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§16 oder §18, Aufenthaltserlaubnis für Arbeit oder für Studium/Promotion (Gelesen: 2.206 mal)
Nikoloz
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05.11.2015 um 00:08:51
 
Hallo Zusammen,

ich habe eine ungeklärte Frage bezüglich meiner Aufenthaltserlaubnis und deren Nebenbestimmungen (betreffend Erwerbstätigkeit), mit der ich mich schon seit paar Wochen beschäftige und hoffe, dass mir jemand hier helfen kann.

Ich versuche alles von Anfang an bisschen ausführlicher zu schreiben, damit verständlich wird was genau mein Problem ist.

Ich bin seit Ende 2009 in Deutschland, meine erste Aufenthaltserlaubnis war zum Zweck des Studiums.

2013 habe ich mein Studium (Maschinenwesen) abgeschlossen und habe sofort mit der Arbeit an einem der Lehrstühle meiner Fakultät angefangen.

An der Uni habe ich eine 50% Stelle TV-L E13 bekommen. Gleichzeitig habe ich bei einer Ingenieursfirma mit der Arbeit als Ingenieur (Halbzeit 20 Std.) angefangen.

Natürlich musste ich vor dem Dienstantritt eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, was ich auch damals gemacht habe.

Ich habe beim KVR alles erklärt und erfragt was für Dokumente ich dafür brauchen würde.
Mir wurde gesagt, dass ich wegen der E13 Stelle (Promotionstelle) eine AE zur Promotion beantragen müsste.
Genau das habe ich damals auch gemacht.
Zusätzlich zu allen erforderlichen Unterlagen habe ich die Merkblätter für die Ausländerbeschäftigung ausgefüllt von meinen beiden Arbeitgebern abgegeben.

Als Ergebnis habe ich dann eine Aufenthaltserlaubnis bekommen die praktisch der vorherigen (Studium) gleichgestellt war, also nach §16. In den Nebenbestimmungen stand: "Nur für Promotion ... Unselbständige Tätigkeit nicht erstattet, Ausnahme 120 volle oder 240 halbe Tage sowie Tätigkeit die mit Promotion was zu tun hat". Die AE war für 2 Jahre befristet, da meine Verträge damals für 2 Jahre abgeschlossen wurden.

Damals hatte ich leider sehr wenig Ahnung davon unter welchen gesetzlichen Grundlagen meine AE ausgestellt wurde. Eines ist mir damals aber schon aufgefallen, nämlich dass die Nebenbestimmungen meine beiden Arbeiten nicht erlaubt hatten. Mir wurde erklärt, dass die Tätigkeit an der Uni zu meiner Promotion zählt und ich deswegen trotzdem arbeiten darf. Das war mir im dem Moment auch genug und ich habe nichts mehr weiter unternommen, obwohl mein Arbeitgeber (Uni) angedeutet hat, dass meine Aufenthaltserlaubnis die falsche ist, die haben aber die Beschäftigung trotzdem erlaubt.

Vor paar Wochen musste ich meine Aufenthaltserlaubnis wieder verlängern. Diesmal habe ich mich mehr Informiert und habe eine AE nach §18 beantragt, da mein Arbeitgeber vor zwei Jahren angedeutet hatte, dass meine AE nicht in Ordnung war. Nach langen Erklärungen im KVR hat das auch geklappt. Die Formblätter für Ausländerbeschäftigung habe ich diesmal auch im KVR abgegeben. Die Nebenbestimmungen in meiner AE wurden etwas abgeändert: "Unselbständige Tätigkeit erstattet beim Arbeitgeber A 50% und Arbeitgeber B 20 Std."

Jetzt möchte ich zum tatsächlichen Problem kommen.
Ich habe innerhalb der letzten 2 Jahre immer wieder die Möglichkeit für eine Minijob-Tätigkeit gehabt. Das durfte ich aber damals nicht, leider jetzt auch.

Ich habe danach gefragt, ob es möglich wäre mir "unbeschränkte" Erwerbstätigkeit zu gestatten. Darauf habe ich eine Antwort bekommen dass das nicht möglich sei, weil ich in den letzten beiden Jahren eine AE nach § 16 hatte. Ich habe etwas recherchiert und herausgefunden dass der Vorbesitz einer AE nach § 18 nicht unbedingt erforderlich ist. Als Voraussetzung wird lediglich die Einzahlung von 24 Monaten in die Rentenversicherung gefordert, was bei mir vorliegt.

