Hallo,
Hier sind die beiden Artikel.
§ 16
Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
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(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.
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§ 17
Sonstige Ausbildungszwecke
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(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
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Gesetzliche Anspruch gibt es nicht, besteht nicht. Es liegt im Ermessen der
ABH. Hauptsache ist Arbeitserlaubnis, von Bundesagentur für Arbeit, und diese wirdst, du bekommen da Beruf positiv gelistet.
Wir haben viel zu viele Beispiele wo die Aufenthaltstitel umgewandelt wurde.
Also, versuchen....