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Visa zwecks Studium Wechsel zur Ausbildung nicht möglich Heirat als Alternative? (Gelesen: 2.931 mal)
Nightmehr
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31.08.2015 um 13:51:44
 
Huhu an alle, leider eine bedauernde Anfrage:

Ich: Deutscher ü18
Sie: Indonesier ü18 Visum als Studium

Sie ist im 2. Semester an der Uni in Biologie. Leider hat sie dieses Jahr keine Medizinzulassung bekommen, da sie primär Medizin möchte.

Um die Wartezeit zu überbrücken, musste sie mit der Ausbildung anfangen, da sie keine finanzielle Möglichkeit mehr hat.

Bei einem Visa fürs Studium müsste sie das Land verlassen und ein neues Visum für die Ausbildung beantragen.

Problem: Das geht natürlich schlecht wegen der Zeit und sie hat bereits einen Ausbildungsvertrag unterschrieben.

Meine FRAGE:

Aufgrund der Dringlichkeit ist folgendes möglich?

Da wir seit über einem Jahr uns sehr nah stehen, käme eine eventuelle Heirat in Betracht. Durch dessen Auswirkung bekäme sie auf Antrag zunächst ein Bleiberecht.

Meine direkte Frage: Angenommen, wir heiraten in den kommenden 3-4 Monaten, könnte sie ihre Ausbildung behalten und direkt nach der Heirat und dem Antrag die Ausbildung fließend fortsetzen?

Sie ist außerdem noch zwischenzeitlich immatrikuliert an der Uni. Da sie noch bis Ende September Zeit für die Exmatrikulation hat, ist es eben fraglich. Es geht nicht allgemein um ihr Bleiberecht, da sie bis 2017 so oder so studieren kann, sondern um die Ausbildung, die sie nicht so schnell kriegen wird.

Meine Idee: Sie setzt Studium fort auf Teilzeit, und macht gleichzeitig die Ausbildung. Nach 3-4 Monaten ist der Antrag für Heirat in Deutschland zugestellt und dann wird ihr Status geändert( kann man das , oder müsste sie für die Heirat auch nach Indonesien zurück? Es geht um Heirat in Dänemark oder Deutschland natürlich)

Vielen Dank und mit freundlichem Gruß
Night
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trixie
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Antwort #1 - 31.08.2015 um 13:59:47
 
Willkommen im Forum!

Erst einmal muß geklärt werden, welchen AT (welcher §) deine Freundin im Moment hat und ob dieser mit einer Nebenbestimmung versehen ist.

Was mich in deiner Schilderung dennoch wundert. Da sie keine Medizinzulassung bekommen hat, möchte sie eine Ausbildung machen, d. h. sie wäre erst einmal die nächsten 2 1/2 bis 3 Jahre aus dem "Verkehr" gezogen. Anschließend wird das Studium fortgesetzt.
Auf der anderen Seite hat sie einen Studienplatz an einer anderen Uni. Warum bestreitet sie diesen Weg nicht?

Nightmehr schrieb am 31.08.2015 um 13:51:44:
Meine Idee: Sie setzt Studium fort auf Teilzeit, und macht gleichzeitig die Ausbildung

Das funktioniert mit der AE für's Studium m.M. schon deshalb nicht, weil sie nur eine gewisse Anzahl von Tagen im Jahr arbeiten darf und eine Ausbildung ein Vollzeitjob ist und somit die Tage überschreitet.
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Nightmehr
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Antwort #2 - 31.08.2015 um 14:19:57
 
trixie schrieb am 31.08.2015 um 13:59:47:
Willkommen im Forum!

Erst einmal muß geklärt werden, welchen AT (welcher §) deine Freundin im Moment hat und ob dieser mit einer Nebenbestimmung versehen ist.