Im Prinzip habe ich drei konkrete Fragen:

Ist es für mich möglich:
1. eine AE zu bekommen die "unbeschränkt" Erwerbstätigkeit erlaubt? Zeitliche Befristung ist mir in diesem Moment nicht wichtig.
2. Wenn ich eine AE nach §18 schon vor 2 Jahren gehabt hätte, hätte ich jetzt eine Niederlassungserlaubnis nach §18b beantragen können. Gibt es trotzdem irgendeine Möglichkeit die AE nach §18b jetzt quasi "nachträglich" erteilt zu bekommen?
3. Gibt es eine Möglichkeit mich diesbezüglich irgendwo beraten zu lassen? Z.B. im KVR, ich bekomme leider da immer verschiedene Antworten und auch ohne jeglicher Erklärung?

Ich würde mich sehr freuen, wenn jemand mir weiterhelfen könnte.

Grüße
Niko
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dim4ik
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Antwort #1 - 05.11.2015 um 13:51:05
 
Nikoloz schrieb am 05.11.2015 um 00:08:51:
1. eine AE zu bekommen die "unbeschränkt" Erwerbstätigkeit erlaubt? Zeitliche Befristung ist mir in diesem Moment nicht wichtig.

Für einen AT mit unbeschränkter Erwerbstätigkeit wäre es wohl noch zu früh, aber einen AT mit unbeschränkter Beschäftigung könntest Du schon mal beantragen, indem Du Dich auf §9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV berufst und die Arbeitgeberbindung Deines AT streichen lässt.

Nikoloz schrieb am 05.11.2015 um 00:08:51:
2. Wenn ich eine AE nach §18 schon vor 2 Jahren gehabt hätte, hätte ich jetzt eine Niederlassungserlaubnis nach §18b beantragen können. Gibt es trotzdem irgendeine Möglichkeit die AE nach §18b jetzt quasi "nachträglich" erteilt zu bekommen?

Nein.

Nikoloz schrieb am 05.11.2015 um 00:08:51:
3. Gibt es eine Möglichkeit mich diesbezüglich irgendwo beraten zu lassen?

Ja, Du kannst z.B. einen Rechtsanwalt für Ausländerrecht aufsuchen. Ob er Dir bei den Fragen helfen kann, sei erstmal dahingestellt.
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Nikoloz
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Antwort #2 - 05.11.2015 um 18:55:55
 
Hallo dim4ik,

erstmal Danke für die Antwort.

Ich habe noch ein Paar Kleinigkeiten die ich dich fragen will:

dim4ik schrieb am 05.11.2015 um 13:51:05:
1. eine AE zu bekommen die "unbeschränkt" Erwerbstätigkeit erlaubt? Zeitliche Befristung ist mir in diesem Moment nicht wichtig.

Für einen AT mit unbeschränkter Erwerbstätigkeit wäre es wohl noch zu früh, aber einen AT mit unbeschränkter Beschäftigung könntest Du schon mal beantragen, indem Du Dich auf §9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV berufst und die Arbeitgeberbindung Deines AT streichen lässt.


In diesem Fall habe ich wahrscheinlich mich falsch ausgedrückt, es scheint, dass Erwerbstätigkeit und Beschäftigung zwei verschiedene Sachen sind.  Laut lachend Kannst Du mir sagen wo der Unterschied liegt? Was wäre dann AT mit unbeschränkter Erwerbstätigkeit?
Kannst Du mir sagen, ob §9 Abs. 2 Nr. 2 und - Abs. 3 BeschV die Möglichkeit des Streichens der Arbeitgeberbindung in meinem Fall ausschließen? Weißt Du ungefähr was dann in meiner AE in den Nebenbestimmungen stehen wird?


dim4ik schrieb am 05.11.2015 um 13:51:05:
2. Wenn ich eine AE nach §18 schon vor 2 Jahren gehabt hätte, hätte ich jetzt eine Niederlassungserlaubnis nach §18b beantragen können. Gibt es trotzdem irgendeine Möglichkeit die AE nach §18b jetzt quasi "nachträglich" erteilt zu bekommen?

Nein.


Kannst Du mir sagen, ob meine AE vor zwei Jahren nach §16 oder §18 ausgestellt werden sollte? Gibt es eine Regelung in welchem Fall man AE unbedingt nach §16 oder §18 bekommt? Oder würde beides gehen und ich oder KVR könnte selber auswählen? Gäbe es für mich trotzdem eine Möglichkeit die Niederlassungserlaubnis nach §18b zu beantragen?

Zum Punkt 3 habe ich keine Fragen.  Laut lachend

Danke noch mal und ich hoffe Du kannst mir weiterhelfen, ich will einfach etwas mehr verstehen.
Herzlichen Dank noch mal.

Grüße
Niko
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Antwort #3 - 05.11.2015 um 20:46:16
 
Nikoloz schrieb am 05.11.2015 um 18:55:55:
wo der Unterschied liegt?

