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freiwillige Ausreise nach Syrien (Gelesen: 2.638 mal)
xxx2
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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08.10.2015 um 21:51:48
 
Klient aus Syrien  - mit BÜMA - möchte freiwillig ausreisen. Ich sehe keine Chance. Hat jemand eine Idee? Danke
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #1 - 09.10.2015 um 02:59:21
 
Hallo,

weshalb "keine Chance"?

Wegen der BÜMA (bzw. seines Status hier)?
Kein Problem, er bräuchte ja seinen Antrag nicht weiter zu verfolgen oder kann ihn zurücknehmen.
Grundsätzlich wird seit 1989 niemand mehr an einer Ausreise aus DEU gehindert.

Oder geht es darum, dass er hier registriert ist und um eine gefürchtete mögliche Rücküberstellung gem. Dublin III?

Oder besitzt er keinen Pass?
Dann ist das Problem weniger seine Ausreise (schwierig, aber ggf. machbar), sondern eher seine Einreise in das gewünschte Zielland.
Allerdings gibt es im Moment (noch), abhängig vom gewünschten Zielland, Möglichkeiten auch "ohne alles".

Frage also: Wohin will er, was hat er (außer der BÜMA)?
Du müsstest etwas mehr "Butter bei die Fische" liefern...

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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xxx2
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 09.10.2015 um 06:46:15
 
das Butter  Smiley

Klient ist registriert, hat aber noch keinen Asylantrag gestellt. Dublin sollte kein Problem sein.

Syrischen Pass hat er abgegeben.

Gewünschte Zielländer :
Syrien oder Jordanien oder Libanon oder Türkei
Zu Jordanien, Libanon  und Türkei hat der Klient keine Bindung.

Ich habe bei BAMF nachgefragt und die Information erhalten dass momentan keine Rückführungen nach Syrien möglich sind, die anderen Länder kommen mangels Bindung nicht in Frage.
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Aras
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Antwort #3 - 09.10.2015 um 06:49:25
 
Rückführung=Abschiebung. Das geht natürlich nicht. Wenn er aber zurück will und es selber organisiert und bezahlt...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #4 - 09.10.2015 um 16:32:07
 
Der Pass würde dann, wenn er per Luftweg auszureisen gedenkt, bei der entsprechenden Dienststelle der BPOL am jeweiligen Flughafen hinterlegt und ihm zur Ausreise, die überwacht werden würde, ausgehändigt werden.
Kein Problem, wenn mit der zuständigen ABH koordiniert.

Gruß
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