Was mich in deiner Schilderung dennoch wundert. Da sie keine Medizinzulassung bekommen hat, möchte sie eine Ausbildung machen, d. h. sie wäre erst einmal die nächsten 2 1/2 bis 3 Jahre aus dem "Verkehr" gezogen. Anschließend wird das Studium fortgesetzt.
Auf der anderen Seite hat sie einen Studienplatz an einer anderen Uni. Warum bestreitet sie diesen Weg nicht?

Das funktioniert mit der AE für's Studium m.M. schon deshalb nicht, weil sie nur eine gewisse Anzahl von Tagen im Jahr arbeiten darf und eine Ausbildung ein Vollzeitjob ist und somit die Tage überschreitet.

1.

Sie hat eine elektronische Karte als AT mit dem Vermerk AE und ein Zusatzblatt zur AE, dass sie studieren darf.

Ich hoffe das reicht als Info.

Nach ihrem Kollegabschluss bekam sie keine Medizin und nahm trotzdessen Bio, damit sie zumindestens nächstes Jahr wieder Medizin versuchen kann.

Der Grund, wieso sie nicht weiterstudieren möchte, ist die Tatsache, dass es keine zufriedenstellende Studiumalternative gibt.

Da sie zudem finanziell nicht mehr von ihrer Familie versorgt werden kann und sie nicht Bafög kriegt, ist die Arbeitssituation sehr gespannt.

Die Ausbildung bietet ihr zumindest, medizinisch sich vorzubereiten und bietet zudem finanzielle Sicherheit.

Daher der Umstieg.

Bezüglich deiner letzten Aussage: Das stimmt, dass eine Ausbildung einem Vollzeitjob gleichen würde, allerdings nur für 3-4 Monate. Auf 12 Monate gerechnet wäre es dennoch nach Heirat unter den Visa Anforderungen.

D.h. sie würde zwar 3 Monate Vollzeit arbeiten, läge aber auf 12 Monate gerechnet unter 120 Tagen und bis dahin hätte sie bereits die Heiratsurkunde! Wäre das nicht machbar? Ich hoffe, es ist ein bisschen klarer
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trixie
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Antwort #3 - 31.08.2015 um 14:34:44
 
Nightmehr schrieb am 31.08.2015 um 14:19:57:
Ich hoffe das reicht als Info.

Nicht wirklich, denn wenn es eine Nebenbestimmung gibt, dass die AE mit der Beendigung des Studiums erlischt, dürfte sie ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr arbeiten. Wenn sie sich exmatrikuliert, wäre die Beendigung des Studentenstatus erreicht.

Nightmehr schrieb am 31.08.2015 um 14:19:57:
Da sie zudem finanziell nicht mehr von ihrer Familie versorgt werden kann und sie nicht Bafög kriegt, ist die Arbeitssituation sehr gespannt

Das gleiche wäre doch auch dann der Fall, wenn sie Medizin studieren könnte.
Eine Ausbildung zu beginnen, bedeutet aber auch, dass der Aufenthaltszweck geändert wird. Dazu müßte sie nicht unbedingt nach Hause fliegen und ein neues Visum beantragen. Den Aufenthaltszweckwechsel kann sie auch bei der für sie zuständigen ABH beantragen.
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Nightmehr
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Antwort #4 - 31.08.2015 um 14:48:46
 
trixie schrieb am 31.08.2015 um 14:34:44:
Nicht wirklich, denn wenn es eine Nebenbestimmung gibt, dass die AE mit der Beendigung des Studiums erlischt, dürfte sie ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr arbeiten. Wenn sie sich exmatrikuliert, wäre die Beendigung des Studentenstatus erreicht.

Das gleiche wäre doch auch dann der Fall, wenn sie Medizin studieren könnte.
Eine Ausbildung zu beginnen, bedeutet aber auch, dass der Aufenthaltszweck geändert wird. Dazu müßte sie nicht unbedingt nach Hause fliegen und ein neues Visum beantragen. Den Aufenthaltszweckwechsel kann sie auch bei der für sie zuständigen ABH beantragen.


