kann sich bei der
EBH erstmal über die Einbürgerung beraten lassen und damit schon mal die Einschätzung des zuständigen Sachbearbeiters abklopfen. Das kostet nichts und ist wenig Aufwand außer um einen Termin zu bitten.
Plan B wäre villeicht eine hohen Sparchnachweis wie B2 oder besser C1 zu machen. Damit wäre dann eine Anpruchseinbürgerung, bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen, ab 2018 möglich.