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Erwerbstätigkeit ist im Ausländerrecht der Oberbegriff für die Beschäftigung plus die selbständige Tätigkeit.

Nikoloz schrieb am 05.11.2015 um 18:55:55:
Was wäre dann AT mit unbeschränkter Erwerbstätigkeit?

Eine Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und diverese Aufenthaltserlaubnisse, etwa nach § 28 AufenthG.

Nikoloz schrieb am 05.11.2015 um 18:55:55:
Kannst Du mir sagen, ob §9 Abs. 2 Nr. 2 und - Abs. 3 BeschV die Möglichkeit des Streichens der Arbeitgeberbindung in meinem Fall ausschließen?

Sie schließen es nicht aus, § 9 Abs. 2 Nr. 2 sorgt aber dafür, dass die Zeiten nicht auf die zweijährige Frist des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV angerechnet werden. Vielmehr wird wohl nur § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m Abs. 3 BeschV als Grundlage dienen.

Nikoloz schrieb am 05.11.2015 um 18:55:55:
was dann in meiner AE in den Nebenbestimmungen stehen wird?

I.d.R steht Beschäftigung erlaubt.

Nikoloz schrieb am 05.11.2015 um 18:55:55:
Gibt es eine Regelung in welchem Fall man AE unbedingt nach §16 oder §18 bekommt?

Das Problem bei Promotionen ist, dass es an einer solchen expliziten Regelung fehlt. M.E. hätte man dir aber eine AE § 18 AufenthG ausstellen müssen, da die Beschäftigung - gerade im Nicht-Promotions-Job -  deinen Schilderungen zur Folge hier im Vordergrund stand.

Nikoloz schrieb am 05.11.2015 um 18:55:55:
Gäbe es für mich trotzdem eine Möglichkeit die Niederlassungserlaubnis nach §18b zu beantragen?

Beantragen kannst du es schon, ob erteilt wird ist eine andere Frage. Der Wortlaut des § 18b AufenthG sagt allerdings klar, dass durchwegs nur bestimmte AE vorhanden sein müssen.
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dim4ik
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Antwort #4 - 05.11.2015 um 21:15:51
 
Nikoloz schrieb am 05.11.2015 um 18:55:55:
Kannst Du mir sagen, ob meine AE vor zwei Jahren nach §16 oder §18 ausgestellt werden sollte?

Es wird in jedem Bundesland unterschiedlich gehandhabt. In BW z.B. gibt es eine Regelung, wonach bei 50% und mehr Beschäftigungsanteil im Rahmen einer Promotion eine AE §18 anstatt §16 zu erteilen ist. Wie es damit in Bayern bzw. Rheinland-Pfalz damit ausschaut, kann ich Dir nicht sagen. Ist aber jetzt schon egal, da etwaige Widerspruchsfristen sowieso längst abgelaufen sind...
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Antwort #5 - 06.11.2015 um 04:12:22
 
Hallo Nikoloz,

Zitat:
Wenn ich eine AE nach §18 schon vor 2 Jahren gehabt hätte, hätte ich jetzt eine Niederlassungserlaubnis nach §18b beantragen können. Gibt es trotzdem irgendeine Möglichkeit die AE nach §18b jetzt quasi "nachträglich" erteilt zu bekommen?

die Niederlassungserlaubnis setzt voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 18b Nr. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Dies ist bei dir fraglich, weil deine Beschäftigung an die Promotion gekoppelt und somit nicht dauerhaft ist. Somit dürfte diese Erteilungsvoraussetzung wohl nicht gegeben sein.

Du kannst jedoch auf alle Fälle bei der ABH beantragen, nach § 9 BeschV die Nebenbestimmung deiner jetzigen Aufenthaltserlaubnis dahingehend zu ändern, dass dir jegliche Erwerbstätigkeit erlaubt wird.

Zitat:
In BW z.B. gibt es eine Regelung, wonach bei 50% und mehr Beschäftigungsanteil im Rahmen einer Promotion eine AE §18 anstatt §16 zu erteilen ist.

Diese Regelung existiert in Berlin so auch. Du kannst ja mal darauf hinwirken, dass die Zeiten, in denen du Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG hattest, bei den zeitlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV berücksichtigt werden.

Viele Grüße

dgstein
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Antwort #6 - 06.11.2015 um 09:38:15
 
Hallo Bayraqianodim4ik und dgstein,

vielen Dank für die ausführliche Information, Ihr habt mir wirklich sehr geholfen.

Jetzt kann ich wenigstens zum KVR hingehen und weiß genau was ich beantragen muss und worauf ich Anspruch habe.

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Grüße
Niko



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