In der Nebenbestimmung steht nichts über "nur"! Da steht nur, Ausübung an der Uni für BIO etc. ist gestattet. Nebenbeschäftigung, sowie studentische Nebenbeschäftigung wird geduldet.


Wie sieht es damit aus, dass sie heiratet und dann das Studium behält und die Ausbildung abbricht?
Müsste sie lediglich in D direkt eine erneute Aufenthaltserlaubnis beantragen zwecks Heirat? Richtig´?


PS:

Ich habe jetzt die Dokumente mir angeschaut und habe festgestellt, dass sie folgendes hat:

XXXX wurde heute eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecks des Studiums/Ausbildung gem. § 16 I. Aufenthaltesgesetzes bis zum 11.06.2017 verlängert. [...]

Der Aufenthaltstitel enthält folgende Auflagen / Nebenbestimmungen:

[X] Beschäftigung, etc. dass, was du meintest
[X] Studium im Fach Biologie an der Uni Münster gestattet

-----------------


Was sagt mir diese Erkenntnis nun aus? Es sieht mir nämlich nicht danach aus, dass es einzig und allein für die Uni ist! Oder ist es wirklich so normal?
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Antwort #5 - 31.08.2015 um 15:00:55
 
trixie schrieb am 31.08.2015 um 14:34:44:
Eine Ausbildung zu beginnen, bedeutet aber auch, dass der Aufenthaltszweck geändert wird. Dazu müßte sie nicht unbedingt nach Hause fliegen und ein neues Visum beantragen. Den Aufenthaltszweckwechsel kann sie auch bei der für sie zuständigen ABH beantragen.


Das stimmt nicht.

Sie kann den Wechsel mit der ABH besprechen. Aber sie hat ja keine Arbeitserlaubnis für die Ausbildung, und der Wechsel der AE ist ihr ausdrücklich verboten.

Sie muss ein neues Visum von zu Hause aus beantragen, und sie sollte dringend vorher klären, ob sie damit irgend eine Chance hat. Die Cahncen sind in den letzten Jahren gewachsen (unbesetzte Ausbildungsplätze), aber für die verschiedenen Ausbildungen sehr verschieden.
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Antwort #6 - 31.08.2015 um 15:15:13
 
reinhard schrieb am 31.08.2015 um 15:00:55:
Aber sie hat ja keine Arbeitserlaubnis für die Ausbildung, und der Wechsel der AE ist ihr ausdrücklich verboten

Wo steht, dass der Wechsel der AE ausdrücklich verboten ist?

Mir sind in den letzten 24 Monaten dutzende Fälle bekannt, wo ausländische Bürger als Au-Pair oder mittels FSJ nach Deutschland kamen und im Anschluss eine AE - ohne Aus- und Wiedereinreise - bekamen, um eine Ausbildung zu machen.



Nightmehr schrieb am 31.08.2015 um 14:48:46:
Es sieht mir nämlich nicht danach aus, dass es einzig und allein für die Uni ist! 

Wieso? Hier steht doch:
Nightmehr schrieb am 31.08.2015 um 14:48:46:
Studium im Fach Biologie an der Uni Münster gestattet

... und damit würde für eine Studium an einer anderen Uni keine AE gegeben sein, was aber nicht heißt, dass die AE automatisch erlischt, wenn doch an einer anderen Uni studiert.
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« Zuletzt geändert: 31.08.2015 um 15:29:52 von trixie »  
 
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Antwort #7 - 31.08.2015 um 16:08:02
 
trixie schrieb am 31.08.2015 um 15:15:13:
Wo steht, dass der Wechsel der AE ausdrücklich verboten ist?


Im Gesetz steht das.

§ 16, Aufenthaltsgesetz, regelt in Absatz 1 das Studium. Dann kommt der Absatz 2:
Zitat:
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Ein "gesetzlicher Anspruch" entsteht bei Ehe oder Kind, nicht aber bei einem Ausbildungswunsch ohne Arbeitserlaubnis.

