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ausreichender Wohnraum (Gelesen: 1.575 mal)
proletariat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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26.11.2015 um 12:34:30
 
Guten Tag,

ich bin ein Absolvent deutscher Universität und habe vor kurz ein unbefristetes Arbeitsplatz gefunden. Ich werde gleich einen Antrag auf AE gemäß §18 (Beschäftigung) bzw. §19a (Blaue Karte) stellen und beabsichtige das NE gemäß §18b (für Absolventen deutscher Hochschulen) nach 2 Jahren zu erzielen.

Ich habe gelesen, dass man seine Verfügung über den sogenannten ausreichenden Wohnraum nachzuweisen hat - üblicherweise durchs Vorlegen des Miet- oder Untermietvertrages.

Ich wohne zur Zeit (und auch wohl zukünftig) unentgeltlich bei einem Freund meines Vaters in einem ca. 100qm Einfamilienhaus. Mein Schlafzimmer beträgt ca. 20qm. Wie kann ich in diesem Fall mein Wohnraum bzw. Wohnkosten nachweisen?

Muss der Freund meines Vaters mit mir auf irgendwelches Vertragsverhältnis eingehen? Vielen Dank!
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.11.2015 um 12:39:58
 
Ein Untermietvertrag wäre mMn die beste Option.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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proletariat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 26.11.2015 um 14:51:48
 
Aras schrieb am 26.11.2015 um 12:39:58:
Ein Untermietvertrag wäre mMn die beste Option.


Der Freund meines Vaters besitzt das Haus. Geht es auch einen Mietvertrag mit Nullmiete oder reicht evtl. ein schriftliches Erlaubnis aus?
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Aras
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Antwort #3 - 26.11.2015 um 14:57:18
 
Wenns eine Nullmiete ist, dann wird soweit ich weiß die ABH einfach die Höhe der Miete aufgrund des Mietspiegels festsetzen.
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dgstein
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Antwort #4 - 26.11.2015 um 19:01:33
 
Hallo shuttlefly,

wird vorgetragen, dass Wohnraum unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, so ist davon auszugehen, dass dies nicht dauerhaft, sondern lediglich vorübergehend geschieht. Entsprechend wird die ABH Nachweise fordern, welche Kosten dem Freund deines Vaters tatsächlich entstehen. Diese Kosten werden dann in Ansatz gebracht.

Das gleiche gilt übrigens auch, wenn Wohnraum zu besonders günstiger Miete zur Verfügung gestellt wird.

Die Prognose einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung setzt nämlich voraus, dass der Betroffene auch eine ortsangemessene Miete bezahlen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2010 – 3 B 9.08 -).

Viele Grüße

dgstein
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proletariat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 26.11.2015 um 21:52:18
 
Danke für die Antworten.

Mir geht es eigentlich nicht darum, der AB meine tatsächliche Wohnkosten (also: null) darzulegen, sondern wie ich am besten meinen Antrag reibungslos bearbeiten lassen kann.

Wäre hier einen Mietvertrag oder Erlaubnis vom Eigentümer einfacher?  unentschlossen
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Aras
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Antwort #6 - 26.11.2015 um 21:54:19
 
Untermietvertrag ist einfacher.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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