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Gefährdung des Aufenthaltsrechts durch Antrag auf Erstausstattung? (Gelesen: 1.536 mal)
sonnenschein15
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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06.10.2015 um 21:02:49
 
Ich hätte eine Frage, vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen. Es geht um einen Antrag zu einmaligen Beihilfe in Erwartung des Kindes.


Ich besitze zur Zeit die Aufenthaltserlaubnis nach §30 ohne 30 ABS. 1 S. 1NR. 3G.  Laut meinem Sachbearbeiter ist der Bezug von AlG II für mein Aufenthaltstitel schädlich. Ich bin Arbeitssuchende und become ALG I, mein Ehemann ist Alleinverdiener (ausländischer Staatsbürger mit kleinem Gehalt). Ich habe vor kurzem bei einer Mutter-Kind Stiftung in Sachsen einen Antrag auf Erstausstattung gestellt. Dabei wurde mir gesagt, dass ich zuerst einen Erstantrag auf einmalige Beihilfe in Erwartung des Kindes beim Jobcenter stellen muss.

Meine Frage ist, ob dieser Antrag  beim Jobcenter für mein Aufenthaltsrecht schädlich ist? Oder zählt die einmalige Beihilfe nicht als ALG II?

Hat jemand Erfahrung damit oder Hinweise für mich? Wäre sehr dankbar.


Vielen Dank im Voraus.
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Aras
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Antwort #1 - 06.10.2015 um 21:16:26
 
Es gibt in der AVWV einen Passus, der besagt, dass es auf die Verhältnismäßigkeit ankommt. Weiss aber nicht in welchem Kontext. Such mal in der AVWV nach "Schwangerschaft"
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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trixie
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Antwort #2 - 06.10.2015 um 23:36:42
 
sonnenschein15 schrieb am 06.10.2015 um 21:02:49:
Oder zählt die einmalige Beihilfe nicht als ALG II?

Die Beihilfen oder Unterstützungsleistungen, die nicht vom Staat getragen werden sind nicht schädlich und zählen somit nicht als ALG II.
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Aras
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Antwort #3 - 07.10.2015 um 00:01:10
 
Nur schlecht, dass wir hier über Leistungen nach § 24 Abs. 3  SGB II sprechen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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