Zitat:
Mir sind in den letzten 24 Monaten dutzende Fälle bekannt, wo ausländische Bürger als Au-Pair oder mittels FSJ nach Deutschland kamen und im Anschluss eine AE - ohne Aus- und Wiedereinreise - bekamen, um eine Ausbildung zu machen.


Und das ist erlaubt, guck einfach ins Aufenthaltsgesetz.

Es wäre gut, wenn Du nur antwortest, wenn Du sicher bist. Solche "Antworten" helfen nicht.

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Antwort #8 - 31.08.2015 um 16:29:37
 
Danke für den aufklärenden Hinweis.

Somit ergibt sich für die Freundin des TS folgender Sachverhalt:
1. Wechsel des Studiengangs an einer anderen Hochschule, ist ebenso ein Aufenthaltszweckwechsel und muß beantragt und genehmigt werden.
2. Den bereits unterschriebenen Ausbildungsvertrag kann sie nach dem bisherigen Aufenthaltsstatus nicht einhalten, vorallem weil der TS schreibt:
Zitat:
Bei einem Visa fürs Studium müsste sie das Land verlassen und ein neues Visum für die Ausbildung beantragen.

Problem: Das geht natürlich schlecht wegen der Zeit und sie hat bereits einen Ausbildungsvertrag unterschrieben.


3. Nach erfolgter Eheschließung würde sowohl der Studiengangwechsel als auch die Ausbildung möglich sein.

4. Bis zu einer Eheschließung müßte sie ihren jetzigen Studiengepflogenheiten nachgehen. Arbeiten - nicht aber als Ausbildung - wäre im Rahmen der 90/180 Tage-Regelung möglich.
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Antwort #9 - 31.08.2015 um 18:12:00
 
Nightmehr schrieb am 31.08.2015 um 13:51:44:
Da wir seit über einem Jahr uns sehr nah stehen, käme eine eventuelle Heirat in Betracht. Durch dessen Auswirkung bekäme sie auf Antrag zunächst ein Bleiberecht

So von jetzt auf gleich wird sich eine Eheschließung sicher nicht realisieren lassen. Bis da alle Dokumente beigebracht, übersetzt und geprüft sind dauert es einige Zeit.
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Nightmehr
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Antwort #10 - 02.09.2015 um 04:51:58
 
trixie schrieb am 31.08.2015 um 16:29:37:
Danke für den aufklärenden Hinweis.

Somit ergibt sich für die Freundin des TS folgender Sachverhalt:
1. Wechsel des Studiengangs an einer anderen Hochschule, ist ebenso ein Aufenthaltszweckwechsel und muß beantragt und genehmigt werden.
2. Den bereits unterschriebenen Ausbildungsvertrag kann sie nach dem bisherigen Aufenthaltsstatus nicht einhalten, vorallem weil der TS schreibt:

3. Nach erfolgter Eheschließung würde sowohl der Studiengangwechsel als auch die Ausbildung möglich sein.

4. Bis zu einer Eheschließung müßte sie ihren jetzigen Studiengepflogenheiten nachgehen. Arbeiten - nicht aber als Ausbildung - wäre im Rahmen der 90/180 Tage-Regelung möglich.



Perfekte Zusammenfassung von dem, was der Sachlage entspricht! Vielen Dank.

So ist auch meine zu akzeptierende Erkenntnis.

Um euch auf dem Laufenden zu halten, sieht es folgendermaßen aus:

Sie wird jetzt lediglich einen Zweckwechsel für eine andere Uni beantragen bzw. anderes Fach, sofern sie bei BIO bleiben will. Dies kann direkt in der ABH gemacht werden und bedarf unter 3 Semestern keine große Bürokratie und dies kann auch innerhalb Deutschlands geschehen.

Für eine Ausbildung wäre die einfachste Form tatsächlich eine Ehe, die zwar geplant war, aber mit so einer bürokratischen Dringlichkeit natürlich nicht.
Allerdings, die momentane, sehr attraktive Ausbildung muss sie wohl oder übel abrupt beenden. Schade drum.
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