garfield2008 schrieb am 07.10.2015 um 17:36:29:Da die Mutter ja eine "normale"
AE hat wird es im Normalfall nicht mehr dazu kommen, das das Kind Flüchtlingsstatus bekommt.
Das ist zum Glück Unfug hoch fünf. Was die Mutter hat, ist völlig egal. Der Ehemann hat eine
AE nach § 25 Abs. 2
AufenthG, und zwar wurde diese erteilt zu einer Zeit, als das nur für anerkannte GFK-Flüchtlinge die Erteilungsgrundlage war. Also bekommt das minderjährige, ledige Kind des Ehemanns Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Sätze 1 und 2
AsylVfG. Der Status der Mutter ist dabei völlig irrelevant.
garfield2008 schrieb am 07.10.2015 um 17:36:29:Seit den Rücknahmeabkommen zwischen D und VN aus den 90gern wird Vietnam als sicherer Herkunftsstaat angesehen.
Das ist falsch. Sichere Herkunftsstaaten sind gemäß § 29a Abs. 2
AsylVfG die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II zum
AsylVfG bezeichneten Staaten. Vietnam gehört nicht dazu. Richtig ist, dass ein regulärer Asylantrag eines Vietnamesen oftmals keine signifikanten Erfolgsaussichten haben wird. Das hat aber mit einer förmlichen Eingruppierung als sicherer Herkunftsstaat nichts zu tun. Außerdem ist das in diesem Zusammenhang hier auch völlig irrelevant, denn es geht hier nicht um ein reguläres, sondern um ein Familienflüchtlingsschutzverfahren. Im Rahmen eines solchen Verfahrens wird mitnichten irgendeine Situation im Herkunftsstaat konkret geprüft, das ist eine "automatische" Entscheidung. Allenfalls wäre denkbar, dass das
BAMF sich überlegt, ob hinsichtlich des Vaters ein Widerrufsverfahren einzuleiten ist. Allerdings, angesichts des Geschäftsanfalls beim
BAMF ist das wohl, wenn nicht ganz eigenartige Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen, eher unrealistisch.